Rz. 1

Die Kernpunkte der Reform messen sich an den Zielen der Neuregelungen, namentlich der Verbesserung der Verkehrssicherheit, indem die schweren Ordnungswidrigkeiten durch das Fahreignungs-Bewertungssystem betont werden. Sie soll Teil des Verkehrssicherheitsprogramms der Bundesregierung sein und sowohl Transparenz, Vereinfachung und Verhältnismäßigkeit beinhalten.[1] Das Punktsystem bezweckt auch eine Vereinheitlichung der Behandlung von Mehrfachtätern.[2]

Zudem sollen Beschränkungen der Eintragungen auf die sog. verkehrssicherheitsrelevanten Verstöße beschränkt werden.[3] Dies bedeutet, dass Verstöße, die keinen unmittelbaren Einfluss auf die tatsächliche Verkehrssicherheit haben, auch nicht mehr eingetragen werden sollen. Hierzu zählen beispielsweise Verstöße gegen die Kennzeichenpflicht.

 

Rz. 2

Die Speicherung soll grob formuliert dann erfolgen, wenn ein Fahrverbot, die Entziehung der Fahrerlaubnis oder aber eine isolierte Sperre angeordnet worden ist, soweit es sich um Straftaten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr handelt.

Allerdings ist der Gesetzgeber hierbei nicht konsequent geblieben, fallen auch weiterhin sämtliche Straftaten wegen des Unerlaubten Entfernens vom Unfallort gem. §142 StGB hierunter. Dies darf wohl als Folge der Tätigkeiten des Vermittlungsausschusses gelten. Denn bei Vorliegen von §142 StGB wird schlechterdings nicht die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährdet, auch sind die Vorschriften nicht dem Schutz von Maßnahmen zur Rettung aus Gefahren für Leib oder Leben untergeordnet. §4 Abs. 1 S. 2 StVG ist erst auf die Intervention des Vermittlungsausschusses in das Gesetz eingefügt worden, um die Sanktion nach §142 StGB in das Gesetz als Durchbrechung einzufügen.[4]

Als geradezu unvermittelbar darf gelten, dass bei einer fahrlässigen Körperverletzung nach §223 StGB theoretisch alle Varianten der Punktevergabe (0 bis 3 Punkte) denkbar sind. Wie da eine sachgerechte Beratung erfolgen soll, die den Mandanten nicht verwirrt, ist rätselhaft. Vor allem aber widerspricht der Gesetzgeber damit klar seinem Ziel der Transparenz – aber davon muss man sich angesichts der Wirrnis im Bereich der Maßnahmen und der Punkteberechnung wohl ohnedies verabschieden.

 

Rz. 3

Das "Verkehrszentralregister" ist durch den Begriff des Fahreignungsregisters ausgetauscht worden. Der Begriff des "Mehrfach-Punktsystems" wird durch "Fahreignungs-Bewertungssystem" sprachlich ersetzt. Hierdurch soll die Zweckbestimmung des Gesetzes, um ungeeignete Fahrerlaubnisinhaber zu identifizieren, ihnen eine Warnung zuteilwerden zu lassen, um ihr Verhalten zu ändern und gegebenenfalls Ungeeignete durch Entziehung der Fahrerlaubnis an der Teilnahme am Straßenverkehr als Kraftfahrer zu hindern, erreicht werden.

Ob der Gesetzgeber mit seiner Gesetzesänderung zum 5.12.2014 sich damit treu geblieben ist, darf bezweifelt werden: Denn die Maßnahmen des Fahreignungsbewertungssystems sollen den Eignungsüberprüfungen offenbar entsprechen, da den Behörden ermöglicht werden sollte, dass Maßnahmen (unabhängig vom Fahreignungsbewertungssystem) aufgrund anderer Rechtsvorschriften eröffnet werden können, falls der Inhaber der Fahrerlaubnis ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs sein sollte. Ein weiteres Ziel ist die Schaffung eines gerechteren und transparenten Systems.

Ob dies gelungen ist, ist jedoch fraglich (siehe oben § 1 Rdn 20 f.).

Anhand der Entscheidung des VGH Baden-Württemberg vom 31.3.2015 – 10 S 2417/14 kann dies folgendermaßen illustriert werden:

Zitat

"Gerade der in der Begründung des Gesetzentwurfs hervorgehobene, auch in der Schaffung eines Auskunftsanspruchs des Betroffenen nach §30 Abs. 8 StVG n.F. zum Ausdruck kommende Gesichtspunkt der Transparenz und der Vorhersehbarkeit von Maßnahmen für den Betroffenen, der regelmäßig den Tattag der von ihm begangenen Zuwiderhandlungen kennt, könnte dafür sprechen, dass sich in Anwendung des Tattagprinzips bereits mit Begehung der Ordnungswidrigkeit vom 25.4.2014 [...] Punkte nach altem und nach Umrechnung nur [...] nach neuem Recht ergeben haben. Indes kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass das Tattagprinzip grundsätzlich den Vorrang vor der nach dem Wortlaut einschlägigen Übergangsregelung des §65 Abs. 3 Nr. 3 StVG n.F. genießt. Denn das Tattagprinzip in seiner von der Rechtsprechung vorgenommenen Ausgestaltung betrifft zunächst lediglich die Fragestellung, ob spätere Tilgungen und Punktereduzierungen – sei es vor, sei es nach dem Erlass der Entziehungsverfügung – deren Rechtmäßigkeit berühren. Andererseits stellt die erstmalige Normierung des Tattagprinzips, möglicherweise darüber hinausgehend, in § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG n.F. explizit auf die Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit für das Entstehen von Punkten ab, und §4 Abs. 5 Satz 5 n.F. StVG gibt der Fahrerlaubnisbehörde für das Ergreifen von Maßnahmen nach Satz 1 ausdrücklich vor, den Punktestand zum Zeitpunkt der Begehung der letzten einschlägigen Tat heranzuziehen. Demgegenüber erscheint die mit der Übergangsvorsc...

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