Fachbeiträge & Kommentare zu Erbrecht

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 4. § 668 BGB – Verzinsung

Rz. 53 Es wird in der Praxis häufig übersehen, dass die Nachlassgelder, die der Testamentsvollstrecker für sich verwendet hat, nach § 246 BGB mit dem gesetzlichen Zinssatz von 4 % zu verzinsen sind. Ist der Testamentsvollstrecker mit der Herausgabe in Verzug, fällt ggf. unter dem Gesichtspunkt der §§ 288, 2219 BGB ein höherer Zinssatz an. Die Verzinsungspflicht ist unabhängi...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)1Die Herausgabepflicht des Vorerben beschränkt sich in den Fällen des § 2137 auf die bei ihm noch vorhandenen Erbschaftsgegenstände. 2Für Verwendungen auf Gegenstände, die er infolge dieser Beschränkung nicht herauszugeben hat, kann er nicht Ersatz verlangen. (2)Hat der Vorerbe der Vorschrift des § 2113 Abs. 2 zuwider über einen Erbschaftsgegenstand verfügt oder hat er di...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Erblasser

Rz. 2 An dem Verzichtsvertrag muss auf der einen Seite der (potentielle) Erblasser beteiligt sein. Der Vertrag von Dritten über den Nachlass eines noch Lebenden ist gem. § 311b Abs. 4 BGB nichtig. Nach dem Tod des Erblassers kann ein Verzichtsvertragsangebot nach der h.M. von dessen Erben nicht mehr angenommen werden (vgl. § 2347 Rdn 9). Gem. § 10 Abs. 7 LPartG gelten die Vo...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Anfechtung wegen falscher Übermittlung

Rz. 4 Der Anfechtungsgrund des § 120 BGB eröffnet die Anfechtung für den Fall, dass die Erklärung unrichtig übermittelt wurde.[7] Die Voraussetzungen dieses Anfechtungsgrundes werden in der Praxis schon wegen der Form der Anfechtung nach § 1955 BGB kaum vorliegen.mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Auslegungsregel

Rz. 5 Der Erblasser kann die Vererblichkeit der Nacherbenanwartschaft ausschließen. Die Vererblichkeit kann hierbei ganz ausgeschlossen oder auf einen bestimmten Personenkreis, z.B. Abkömmlinge oder Familienangehörige, beschränkt werden.[17] Abs. 2 S. 1 enthält eine Auslegungsregel,[18] die nur greift, soweit die individuelle Auslegung keinen abweichenden Erblasserwillen erg...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Systematische Einordnung

Rz. 2 Grundsätzlich finden hier die für die Einsetzung eines Nacherben geltenden Vorschriften der §§ 2102, 2106 Abs. 1, 2107 und 2110 Abs. 1 BGB analog Anwendung.[2] Alle übrigen Vorschriften über die Nacherbfolge sind auf das Nachvermächtnis weder direkt noch entsprechend anwendbar.[3] Daher findet grundsätzlich keine Surrogation nach Maßgabe des § 2111 BGB statt.[4] Jedoch...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)1Ist ein Pflichtteilsberechtigter mit einem Vermächtnis bedacht, so kann er den Pflichtteil verlangen, wenn er das Vermächtnis ausschlägt. 2Schlägt er nicht aus, so steht ihm ein Recht auf den Pflichtteil nicht zu, soweit der Wert des Vermächtnisses reicht; bei der Berechnung des Wertes bleiben Beschränkungen und Beschwerungen der in § 2306 bezeichneten Art außer Betrach...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Teilungsanordnung und Auflage

Rz. 21 Es wird – ebenso wie beim Ausschluss der Auseinandersetzung, § 2044 BGB – teilweise vertreten, die Teilungsanordnung könne auch "die Rechtsnatur einer Auflage" haben.[65] Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Die Teilungsanordnung ist kein Oberbegriff für alle sonstigen Möglichkeiten neben der Erbeinsetzung, Verfügungen von Todes wegen zu treffen. Hierfür sind ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Kündigung

Rz. 4 Entsprechend § 1056 Abs. 2 S. 1 BGB ist der Nacherbe berechtigt, das Miet- bzw. Pachtverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zu kündigen, er ist also an vereinbarte Vertragslaufzeiten oder abweichende vertragliche Kündigungsfristen nicht gebunden.[7] Bei Wohnraum sind allerdings die Kündigungsbeschränkungen durch das soziale Mietrecht zu beachten (...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Rücktrittserklärung

Rz. 4 Der Erblasser muss den Rücktritt nicht ausdrücklich erklären. Die Rücktrittserklärung kann auch darin liegen, dass der Erblasser neue zu dem Erbvertrag in Widerspruch stehende Verfügungen trifft[4] oder in dem neuen Testament nur einzelne Verfügungen wiederholt und andere, die nicht mehr seinem Willen entsprechen, bewusst weglässt.[5] Bei mehreren Vertragspartnern komm...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / VI. Ausschluss

