Die Kl. erstrebt die Neuerteilung der Fahrerlaubnis der Klasse B. Mit Urt. v. 11.2.2014 hatte sie das AG Amberg wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (BAK: 1,28 ‰) verurteilt, die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperre von noch drei Monaten (bis 11.5.2014) angeordnet. Am 19.3.2014 beantragte die Kl. die Neuerteilung der Fahrerlaubnis der Klasse B. Mit Schreiben v. 30.9.2014 forderte die Fahrerlaubnisbehörde die Kl. gem. § 13 S. 1 Nr. 2 Buchst. d i.V.m. Buchst. a FeV zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens auf. Es sei zu klären, ob zu erwarten sei, dass die Kl. auch zukünftig ein (Kraft-)Fahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde und/oder als Folge eines unkontrollierten Alkoholkonsums Beeinträchtigungen vorlägen, die das sichere Führen eines Kfz der Gruppe 1 (hier: Klasse B) infrage stellten. Das VG Regensburg hat die Klage auf Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse B mit Urt. v. 4.11.2014 – RO 8 K 14.1468 – abgewiesen. Gegen das Urt. richtet sich die vom VG wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung der Kl.

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