Das Wichtigste in Kürze:

1. Weisungen nach § 68b StGB sollen das Maßregelziel unterstützen, weiteren Straftaten des Verurteilten entgegenzuwirken und dessen Lebensverhältnisse zu stabilisieren.
2. Die Weisungen nach § 68b Abs. 1 StGB müssen alle Merkmale einer der Nummern des Absatz 1 erfüllen und in Ansehung des Art. 103 Abs. 2 GG genau bestimmt sein, da Weisungsverstöße insoweit nach § 145a StGB strafbewehrt sind.
3. Da die in § 68b Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 12 StGB normierten Weisungen spezialpräventiven Zwecken dienen, müssen sie einen inneren Bezug zur jeweils zugrundeliegenden Straftat haben und individuell auf die Person des Verurteilten und dessen Lebenssituation zugeschnitten sein.
4. § 68b Abs. 2 StGB lässt weitere denkbare Gebote und Verbote zu, sofern diese die allgemeinen Voraussetzungen einer Weisung erfüllen. Sie sind indes nicht strafbewehrt.
5. Die Erteilung von Weisungen liegt im pflichtmäßigen Ermessen des Gerichts.
6. Durch § 68b Abs. 4 StGB sollen parallel laufende Führungsaufsichten vermieden werden.
7. Über § 68b Abs. 5 StGB sollen sich die in § 68a Abs. 6 StGB normierten Offenbarungspflichten auch auf solche Ärzte und Therapeuten erstrecken, die die verurteilte Person behandeln, aber nicht in einer forensischen Ambulanz arbeiten.
 

Rdn 633

 

Literaturhinweise:

Baur/Groß, Die Führungsaufsicht, JuS 2010, 404

Beukelmann, Elektronische Fußfessel, NJW-Spezial 2011, 632

Brauneisen, Die elektronische Überwachung des Aufenthaltsortes als neues Instrument der Führungsaufsicht, StV 2011, 311

Groth, Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Pönalisierung während der Führungsaufsicht begangener Weisungsverstöße, NJW 1979, 743

Herrmann, Die Führungsaufsicht, StRR 2013, 408

Nißl, Die Führungsaufsicht 20 Jahre in der Kritik – hier eine Laudatio, NStZ 1995, 525

Peglau, Das Gesetz zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung, NJW 2007, 1558

Pollähne, Bestimmte Voraussetzungen der Strafbarkeit von Weisungsverstößen (§ 145a StGB), StV 2014, 161

Schneider, Die Reform der Führungsaufsicht, NStZ 2007, 441

Schöch, Bewährungshilfe und Führungsaufsicht in der Strafrechtspflege, NStZ 1992, 364

Schüddekopf, Zum Gesetz zur Reform der Führungsaufsicht vom 13.4.2007 (BGBl I, 513 ff.), StraFo 2008, 141

Seifert/Möller-Mussavi, Führungsaufsicht und Bewährungshilfe – Erfüllung gesetzlicher Aufgaben oder elementarer Bestandteil forensischer Nachsorge?, NStZ 2006, 131

Weigelt, Was kann eine reformierte Führungsaufsicht leisten?, ZRP 2006, 253

Wolf, Reform der Führungsaufsicht, Rpfleger 2007, 293

s.a. die Hinw. bei → Führungsaufsicht, Allgemeines, Teil B Rdn 482 und bei → Führungsaufsicht, Strafbarkeit (§ 145a StGB), Teil B Rdn 577

 

Rdn 634

1. Die Befugnis zur Erteilung von Weisungen nach § 68b StGB soll das Maßregelziel unterstützen, weiteren Straftaten des Verurteilten entgegenzuwirken und dessen Lebensverhältnisse zu stabilisieren (Schönke/Schröder/Stree/Kinzig, § 68b Rn 1). Sie sollen zudem bezwecken, der Aufsichtsstelle die notwendigen Überwachungsmöglichkeiten zu verschaffen (Lackner/Kühl, § 68b Rn 1). Die Weisungen müssen auch spezialpräventiven Zwecken dienen und einen inneren Bezug zur jeweils zugrundeliegenden Straftat haben (vgl. BGH NStZ-RR 2011, 244; OLG Dresden NStZ 2010, 153; Schönke/Schröder/Stree/Kinzig, § 68b Rn 1), da nur so eine sinnvolle Resozialisierungshilfe und Überwachung der verurteilten Person möglich ist (OLG Dresden NStZ 2008, 572; OLG Hamm NStZ-RR 2009, 260). Insofern müssen die Weisungen individuell auf die Person des Verurteilten und dessen Lebenssituation zugeschnitten sein. Es verbieten sich grundsätzlich die Erteilung schematisierter Weisungen (OLG Jena NStZ-RR 2010, 189, 190) oder lediglich die Wiedergabe des Gesetzeswortlauts (OLG Dresden NStZ-RR 2008, 326, 327; StV 2010, 642, 643; Beschl. v. 12.2.2008 – 2 Ws 12/08). Hierbei ist zu unterscheiden zwischen dem abschließenden Katalog der in § 68b Abs. 1 StGB aufgeführten, allein nach § 145a StGB strafbewehrten Weisungen sowie den weiteren unbestimmten Weisungen nach § 68b Abs. 2 StGB, wobei die letztgenannten wiederum mit der Therapieweisung gem. § 68b Abs. 2 S. 2 StGB konkretisiert werden ("insbesondere") (OLG Rostock NStZ 2011, 521, 522).

 

Rdn 635

2. Da die Bedrohung des Weisungsverstoßes mit Strafe nach § 145a StGB sich nur auf § 68b Abs. 1 StGB bezieht, müssen die dort katalogisierten Gebote und Verbote alle Merkmale einer der Nummern des § 68b Abs. 1 StGB erfüllen und durch den zu erlassenden Führungsaufsichtsbeschluss nach Art, Zeit, Ort, Umfang und Gegenstand genau umschrieben sein (OLG Frankfurt NStZ 1998, 318, 319), weil nur bei genauer Bestimmtheit des die Blankettnorm ausfüllenden Tatbestandes des § 145a StGB eine Bestrafung in Ansehung von Art. 103 Abs. 2 GG zulässig ist (vgl. OLG Dresden NStZ-RR 2008, 27 f.; Lackner/Kühl, § 68b Rn 2; SK-StGB/Sinn, § 68b Rn 6). Vor diesem Hintergrund ist die Übertragung der näheren Ausgestaltung von Weisungen auf Dritte (vgl. OLG Frankfurt NStZ 1998...

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