Rz. 7 § 2288 BGB dient dem Schutz des vertragsmäßig, nicht dagegen dem des einseitig bedachten Vermächtnisnehmers, da bei einseitigen Verfügungen das Testamentsrecht für anwendbar erklärt wird, § 2299 BGB. Ist der Erbvertrag unwirksam, dann kann der vertragsmäßig Bedachte nicht beeinträchtigt sein, da eine erbrechtliche Bindungswirkung nicht vorliegt und ein Verstoß hiergege...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemein/Normzweck

Rz. 1 Die Vorschrift zählt die ordentlichen Testamentsformen abschließend auf und grenzt diese von den außerordentlichen Testamentsformen (Bürgermeistertestament gem. §§ 2249, 2252 BGB, Drei-Zeugen-Testament gem. §§ 2250, 2252 BGB, Seetestament gem. §§ 2251, 2252 BGB, Militärtestament aufgrund des Gesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit und andere Rechtsangelegenheiten...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Abstraktionsprinzip

Rz. 5 Beim Erb- und Pflichtteilsverzicht gilt das Abstraktionsprinzip. Der Verzichtsvertrag ist ein abstraktes, erbrechtliches Verfügungsgeschäft. Er ist kein gegenseitiger Vertrag i.S.v. §§ 320 ff. BGB. Daneben wird ein schuldrechtliches Kausalgeschäft geschlossen. Es ist ein Vertrag i.S.v. §§ 320 ff. BGB. Er wird im Gesetz zwar nicht erwähnt, ist aber heute nach fast allgem...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Ausschlagung

Rz. 15 Durch die Bezugnahme in Abs. 3 auf § 1953 Abs. 1 und 2 BGB gilt im Fall der Ausschlagung die Annahme als nicht erfolgt. Erfolgt die Ausschlagung vor dem Anfall des Vermächtnisses, kommt ein Anfall für den Ausschlagenden nicht mehr in Betracht. Soweit nicht ein Anwachsen nach § 2158 BGB greift oder kein Ersatzvermächtnisnehmer (§ 2190 BGB) vorgesehen ist, wird das Verm...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Mandant ist Miterbe

Rz. 76 Der Rechtsanwalt, der einen Miterben berät, wird ihn über die verschiedenen Möglichkeiten der Verwaltung und die damit einhergehenden Verpflichtungen ausführlich zu beraten haben. Der Miterbe muss sich seines Risikos bewusst sein, wenn er ohne Zustimmung aller Erben handelt. Häufig wird versucht, eigenmächtiges Handeln von Miterben hinter dem Begriff der "Notverwaltun...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Verzögerung und sonstige Hindernisse bei der Bestimmung

Rz. 25 Im Gegensatz zu § 319 Abs. 1 S. 2 BGB regelt § 2048 BGB nicht den Fall der Verzögerung und sonstige Hindernisse (Geschäftsunfähigkeit oder Tod) bei der Bestimmung durch den Dritten. Aus den Motiven ist nicht erkennbar, dass dies absichtlich geschehen ist und so die Möglichkeit der entsprechenden Anwendung des § 319 Abs. 1 S. 2 BGB ausgeschlossen wäre. Maßgebend ist au...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Anders als das Testament kann der Erbvertrag nicht jederzeit frei widerrufen werden; daher sieht Abs. 1 das Anfechtungsrecht, anders als das Testament, auch für den Erblasser vor. Für die Anfechtung verweist § 2281 BGB auf §§ 2078, 2079 BGB, wobei die §§ 2281–2285 BGB zu beachten sind; ergänzend kann auch auf die allg. Vorschriften der §§ 119 ff., 142 ff. BGB zurückgeg...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Tatbestandserfüllung

Rz. 6 Die Rechtsfolgen ergeben sich aus S. 2: Das Vermächtnis bleibt wirksam und beschwert denjenigen, dem der Wegfall des zunächst Bedachten zugutekommt.[10] Rz. 7 Beschwert ist demnach der nächstfolgende gesetzliche Erbe, wenn der eingesetzte Erbe wegfällt; an die Stelle des eingesetzten Erben tritt der Ersatzerbe, der anwachsungsberechtigte Miterbe oder der gesetzliche Erb...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Eckelskemper’sche Tabelle

mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Gesetzliche Vermächtnisse

Rz. 13 Das Gesetz kennt als gesetzliche Vermächtnisse den Voraus gem. § 1932 BGB sowie den Dreißigsten (§ 1969 BGB). Es handelt sich deswegen um gesetzliche Vermächtnisse, da ebenfalls ein Anspruch auf eine Leistung, und zwar aus dem Nachlass, gewährt wird. Eine Erbenstellung wird hierdurch nicht begründet. Die Vorschriften über die Vermächtnisse sind hierauf entsprechend an...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Bei Auferlegung von Beschränkungen und Beschwerungen

