Rz. 5
Soweit der Gesamtanspruch nach Art und Umfang der Leistungspflicht für den Erbschaftsbesitzer günstiger ist, wird der Einzelanspruch angeglichen. Dies gilt sowohl für den eigentlichen Haftungsumfang als auch für die Verjährungsregelung. Die Regelung des § 2029 BGB gilt nicht für einen Dritten, dem der Erbschaftsbesitzer nicht die Erbschaft, sondern nur einzelne zu ihr gehörende Gegenstände veräußert hat.[14] Er kann Verwendungsersatz nur nach § 999 BGB fordern, macht er die Verwendungen des Erbschaftsbesitzers geltend.
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