Rz. 7
Befindet sich der bösgläubige Erbschaftsbesitzer in Verzug, tritt eine weitere Steigerung seiner Haftung ein. Für den gutgläubigen Erbschaftsbesitzer gilt dagegen S. 3 nicht.[14] Zu beachten ist, dass Mahnung und Klageerhebung nicht ohne weiteres zu einer Bösgläubigkeit des Erbschaftsbesitzers führen müssen.[15] Erfolgen hingegen Mahnung oder Klageerhebung durch den Erben gegenüber einem bereits bösgläubigen Erbschaftsbesitzer und sind die subjektiven Voraussetzungen des Verzugs gegeben, so hat der Erbschaftsbesitzer dem Erben den durch die Verzögerung der Herausgabe verursachten Schaden zu ersetzen und muss gem. §§ 280 Abs. 1 u. 3, 283, 287 S. 2 BGB auch für die durch Zufall eintretende Unmöglichkeit der Herausgabe einstehen.[16] Bei den Voraussetzungen des Verzugs wird das Verschuldenserfordernis des § 286 Abs. 4 BGB durch § 2024 BGB insoweit modifiziert, als bei Unkenntnis des Erbrechtsmangels erst grobe Fahrlässigkeit schadet.[17]
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