Fachbeiträge & Kommentare zu Erbrecht

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Gegenstand einer Auflage

Rz. 9 I.R.d. gesetzlichen Verpflichtungsmöglichkeiten kann der Erblasser jede Leistung zum Inhalt einer Auflage machen, ein positives Tun oder ein negatives Tun in Gestalt eines Unterlassens oder eines Duldens. Vermögenswert muss der Leistung nicht zukommen. Wenn eine Auflage zum Inhalt hat, dem Begünstigten einen Gegenstand zukommen zu lassen, muss der Gegenstand kein Besta...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Normzweck

Rz. 1 § 2093 BGB eröffnet dem Erblasser die Möglichkeit, eine "Gruppenbildung" vorzunehmen und somit von dem Grundsatz abzuweichen, dass zwischen allen Erben grundsätzlich gleichartige Rechtsbeziehungen bestehen. Der Erblasser kann also durch die Einsetzung einzelner Erben auf ein und denselben Bruchteil der Erbschaft zwischen diesen Erben eine engere Beziehung herstellen mi...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Keine Inventarfrist (S. 1)

Rz. 2 Da dem Fiskus keine Inventarfrist gesetzt werden kann, kann er sein Recht auf Haftungsbeschränkung auch nicht durch Versäumung der Inventarfrist verlieren. Lebensfremd dürfte es sein anzunehmen, der Fiskus würde durch seine Vertreter im Einzelfall ein Inventar – mit Rücksicht auf die Vermutung des § 2009 BGB – erstellen.[5] Das Recht zur Haftungsbeschränkung muss der F...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Übernahme

Rz. 25 Es muss eine Übernahme des Landguts durch einen Erben erfolgen. Unerheblich ist, ob zum Zeitpunkt der Übernahme tatsächlich eine Bewirtschaftung stattfindet, denn es ist ausreichend, dass zu Zwecken der Landwirtschaft übernommen wird.[50] Dabei ist es auch ausreichend, wenn der übernehmende Erbe das Landgut für einen pflichtteilsberechtigten Abkömmling übernimmt, der ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Ausschlagung der Zuwendung

Rz. 59 Der Überlebende muss das ihm Zugewendete ausschlagen. Unter Zuwendung ist jedes Rechtsgeschäft zu verstehen, durch das jemand einem anderen einen Vermögensvorteil verschafft.[166] Dies kann in einem gemeinschaftlichen Testament durch Erbeinsetzung, Vermächtnis oder durch Auflage geschehen. Auch dem durch Auflage Begünstigten muss die Möglichkeit gegeben werden, durch ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Feststellung der Aufhebbarkeit nach dem Tod

Rz. 4 Eine Aufhebbarkeit der Ehe kann nach dem Tod eines Ehepartners grundsätzlich nicht mehr festgestellt und begehrt werden.[13] Dies gilt auch für die Verwaltungsbehörde, da die Ehe durch den Tod eines Ehepartners selbst aufgelöst wurde (§ 1317 Abs. 3 BGB). Für den bösgläubigen Ehegatten, der bei Verstoß gegen die §§ 1304, 1306, 1307, 1311 BGB [14] oder im Fall des § 1314 ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Belastungen

Rz. 5 Bei den Belastungen i.S.d. Abs. 1 handelt es sich um dingliche Rechte wie bspw. Pfandrecht oder Nießbrauchsrecht. Wem diese Rechte zustehen, ist unerheblich. Hinsichtlich der Schiffshypothek ist die Sonderregelung der §§ 2166–2168a BGB zu beachten. Des Weiteren sind folgende Sonderfälle zu beachten: Abs. 2 ist anzuwenden, wenn dem Erblasser selbst an dem vermachten Gru...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Pflichtteilsvermächtnisse

Rz. 28 Pflichtteilsvermächtnisse bestimmen in einem gemeinschaftlichen Testament, dass die Abkömmlinge beim Tod des erstversterbenden Elternteils oder bei dessen Wiederverheiratung ein Vermächtnis in Höhe ihres Pflichtteils erhalten. Der Abkömmling soll meist motiviert werden, beim Tod des ersten Elternteils keinen Pflichtteil zu fordern, weil eine gewisse Absicherung besteh...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Wirkung der Ausschließung

