Rz. 11

Tritt die Bedingung nicht ein, ist der Verzicht unwirksam. Die Annahme des Verzichts zugunsten eines Dritten durch den Erblasser hat nicht die Wirkung einer bindenden vertraglichen Erbeinsetzung des Begünstigten. Allerdings kann in einem solchen Erbverzicht gem. § 311b Abs. 4 BGB zugleich eine schuldrechtliche Verpflichtung zur Übertragung des künftigen Erbteils auf den Begünstigten (Vertrag zugunsten Dritter) liegen, wenn der Erblasser keine letztwillige Verfügung errichtet.[5]

[5] Soergel/Damrau, § 2350 Rn 4.

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