1. Überblick

Das bis zum 30.04.2014 gültige Punktesystem nach der Bußgeldkatalog-Verordnung sah für Verkehrsordnungswidrigkeiten und Straftaten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr neben einer Geldbuße, einem Fahrverbot und der Entziehung der Fahrerlaubnis ein Punktesystem vor, wonach die Verkehrsvergehen mit dem Eintrag von einem Punkt bis zu sieben Punkten im Verkehrszentralregister vermerkt wurden. Die Höhe der Punkte richtete sich dabei nach der Schwere des Verkehrsverstoßes:

Beispiele:

Ein Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 21 – 25 km/h war mit 1 Punkt im Verkehrszentralregister bedroht, dagegen sahen Straftaten wie Fahren unter Alkoholeinfluss oder unerlaubtes Entfernen vom Unfallort 7 Punkte vor.

Nach Meinung des Gesetzgebers war eine Neuregelung der Bußgeldkatalog-Verordnung notwendig, da der Gesetzgeber das bisherige System als kompliziert, unübersichtlich und wenig transparent eingeschätzt hatte. Es sollten durch die Neuregelungen einfachere und transparentere Vorschriften zum Punktesystem und zum Verkehrszentralregister geschaffen werden. Damit sollte ein Beitrag zur Verbesserung der Verkehrssicherheit geleistet werden (BT-Drs. 17/12636).

Der Gesetzgeber beabsichtigte durch die Neuregelungen zum 1.5.2014, mehr auf den Sinn und Zweck eines Registersystems hinzuwirken, und zwar im Sinne eines Systems zur Feststellung der Fahreignung von Teilnehmern des Straßenverkehrs. Begrifflich wurde aus dem Verkehrszentralregister (VZR) das Fahreignungsregister (FER).

Die wesentlichen Eckpunkte in den Neuregelungen sind:

  • feste Tilgungsfristen für die jeweiligen Verkehrsverstöße und ein einheitlicher Beginn für die Tilgungsfristen mit dem Tag der Rechtskraft (bisher galten kürzere Tilgungsfristen nur dann, wenn während dieser Zeit keine weiteren Eintragungen hinzugekommen sind, maximal mit einer Frist von 5 Jahren bei einfachen Ordnungswidrigkeiten),
  • Vereinfachung des Punktesystems durch die Schaffung eines Kategoriensystems mit 1, 2 und 3 Punkten,
  • strengere Regelungen für die Berücksichtigung besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigender Zuwiderhandlungen bei der Fahreignungsbewertung.

Verkehrssicherheit im Blick

Augenmerk des Gesetzgebers ist dabei die Verkehrssicherheit. Danach sollen rein formale Verstöße, die nur zufällig und nicht unmittelbar mit der Verkehrssicherheit im Zusammenhang stehen, nicht mehr mit Punkten im Fahreignungsregister sanktioniert werden. Das betrifft zum Beispiel die Verursachung eines Verkehrsunfalls mit einer leichten Verletzung einer Person, soweit dafür kein Fahrverbot droht, oder Beleidigung im Straßenverkehr. Ein Verstoß gegen die Fahrtenbuchauflage ist zwar auch weiter als Ordnungswidrigkeit zu verfolgen, führt aber nicht mehr zum Eintrag von Punkten Das Gleiche gilt für Ordnungswidrigkeiten wegen unberechtigten Befahrens der Umweltzone sowie Verstößen gegen Kennzeichenregelungen.

2. Eintrag von Verkehrsverstößen

Die Verkehrsverstöße werden zukünftig in ein Kategoriensystem mit 1, 2 und 3 Punkten eingeteilt.

Eingetragen werden nach der Bußgeldkatalog-Verordnung regelmäßig Verkehrsverstöße, die mindestens mit 60,00 EUR Geldbuße bedroht sind. Ein Eintrag von 1 Punkt im Fahreignungsregister kommt regelmäßig dann in Betracht, wenn sich die Ordnungswidrigkeit unmittelbar auf die Verkehrssicherheit auswirkt. Eine abschließende Aufzählung dazu ergibt sich aus Anlage 13 zu § 40 Fahrerlaubnisverordnung. Es gibt also Ordnungswidrigkeiten, die nicht mit 1 Punkt bedroht sind, auch wenn das Bußgeld mehr als 60,00 EUR beträgt. Das betrifft mit Wirkung zum 09.11.2021 insbesondere auch Geschwindigkeitsüberschreitungen, die im unteren Bereich mit empfindlichen Geldstrafen bedroht sind, aber nicht zum Eintrag von Punkten führen.

Grobe Ordnungswidrigkeiten, die mit einem Regelfahrverbot bedroht sind, werden mit 2 Punkten bewertet. Das Gleiche gilt für Verkehrsstraftaten, bei denen keine Entziehung der Fahrerlaubnis droht.

Verkehrsstraftaten, bei denen die Entziehung der Fahrerlaubnis droht, werden mit 3 Punkten bewertet. Auch hier ergibt sich die abschließende Aufzählung aus Anlage 13 zu § 40 Fahrerlaubnisverordnung.

3. Tilgungsfristen/Überliegefristen

Die Tilgungsfristen sind in Abweichung des bisherigen Rechts für jede Eintragung gesondert zu berechnen. Die Tilgungsfristen beginnen mit dem Tag der Rechtskraft der Entscheidung. Dadurch soll verhindert werden, dass durch prozesstaktische Maßnahmen die Rechtskraft verzögert und damit der Beginn der Tilgungsfrist hinausgeschoben werden kann.

Die Länge der Tilgungsfrist richtet sich danach, in welcher Kategorie der Verkehrsverstoß eingetragen ist:

Bei einer Tat mit 1 Punkt beträgt die Tilgungsfrist 2,5 Jahre ab Rechtskraft der Entscheidung. Bei einer Tat mit 2 Punkten beträgt die Tilgungsfrist 5 Jahre und bei einer Tat mit 3 Punkten beträgt die Tilgungsfrist 10 Jahre.

Von der Tilgungsfrist zu unterscheiden ist die sog. Überliegefrist von weiteren 12 Monaten nach Ablauf der Tilgungsfrist. Danach können ei...

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