Rdn 592

 

Literaturhinweise:

s. die Hinweise bei → Sicherungsverwahrung, Allgemeines, Teil A Rdn 538 m.w.N.

 

Rdn 593

Durch die Entscheidung des BVerfG v. 4.5.2011 (NJW 2011, 1931; dazu → Sicherungsverwahrung, Grundsätze, Teil A Rdn 558) änderten sich nicht nur die Voraussetzungen über die Anordnung der Sicherungsverwahrung. Bis zum Ablauf des 31.5.2013 mussten auch die landesrechtlichen Regelungen zum Vollzug der Sicherungsverwahrung dem neuen Bild eines freiheits- und therapiegeleiteten Vollzuges angepasst werden (vgl. Rdn 612). Zentrale Bedeutung kommt danach dem Abstandsgebot zu, aus welchem dann die weiteren Gebote auf Individualisierung und Intensivierung, Motivierung, Trennung, Minimierung, Rechtsschutz und Unterstützung, Kontrolle und das Ultima-Ratio-Prinzip abgeleitet werden (→ Sicherungsverwahrung, Abstandsgebot, Teil A Rdn 534). Die Grundsätze des Vollzuges der Sicherungsverwahrung sind bundesgesetzlich in § 66c StGB geregelt. Dagegen bestehen trotz alleiniger Zuständigkeit der Landesgesetzgeber für den Straf- und Maßregelvollzug nach der Föderalismusreform nach Ansicht des BVerfG keine Bedenken. Wenn der Bundesgesetzgeber sich für eine derart einschneidende Maßnahme wie die Sicherungsverwahrung entscheide, müsse er auch die wesentlichen Leitlinien der Vollzugsgestaltung selbst festlegen (BVerfG NJW 2011, 1931, 1941).

Siehe auch: → Sicherungsverwahrung, Allgemeines, Teil A Rdn 537 m.w.N.

[Autor] Glauch

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