Rz. 7 Beschränkungen und Beschwerungen des zugewandten Erbteils können nicht vom Wert des Hinterlassenen und somit vom Kürzungsbetrag nach S. 2 in Abzug gebracht werden.[18] Der Pflichtteilsberechtigte hat aber die Möglichkeit, die Erbschaft nach den §§ 2306, 2307 BGB auszuschlagen, um stattdessen seinen ordentlichen Pflichtteil zu erhalten. Daneben steht ihm dann der ungekü...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Allgemeines

Rz. 18 Rechtsfolge der Anwendbarkeit des § 2069 BGB ist, dass an die Stelle des ursprünglich bedachten Abkömmlings, der weggefallen ist, dessen Abkömmlinge treten, soweit sie auch bei gesetzlicher Erbfolge an dessen Stelle treten würden. Maßgebend ist die gesetzliche Erbfolge nach dem Erblasser, nicht hingegen die Erbfolge nach dem weggefallenen Abkömmling. Sowohl Personenkr...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Errichtungszeitpunkt

Rz. 4 Der Feststellung, welche der letztwilligen Verfügungen die spätere bzw. welche die frühere ist, kommt keine besondere Bedeutung zu, wenn alle Verfügungen von Todes wegen Angaben über den Errichtungszeitpunkt machen. Liegen mehrere Verfügungen von Todes wegen gleichen Datums vor, gelten sie grundsätzlich als gleichzeitig errichtet[6] und Abs. 1 findet keine Anwendung. D...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Bedürftigkeit der werdenden Mutter

Rz. 10 Die Regelung des S. 1 setzt weiter voraus, dass die werdende Mutter außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Das Gesetz verwendet hier dieselbe Formulierung wie in § 1602 Abs. 1 BGB bezogen auf die Unterhaltsberechtigung zwischen Verwandten in gerade Linie. Für die Frage der Bedürftigkeit i.S.v. § 1963 BGB ist deshalb von denselben Voraussetzungen auszugehen, bei ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Nach § 2224 BGB kann der Erblasser mehrere Testamentsvollstrecker benennen. Die Ernennung selbst erfolgt nach Maßgabe der §§ 2197–2200 BGB, wobei keine zahlenmäßige Beschränkung besteht.[1] Der Vorteil der Ernennung mehrerer Testamentsvollstrecker liegt darin, dass so eine Verteilung der Verantwortung und gegenseitige Kontrolle geschaffen werden kann. Dies bietet sich ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Aufwendungsersatz

Rz. 10 Nach den §§ 669, 670, 1835, 1915 Abs. 1 BGB hat der Nachlassverwalter außerdem Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen. Dieser Aufwendungsersatzanspruch ist von dem Vergütungsanspruch streng zu unterscheiden. Der Nachlassverwalter kann für die zwecks Führung der Verwaltung zu machenden Aufwendungen, einen Vorschuss und Ersatz verlangen, wenn er sie den Umständen nach...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Geltendmachung von Nachlassnachrechten im Hinblick auf ggf. noch für den Nachlass geltend zu machende Forderungen

Rz. 7 Zunächst ist der Nachlassbestand durch den Testamentsvollstrecker zu erfassen und alle Nachlassrechte sind geltend zu machen, wobei auch der Gerichtsweg beschritten werden muss. Allerdings sind aussichtslose Prozesse nicht zu führen.[12] Ein Abwarten, wann die Forderung geltend gemacht wird, kann ermessensfehlerhaft sein, wenn der Nachlass geschädigt wird. Dies ist z.B...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Grundbuchrecht

Rz. 15 Gehört eine Immobilie zum Nachlass, sind alle Miterben im Grundbuch einzutragen, § 47 GBO. Der Eintragung ist der Hinweis auf die Erbengemeinschaft hinzuzusetzen. Der Anteil des Miterben an der Erbengemeinschaft ist nicht anzugeben.[39] Der Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs kann von jedem Miterben erfolgen, § 13 Abs. 1 S. 2 GBO.[40] Er muss darauf gerichtet sein,...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Ohne Mitwirkung der anderen

Rz. 31 I.R.d. Notverwaltung ist es Tatbestandsvoraussetzung, dass eine Mitwirkung der übrigen Miterben nicht rechtzeitig möglich ist (siehe Rdn 24 ff.). Dies bedeutet jedoch nicht, dass eine Maßregel gegen den Willen und die Mitwirkung der anderen Erben vorgenommen werden darf (zu Haftungsfragen siehe Rdn 75). Notverwaltungsmaßnahmen können nicht nur ohne Mitwirkung "der and...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / c) Aufschiebend bedingte oder befristete Zuwendung unter Auflage

