Keine MPU trotz Weiterfahrt nach Unfall unter Alkoholeinfluss
Die Fahrerlaubnisverordnung (FeV) bestimmt die Voraussetzungen, unter denen die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auf der Grundlage der Durchführung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) anordnen kann. Gemäß § 13 Satz 1 Ziff. 2b FeV erfolgt eine solche Anordnung, wenn ein Fahrzeugführer wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen hat, bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr gemäß § 13 Satz 1 Ziff. 2c FeV auch schon im Fall eines Erstverstoßes.
Klägerin rechtskräftig wegen Alkoholfahrt und Unfallflucht verurteilt
Im konkreten Fall begehrte die Klägerin die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis, die ihr wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr sowie vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort durch rechtskräftiges Strafurteil entzogen worden war. Die Urteilsbegründung enthielt die Feststellung, dass die Klägerin alkoholbedingt infolge einer Alkoholkonzentration von 0,68 Promille im April 2015 mit ihrem Pkw auf dem Parkplatz eines Supermarktes beim Rückwärtsauspacken auf ein hinter ihr stehendes Fahrzeug aufgefahren war (= fahrlässige Trunkenheit im Verkehr). Die Klägerin war danach aus ihrem Fahrzeug ausgestiegen, hatte den Schaden begutachtet, und ist anschließend zu ihrer Wohnung zurückgefahren, ohne die erforderlichen Unfallfeststellungen zu ermöglichen (= vorsätzliche Trunkenheitsfahrt und unerlaubtes Entfernen vom Unfallort).
Fahrerlaubnisbehörde forderte medizinisch psychologisches Gutachten
Die später von der Klägerin beantragte Neuerteilung der Fahrerlaubnis verweigerte die Fahrerlaubnisbehörde unter Hinweis auf§ 13 Satz 1 Ziff. 2b FeV. Begründung: Die Klägerin habe wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen und müsse sich daher einer MPU unterziehen. Die nach der FeV erforderlichen wiederholten Zuwiderhandlungen begründete die Behörde damit, die Klägerin habe bei dem Geschehen im April 2015 zunächst unter Alkoholeinfluss ein anderes Fahrzeug beschädigt. Nach Begutachtung des Schadens habe sie sich erneut ans Steuer gesetzt und damit in einem 2. Geschehensablauf trotz alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit ein Fahrzeug im Straßenverkehr geführt.
Mangelnde Fahreignung bei Nichtbeibringung des MPU-Gutachtens
Die beiden Trunkenheitsfahrten sind nach Auffassung der Behörde zeitlich voneinander abgrenzbar und als 2 voneinander unabhängige Trunkenheitsdelikte zu werten. Die Neuerteilung der Fahrerlaubnis sei zu verweigern, da gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV die Fahrerlaubnisbehörde aus der Nichtbeibringung des angeforderten Gutachtens den Schluss ziehen könne, dass der Betroffene zur Führung eines Kraftfahrzeugs nicht geeignet ist.
Klage auf Neuerteilung erst im Instanzenzug erfolgreich
Gegen diese Entscheidung reichte die Klägerin zunächst erfolglos Klage beim zuständigen VG ein. Ihre Berufung gegen das klageabweisende Urteil hatte beim OVG Erfolg. Auf die Revision der Straßenverkehrsbehörde bestätigte das BVerwG nun die Berufungsentscheidung und verpflichtete die Fahrerlaubnisbehörde zur Erteilung der Fahrerlaubnis.
MPU setzt 2 eigenständige Trunkenheitsfahrten voraus
Das BVerwG vertrat – wie schon die Vorinstanz – die Auffassung, die Voraussetzungen für die Verpflichtung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gemäß dem bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,68 Promille einschlägigen § 13 Satz 1 Ziff. 2b FeV seien nicht gegeben. Die Vorschrift setze wiederholte Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss voraus. Wiederholte Zuwiderhandlungen seien nur gegeben, wenn es bei natürlicher Betrachtungsweise zu mindestens 2 voneinander deutlich abgrenzbaren Trunkenheitsfahrten gekommen sei.
Strafrechtlich 2 eigenständige Tatabläufe
Nach Auffassung des BVerwG waren 2 voneinander unabhängige Alkoholfahrten im konkreten Fall nicht gegeben. Zwar habe die Klägerin sich im April 2015 alkoholisiert ans Steuer gesetzt, einen Unfall verursacht, sich dann erneut ans Steuer gesetzt und sich unter Alkoholeinfluss vom Unfallort entfernt. Dieses erneute Fahren unter Alkoholeinfluss sei trotz einer kurzen zeitlichen Zäsur und der daraus folgenden strafrechtlichen Verurteilung in Tatmehrheit in tatsächlicher Hinsicht dennoch eng mit dem ursprünglichen Ausparkvorgang verknüpft.
Ausparkvorgang und Weiterfahrt sind einheitlicher Lebenssachverhalt
Bei der im Rahmen des § 13 Satz 1 Ziff. 2b FeV gebotenen natürlichen Betrachtungsweise stellen sich der Ausparkvorgang mit Schadensereignis und die anschließende Nach-Hause-Fahrt nach der Bewertung des BVerwG als einheitliches Geschehen dar. Es widerspreche der gebotenen natürlichen Betrachtungsweise, die anschließende Weiterfahrt unter unerlaubtem Entfernen vom Unfallort als einen eigenständigen, von dem Ausparkvorgang unabhängigen Lebenssachverhalt zu bewerten und darin eine erneute straßenverkehrsrechtliche Zuwiderhandlung unter Alkoholeinfluss zu sehen.
Straßenverkehrsbehörde muss Fahrerlaubnis neu erteilen
Damit lagen nach der Entscheidung des BVerwG die Voraussetzungen eine Neuerteilung der Fahrerlaubnis vor. Das BVerwG verurteilte die Fahrerlaubnisbehörde daher zu der von der Klägerin beantragten Neuerteilung.
(BVerwG, Urteil v. 14.12.2023, 3 C 10.22).
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