Rz. 2

Ein Anspruch i.S.d. Legaldefinition des § 194 BGB gehört zum Nachlass, wenn es sich um Ansprüche der Erbengemeinschaft handelt, die nach dem Erbfall entstanden sind oder es sich um Ansprüche des Erblassers handelt, die mit dem Erbfall auf die Erbengemeinschaft übergegangen sind. Ansprüche des Erblassers können sowohl schuldrechtlicher, als auch dinglicher sowie öffentlich-rechtlicher Natur sein. Für eine Vollstreckungsgegenklage gem. § 767 ZPO gegen die Zwangsvollstreckung in ein Nachlassgrundstück ist ein Miterbe ebenfalls gem. § 2039 BGB prozessführungsbefugt, wenn damit ein zum Nachlass gehörender Anspruch durchgesetzt werden soll.[2] Als eine Nachlassforderung i.S.v. § 2039 BGB sieht der BFH auch den Anspruch auf Erlass gem. § 227 Abs. 1 AO an.[3] Zu den Ansprüchen i.S.v. § 2039 BGB gehört auch der Rechnungslegungsanspruch gegen den Testamentsvollstrecker. Ein Miterbe kann diesen Anspruch allein geltend machen, muss allerdings Leistung an alle Miterben verlangen.[4] Die Ausübung von Gestaltungsrechten fällt nicht unter § 2039 BGB.[5] Für Gestaltungsrechte gilt stattdessen § 2038 BGB (siehe § 2038 Rdn 4 ff.), wenn eine Verfügungswirkung mit dem Gestaltungsrecht verbunden ist, gilt grundsätzlich § 2040 BGB (gemeinschaftliche Verfügung),[6] möglicherweise aber auch § 2038 BGB (mehrheitliche Verfügung, vgl. § 2038 Rdn 15 und 69). Der Anspruch aus § 2287 BGB gehört nicht zum Nachlass[7] (siehe Rdn 20).

[2] BGH, Urt. v. 5.4.2006 – IV ZR 139/05, LS u. Rn 12 ff., juris: Im entschiedenen Fall sollte anlässlich der Vollstreckung in ein Nachlassgrundstück ein Rückgewähr- oder Schadensersatzanspruch im Wege der Vollstreckungsgegenklage durchgesetzt werden.
[4] BGH NJW 1965, 396.
[5] BGH NJW 1989, 2694, 2696 m. Bezug auf MüKo/Dütz (1982), § 2039 Rn 9, jetzt auch MüKo/Gergen, § 2039 Rn 4 und 9; BFH ZEV 2007, 281, 282.
[6] MüKo/Gergen, § 2039 Rn 4.

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