Rz. 4 Da die ausgeschlossene Forderung nicht untergeht, sondern nur die Haftung des Erben für sie beschränkt wird, kann der Nachlassgläubiger sie in gewissen Grenzen noch geltend machen. Macht der Erbe z.B. einen Anspruch geltend, kann der ausgeschlossene Nachlassgläubiger die Einrede des nichterfüllten Vertrages (§§ 320, 322 BGB) erheben.[3] Der Gläubiger kann sie auch weit...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Durch die Regelung des § 2020 BGB wird die in § 2018 BGB normierte Herausgabepflicht des Erbschaftsbesitzers auf alle Nutzungen erstreckt, die der Erbschaftsbesitzer aus Nachlassgegenständen gezogen hat. Es handelt sich hierbei um einen unselbstständigen Teil des Gesamtanspruchs auf Herausgabe des durch die Erbschaft Erlangten. Als solcher unterliegt er ebenfalls der 3...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / E. Haftungsfallen

Rz. 11 Soll die Zustimmung zu einer Verfügung gegen passive oder sich widersetzende Miterben durchgesetzt werden, so sind lediglich diese Miterben zu verklagen. Häufig wird jedoch übersehen, die Zustimmung in Form der Einwilligung durch die anderen Miterben derart zu "sichern", dass nicht nach erfolgreichem Prozess nun plötzlich die ursprünglich zustimmenden Erben es "sich a...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Verfahrensfragen/Beweislast

Rz. 10 Die Geltendmachung bestimmt sich nach den §§ 1000–1003 BGB: Der Beschwerte kann von dem Vermächtnisnehmer die Herausgabe des Vermächtnisgegenstandes Zug um Zug gegen den Ersatz der getätigten Aufwendungen verlangen (§ 1000 BGB). Aufwendungsersatz kann der Beschwerte von dem Vermächtnisnehmer verlangen, wenn dieser die Sache wiedererlangt oder die Verwendungen genehmig...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 8. Partnerschaftsgesellschaft und PartmbB

Rz. 63 Der Tod eines Partners einer Partnerschaftsgesellschaft führt wegen § 9 Abs. 2 PartGG zu seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft. Hierdurch fällt der Abfindungsanspruch in den Nachlass und kann vom Testamentsvollstrecker geltend gemacht werden.[106] Rz. 64 Kann der Gesellschaftsanteil an der Partnerschaft oder PartmbB[107] nach § 9 Abs. 4 S. 2 PartGG vererbt werden, hä...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / a) Verwandte

Rz. 13 Diese Regelung beruht auf dem Gedanken, dass der den anderen bedenkende Ehegatte in der Einsetzung der verwandten oder nahestehenden Person eine Gegenleistung erblickt.[64] Der Begriff der Verwandtschaft ergibt sich aus dem Gesetz, § 1589 BGB. Da Verschwägerte nicht verwandt sind i.S.d. Gesetzes, können sie nur unter der Fallgruppe der sonst nahestehenden Personen ber...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Form der Erklärung

Rz. 4 Der Dritte muss die Erklärungen in öffentlich beglaubigter Form nach Maßgabe des § 129 BGB, §§ 39 ff. BeurkG abgeben. Eine Erklärung im Rahmen eines handschriftlichen Testaments ist daher nicht ausreichend. Ist die Erklärung nicht formwirksam abgegeben, so muss das Nachlassgericht auf diesen Mangel per Zwischenverfügung hinweisen. Hat der Erblasser statt der ausreichen...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Ersatzpflicht des Nacherben

Rz. 2 Ersatzansprüche für die nicht von § 2124 BGB gedeckten Verwendungen stehen dem Vorerben nur nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag zu. Es handelt sich um eine Rechtsgrundverweisung.[2] Die Verwendungen müssen demnach dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Nacherben entsprechen, § 683 S. 1 BGB, oder im öffentlichen Interesse liegen, §§ 679, 68...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Haftung nach Bereicherungsrecht

