Rz. 1

In außergewöhnlichen Katastrophenfällen, in denen weder ein Notar noch ein Bürgermeister greifbar ist, und bei drohender Todesgefahr wollte der Gesetzgeber dem Erblasser die Errichtung eines Testaments ermöglichen. Es handelt sich beim Dreizeugentestament um eine Privaturkunde von Laien, die grundsätzlich juristisch nicht vorgebildet sind. Daher ist die Rspr. großzügig bei der Beurteilung der Wirksamkeit dieser Testamente.[1] Wird das Testament bei Vorliegen einer Notsituation nach § 2250 BGB vor einem Bürgermeister unter Beachtung der Formvorschriften des § 2249 BGB errichtet, liegt ein öffentliches Testament vor.[2]

 

Rz. 2

Es handelt sich auch beim Dreizeugentestament um ein Nottestament, das grundsätzlich nur eine bestimmte Gültigkeitsdauer hat (§ 2252 Abs. 1, 2 BGB).

[1] MüKo/Hagena, § 2250 Rn 1.
[2] MüKo/Hagena, § 2250 Rn 6.

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