Rz. 26

 
Begriff Alte Regelung Neue Regelung
Aufbauseminar

Jeder kann freiwillig ein Aufbauseminar besuchen. Abhängig von seinem Punktestand zum Zeitpunkt des Seminars kann der Betroffene 2–4 Punkte abbauen.

Der Besuch ist obligatorisch bei Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde, wenn 14–17 Punkte vorliegen. Es werden dann 2 Punkte in Abzug gebracht

Das Aufbauseminar wird durch ein Fahreignungsseminar ersetzt, das jedoch evaluiert werden soll.

Es wird 1 Punkt abgezogen, wenn der Punktestand zwischen 1–5 Punkten liegt. Dies ist einmal in 5 Jahren möglich.

Bei einem Punktestand von 6–7 Punkten kann ein Fahreignungsseminar freiwillig besucht werden, ohne Punktabzug.
Entziehung der Fahrerlaubnis

Ist die Fahrerlaubnis entzogen, darf kein Kraftfahrzeug mehr geführt werden. Der Entzug ist vorgesehen, wenn der Inhaber ungeeignet oder unfähig für das Führen von Kraftfahrzeugen ist.

Dies ist der Fall, sobald 18 Punkte im VZR eingetragen sind.

Ist die Fahrerlaubnis entzogen, darf kein Kraftfahrzeug mehr geführt werden. Der Entzug ist vorgesehen, wenn der Inhaber ungeeignet oder unfähig für das Führen von Kraftfahrzeugen ist.

Dies ist nach dem FaER der Fall, sobald die 3. Maßnamenstufe ab 8 Punkten erreicht ist.
Ermahnung _____ Bei einem Punktestand von mehr als 5 Punkten wird der Betroffene von seinem Punktestand und weiter informiert, dass er freiwillig ein Fahreignungsseminar besuchen kann, um einen Punkt abzubauen.
Fahrverbot Ein- bis dreimonatiges Verbot, ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr zu führen.
Fahreignungsregister (FaER)   Das FaER löst das VZR ab. Es wird unterschieden in schwere und besonders schwere Ordnungswidrigkeiten sowie Straftaten mit verkehrsrechtlichem Bezug, wenn sie die Verkehrssicherheit beeinträchtigen.
Punkte Nach dem VZR wurden zwischen 1–7 Punkte, je nach Schwere des Verstoßes, vergeben. Nach dem FaER werden Punkte zwischen 1–3 nach der Schwere des Verstoßes vergeben
Tilgungsfristen Tilgungsfristen belaufen sich auf 2 Jahre, 5 Jahre und 10 Jahre (zuzüglich einer Überliegefrist von einem Jahr) und sind abhängig von der Tilgungshemmung. Die Tilgungsfristen sind fix auf 2,5 Jahre, 5 Jahre und 10 Jahre festgeschrieben (zzgl. einer Überliegefrist von jeweils einem Jahr).
Tilgungshemmung Eine Eintragung wird in ihrer Tilgung gehemmt, sobald ein neuer Verstoß vor Ablauf der Tilgungsfrist begangen und bis zum Ablauf der Überliegefrist eingetragen wird. Die Tilgung einer Eintragung wird sozusagen nach hinten verschoben. Ist im FaER nicht vorgesehen.
Überführung _____ Die im VZR registrierten Punkte werden alle in das FaER zum 1.5.2014 überführt, soweit sie nach neuem Recht eingetragen werden müssten.
Überliegefrist Eintragungen werden nach Ablauf der Tilgungsfristen noch ein Jahr im Register geführt. Damit wird sichergestellt, dass vor Ablauf der Tilgungsfrist kein neuer Verstoß begangen wurde oder eine Entscheidung getroffen worden ist, die eine Tilgungshemmung bewirkt. Eintragungen werden nach Ablauf der Tilgungsfristen noch ein Jahr im Register geführt. Damit wird sichergestellt, dass vor Ablauf der Tilgungsfrist kein neuer Verstoß begangen wurde oder eine Entscheidung getroffen worden ist, die eine Tilgungshemmung bewirkt.
Verkehrszentral­register (VZR) Im VZR sind Ordnungswidrigkeiten und Straftaten im Straßenverkehr registriert sowie Maßnahmen zur Fahrerlaubnis gespeichert. Das FaER ersetzt das VZR.
Verwarnung ______ Dies ist nach dem FaER der Fall, sobald die 3. Maßnamenstufe ab 6 Punkten erreicht ist; der Betroffene wird über das Erreichen informiert und ein Fahreignungsseminar obligatorisch angeordnet.
Vormerkung ______ Erforderliche Ersterfassung zur Erkennung einer wiederholt auffälligen Person. Der Betroffene hat die 1. Maßnahmestufe erreicht.

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