Rz. 21 Die Vorschrift verweist für die Haftung des Beschenkten auf die Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung (Rechtsfolgenverweisung). Dies hat zur Folge, dass die Haftung des Beschenkten entfällt, wenn dieser entreichert ist, § 818 Abs. 3 BGB. Demnach bürdet das Gesetz dem Pflichtteilsberechtigten das Risiko des zufälligen Unterganges bzw. der Verschlechterun...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Rechtsmittel

Rz. 17 Gegen den Entlassungsbeschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach §§ 58 ff. FamFG zulässig, anschließend die Rechtsbeschwerde (§§ 70 ff. FamFG). Ein eingelegtes Rechtsmittel gegen den Entlassungsbeschluss hat keine aufschiebende Wirkung. Das Beschwerdegericht kann aber auf Antrag nach Eingang der Beschwerde durch eine einstweilige Anordnung den Testam...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / V. Rücktritt

Rz. 63 Ein Rücktritt vom abstrakten Verfügungsgeschäft ist nicht möglich und kann auch nicht vereinbart werden. Es ist weder ein schuldrechtlicher Vertrag, auf den die §§ 346 ff. BGB, noch eine letztwillige Verfügung, auf welche die §§ 2293 ff. BGB angewandt werden können. Schuldrechtlich kann ein Rücktrittsrecht vereinbart werden oder es ergibt sich, weil die Abfindungsleist...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Aktivprozesse des vorläufigen Erben

Rz. 15 In der Lit. wird darüber gestritten, ob der vorläufige Erbe Aktivprozesse für den Nachlass aufnehmen kann. Z.T. wird dies nur bei Vorliegen der Voraussetzungen von Abs. 2 zugelassen oder dann, wenn der Aktivprozess im Interesse der endgültigen Erben ist und als berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag aufgefasst werden kann.[36] Vorzugswürdig erscheint jedoch die Auf...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / bb) Mehrheit

Rz. 39 § 745 Abs. 1 BGB ergänzt die Regelung des § 2038 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 BGB. Erst aufgrund dieser Verweisung ergibt sich das Prinzip der Entscheidung durch Mehrheitsentscheidung bei ordnungsgemäßen Verwaltungsmaßnahmen. Aus Abs. 1 S. 2 ergibt sich, dass es nicht auf eine Mehrheit nach Köpfen ankommt, sondern auf die Höhe der Erbquote an der Gemeinschaft.[121] Auf die "Wert...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Erbverzicht als Zuwendungsverzicht

Rz. 12 Ob die Erklärungen der Vertragspartner als Zuwendungsverzicht anzusehen sind oder nicht, ist ggf. im Wege der Auslegung zu ermitteln. Schwierigkeiten kann die Auslegung solcher Erklärungen bereiten, die sowohl einen Erbverzicht i.S.d. § 2346 BGB als auch einen Zuwendungsverzicht nach § 2352 BGB beinhalten können. Ein Zuwendungsverzicht kann nämlich mit einem Erbverzic...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 11. Zuwendungen unter Ehegatten in gemeinschaftlichen Testamenten

Rz. 44 Wird das Vermögen in einem gemeinschaftlichen Testament dergestalt verteilt, dass der gemeinsame Besitz mit Benennung einer gemeinsamen Eigentumswohnung sowie sämtliches Inventar beim überlebenden Ehegatten verbleiben soll, während für den zweiten Erbfall nicht nur Anordnungen hinsichtlich der Wohnung getroffen werden, sondern verschiedene Bankguthaben beider Erblasse...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 In außergewöhnlichen Katastrophenfällen, in denen weder ein Notar noch ein Bürgermeister greifbar ist, und bei drohender Todesgefahr wollte der Gesetzgeber dem Erblasser die Errichtung eines Testaments ermöglichen. Es handelt sich beim Dreizeugentestament um eine Privaturkunde von Laien, die grundsätzlich juristisch nicht vorgebildet sind. Daher ist die Rspr. großzügig...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Modifikation der Einzelansprüche "ipso iure"

Rz. 2 Die mit dem Erbschaftsanspruch in Anspruchskonkurrenz stehenden Einzelansprüche werden ipso iure inhaltlich modifiziert. Der Inhalt der Einzelansprüche wird also nach den Vorschriften über den Erbschaftsanspruch angepasst.[2] Der Erbe muss somit nicht etwa ein Gestaltungsrecht ausüben; das Gericht hat die durch § 2029 BGB bewirkten Modifikationen der Einzelansprüche vi...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Schuldner des Ergänzungsanspruchs nach § 2325 BGB

Rz. 106 Ebenso wie beim ordentlichen Pflichtteilsanspruch sind grundsätzlich der oder die Erben Schuldner des Ergänzungsanspruchs. Die Verpflichtung zur Begleichung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs ist eine Nachlassverbindlichkeit.[402] Das Vorhandensein eines positiven Saldos von Nachlassaktiva und Nachlasspassiva ist grundsätzlich nicht erforderlich.[403] Nur in Ausnahm...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Rechtsfolgen

Rz. 5 Soweit der Gesamtanspruch nach Art und Umfang der Leistungspflicht für den Erbschaftsbesitzer günstiger ist, wird der Einzelanspruch angeglichen. Dies gilt sowohl für den eigentlichen Haftungsumfang als auch für die Verjährungsregelung. Die Regelung des § 2029 BGB gilt nicht für einen Dritten, dem der Erbschaftsbesitzer nicht die Erbschaft, sondern nur einzelne zu ihr ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Alternatives Vermächtnis – alternative Erbeinsetzung

Rz. 14 Gem. § 2152 BGB i.V.m. § 2151 BGB hat der Gesetzgeber ein alternatives Vermächtnis zugelassen. Gem. § 2065 Abs. 2 BGB ist jedoch eine alternative Erbeinsetzung ausgeschlossen. Die Bestimmung des Erben kann nicht einem Dritten überlassen werden. Der Erblasser soll selbst bestimmen, wen er als Erben einsetzen möchte. Ergibt die Auslegung bei einer derartigen Verfügung n...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Norm des § 1946 BGB hat im Wesentlichen klarstellende Funktion; schon §§ 1942 f., 1944 Abs. 2 S. 1 BGB machen deutlich, dass Annahme und Ausschlagung erst nach dem Eintritt des Erbfalls erfolgen können. Eine Annahmeerklärung vor dem Erbfall ist wirkungslos, vor dem Erbfall kann lediglich im Wege des Erbverzichts gegenüber dem Erblasser (§ 2346 BGB) vorgegangen werd...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Rechtsfolgen

Rz. 8 Für einseitige Verfügungen gilt gem. Abs. 2 S. 1 das Testamentsrecht; sie sind damit jederzeit frei widerruflich. Sie können auch durch einen Vertrag aufgehoben werden, durch den eine vertragsmäßige Verfügung aufgehoben wird, §§ 2290, 2299 Abs. 2 S. 2 BGB. Werden vertragsmäßige Verfügungen aufgehoben, so ist hinsichtlich der Wirksamkeit der einseitigen Verfügungen zu u...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Anspruch gehört zum Nachlass

Rz. 2 Ein Anspruch i.S.d. Legaldefinition des § 194 BGB gehört zum Nachlass, wenn es sich um Ansprüche der Erbengemeinschaft handelt, die nach dem Erbfall entstanden sind oder es sich um Ansprüche des Erblassers handelt, die mit dem Erbfall auf die Erbengemeinschaft übergegangen sind. Ansprüche des Erblassers können sowohl schuldrechtlicher, als auch dinglicher sowie öffentl...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Beweislast, Verfahrensfragen

Rz. 22 Den Beschenkten trifft nach den allg. Grundsätzen die Beweislast sowohl für den Wert der Schenkung des Erblassers an den Berechtigten als auch für die Schenkung selbst.[44] Die Eigengeschenke sind von Amts wegen bei der Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs zu berücksichtigen.[45] Der Ergänzungsberechtigte muss über die erhaltenen Geschenke Auskunft erteilen....mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Kein Bedingungseintritt

Rz. 11 Tritt die Bedingung nicht ein, ist der Verzicht unwirksam. Die Annahme des Verzichts zugunsten eines Dritten durch den Erblasser hat nicht die Wirkung einer bindenden vertraglichen Erbeinsetzung des Begünstigten. Allerdings kann in einem solchen Erbverzicht gem. § 311b Abs. 4 BGB zugleich eine schuldrechtliche Verpflichtung zur Übertragung des künftigen Erbteils auf d...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Abs. 3

Rz. 14 Nach Abs. 3 ist das Anfechtungsrecht allein dem Pflichtteilsberechtigten vorbehalten, der übergangen worden ist. Verstirbt der Pflichtteilsberechtigte nach dem Erbfall, ist das Anfechtungsrecht vererblich (siehe Rdn 23), verstirbt er hingegen vor dem Erbfall, kommt § 2079 BGB nicht zum Tragen. Für den Fall, dass es sich bei einem übergangenen Abkömmling um einen solche...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Statthaftigkeit und Frist der Beschwerde

Rz. 117 Rechtsmittel gegen Verfügungen des Nachlassgerichts ist die Beschwerde nach § 58 FamFG. Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat, § 63 Abs. 1 FamFG. Sie ist zulässig, wenn der Beschwerdewert 600 EUR übersteigt, § 61 Abs. 1 FamFG, oder das Nachlassgericht die Beschwerde zugelassen hat, § 61 Abs. 2 FamFG. Beschwerdegericht ist gem. § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG das O...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Eigener Pflichtteilsanspruch der entfernteren Abkömmlinge und Eltern

Rz. 12 Voraussetzung für einen Pflichtteilsanspruch entfernterer Abkömmlinge oder der Eltern ist zunächst, dass sie nicht durch nähere Abkömmlinge oder etwa wegen – eigener – Erbunwürdigkeit von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen sind (vgl. Rdn 5). Weiterhin muss das Maß des ihnen tatsächlich Hinterlassenen hinter ihrer Pflichtteilsquote zurückbleiben. Letzteres kann s...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Leben des Begünstigten

Rz. 14 Der Begünstigte darf im Zeitpunkt des Erbfalls nicht gestorben sein. Das ergibt sich trotz der fehlenden Verweisung in § 2192 BGB aus einer entsprechenden Anwendung des § 2160 BGB. Bereits leben muss er hingegen nicht. Eine Auflage zugunsten eines gezeugten Menschen, altertümlich Leibesfrucht genannt, ist möglich (§ 1923 Abs. 2 BGB), ebenso eine Auflage zugunsten eine...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Inventarerrichtung

Rz. 4 Eine Ausnahme vom Grundsatz der selbstständigen Haftungslage [8] macht Abs. 2 für die Inventarerrichtung (§§ 1993 ff. BGB). Zwar ist damit keine haftungsbeschränkende Wirkung verbunden, jedoch bleibt die Möglichkeit der Haftungsbeschränkung erhalten, die durch Versäumung der Inventarfrist verloren geht. Inventarerrichtungsfristen können dem Erben und dem Käufer getrennt...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Zustimmung

Rz. 4 Weil die Zustimmung empfangsbedürftig ist, kann sie nach dem Tod des Erblassers nicht mehr erklärt werden;[5] das Zustimmungsrecht steht nur dem Vertragspartner des Erbvertrages zu, nicht auch seinen Erben. Stimmt der Vertragspartner zu, dann wird die Wirksamkeit der Zustimmung nicht dadurch beeinflusst, dass er vor Zugang der Erklärung stirbt, § 130 Abs. 2 BGB. Die Zu...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Weitere Haftungsverschärfung bei Verzug

Rz. 7 Befindet sich der bösgläubige Erbschaftsbesitzer in Verzug, tritt eine weitere Steigerung seiner Haftung ein. Für den gutgläubigen Erbschaftsbesitzer gilt dagegen S. 3 nicht.[14] Zu beachten ist, dass Mahnung und Klageerhebung nicht ohne weiteres zu einer Bösgläubigkeit des Erbschaftsbesitzers führen müssen.[15] Erfolgen hingegen Mahnung oder Klageerhebung durch den Er...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 8. Minderjähriger Ehegatte

Rz. 14 Ist einer der Ehegatten minderjährig oder vermag er nicht zu lesen, können die Ehegatten ein gemeinschaftliches Testament nicht als eigenhändiges Testament errichten, § 2247 Abs. 4 BGB. Solchen Ehegatten verbleibt nur die Möglichkeit, ein gemeinschaftliches Testament in den Formen des öffentlichen Testaments zu errichten.mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 4. Ausgleichungspflichtteil bei unzureichendem Nachlass, § 2056 BGB

Rz. 14 Auch i.R.d. § 2316 BGB gilt der Grundsatz des § 2056 BGB, nach welchem die Herausgabe eines Mehrempfangs nicht zu erfolgen hat.[24] Die Berechnung erfolgt in der Art und Weise, dass zunächst i.R.d. Ermittlung des Ausgleichungserbteils mit der Person begonnen wird, die den höchsten Vorempfang erhalten hat. Beläuft sich nach Abzug des Vorempfangs der Erbteil auf 0, hat ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 2292 BGB erleichtert die Aufhebung eines zwischen Ehegatten oder Lebenspartnern geschlossenen Erbvertrages; das gemeinschaftliche Testament geht daher dem früheren Erbvertrag vor, ungeachtet dessen, dass der Erbvertrag strengeren Formvorschriften unterliegt und seine Aufhebung grundsätzlich der notariellen Beurkundung bedarf (§§ 2276, 2290 Abs. 4, 2291 Abs. 2 BGB). D...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Nach dem Erbfall

Rz. 48 Ob der Verzichtende noch nach dem Erbfall anfechten darf, ist höchst umstritten.[56] Die überwiegende Meinung einschließlich der hier bekannten Rechtsprechung verneint das Anfechtungsrecht.[57] Das Hauptargument ist die Rechtssicherheit. Durch den Erbverzicht werden die Erbfolge und/oder -quoten geändert. Allerdings kommen in diesen Fällen Schadensersatzansprüche in B...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Zwei Zeugen

Rz. 13 Der Bürgermeister muss stets zwei Zeugen zur Beurkundung zuziehen (Abs. 1 S. 2), die während der ganzen Verhandlung anwesend sein müssen. Diese zwei Zeugen dürfen weder in dem Testament bedacht werden noch in dem Testament zum Testamentsvollstrecker ernannt werden (Abs. 1 S. 3). Zudem sind die Mitwirkungsverbote des Abs. 1 S. 4 Hs. 1 i.V.m. § 26 Abs. 1 Nr. 3, 4, Abs. ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Begriffsbestimmung

Rz. 346 Dass laufende Einkünfte im Regelfall der Einkommensteuer unterliegen, ist kein Geheimnis und im Grunde auch nichts Neues. Daneben können aber auch (in einer zunehmenden Zahl von Konstellationen) Gewinne im Rahmen der Veräußerung von Vermögensgegenständen, insbesondere solcher, mit deren Hilfe Einkünfte erzielt wurden, einkommensteuerpflichtig sein. Dies gilt nicht nu...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / b) Erbschaftsteuerverfahren

Rz. 115 Die Besteuerung richtet sich nicht nach der materiellen Rechtslage, sondern nach den Vereinbarungen im Auslegungsvertrag.[407]mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird. (2)1Eine verbrauchbare Sache kommt mit dem Werte in Ansatz, den sie zur Zeit der Schenkung hatte. 2Ein anderer Gegenstand kommt...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / e) Gesamtschulden

Rz. 31 Bei gesamtschuldnerischer Haftung, z.B. von Ehegatten, ist für die Berücksichtigung der Nachlassverbindlichkeiten das Innenverhältnis maßgebend;[149] haftet der Überlebende im Innenverhältnis allein, so ist der Nachlass durch die gesamtschuldnerische Mithaftung nicht belastet und die Verbindlichkeit wird bei der Bewertung des Nachlasses nicht berücksichtigt.[150]mehr