Rz. 8 Lässt sich der Zeitpunkt, zu dem die Auflage vollzogen werden kann, zumindest abschätzen, kann die Auflage aufschiebend befristet angeordnet werden. Andernfalls kann mit einer aufschiebenden Potestativbedingung gearbeitet werden, so dass ein Dritter zu gegebener Zeit den Eintritt der Bedingung herbeiführen kann. Dadurch wird der Beginn der Verjährung hinausgeschoben, b...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Allgemeines

Rz. 1 Die Anordnung von Vor- und Nacherbschaft bedarf einer letztwilligen Verfügung, also einer Erbeinsetzung gem. §§ 1937, 1941 Abs. 1 BGB durch Testament oder Erbvertrag. Im Rahmen eines gemeinschaftlichen Testaments kann sie wechselbezüglich sein.[1] Die Anordnung äußert sich idealerweise zu folgenden Essentialien:mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Pflegerbestellung

Rz. 4 Für den noch nicht Gezeugten kann gem. § 1913 S. 2 BGB ein Pfleger bestellt werden, soweit ein Fürsorgebedürfnis hervortritt, z.B. eine Verfügung, die der Vorerbe allein nicht wirksam vornehmen kann, zu genehmigen ist.[12] Gegen die Pflegerbestellung hat der Vorerbe kein Beschwerderecht.[13] Nach Zeugung des Nacherben gilt § 1912 Abs. 2 BGB, wonach die Fürsorge für die...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Notar

Rz. 2 Zuständig ist nur der Notar, im Ausland auch der Konsularbeamte, wenn der Erblasser die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt (§§ 10, 11 KonsG). Der Notar unterliegt bestimmten Mitwirkungsverboten, § 3 BeurkG, und Ausschließungstatbeständen, § 6 BeurkG; ein Verstoß gegen § 6 BeurkG führt zur Unwirksamkeit der Beurkundung. Unwirksam sind auch Beurkundungen zugunsten des ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / VI. Vererblichkeit des Auskunftsanspruchs

Rz. 12 Umstritten ist, ob der Erbe des Erbschaftsbesitzers als dessen Rechtsnachfolger gem. § 1967 BGB auskunftspflichtig ist. Teilweise wird in der Auskunftspflicht eine höchstpersönliche und deshalb unvererbliche Pflicht gesehen, während die h.M. die Vererblichkeit der Auskunftspflicht zu Recht bejaht, da sie zwar persönlich zu erfüllen ist, hieraus aber nicht folgt, dass ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Ersatzpflicht nach Abs. 1

Rz. 2 Nur soweit der Erbschaftsverkäufer beim Verbrauch von Erbschaftsgegenständen keinen Gegenwert erhält, ist § 2375 BGB einschlägig. Verbraucht werden können nicht nur Sachen (§ 92 BGB), sondern auch Rechte, indem sie für Zwecke und zum Vorteil des Erbschaftskäufers verwendet werden.[3] Als Verbrauch ist jedoch auch anzusehen, wenn der Verkäufer Erbschaftsgeld zur Tilgung...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / V. Verfügung über Anspruch, Vererblichkeit

Rz. 12 Nach h.M. ist der Vollziehungsanspruch nicht übertragbar und nicht pfändbar.[15] Der Vollziehungsanspruch eines Erben oder Miterben soll vererblich sein, alle anderen Vollziehungsansprüche nicht.[16] Rz. 13 Handelt es sich um einen Vollziehungsberechtigten, den der Erblasser neben oder anstelle eines gesetzlich Vollziehungsberechtigten bestimmt hat (gekorener Vollziehu...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Unvollständigkeit oder Unwirksamkeit der Nacherbeneinsetzung

Rz. 6 Hier kommen folgende Konstellationen in Betracht: (1) Erblasser hebt die Einsetzung eines Nacherben auf, lässt die Nacherbfolge aber unberührt: Hier fehlt die Anordnung, damit greifen §§ 2104 oder 2105 BGB.[25] (2) Die Anordnung fällt wegen Anfechtung weg: Dies steht dem Fehlen nicht gleich, weshalb Vollerbschaft des Vorerben eintritt (Fall: Nacherbe tötet Vorerbin),[26]...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Formen

Rz. 6 Nach § 2232 BGB kann der Erblasser wahlweise seinen letzten Willen vor dem Notar erklären (vgl. § 32 BeurkG) oder er kann ihm eine Schrift mit der Erklärung, dass diese seinen letzten Willen enthalte, übergeben (vgl. § 30 BeurkG); die Schrift kann verschlossen oder offen übergeben werden und muss nicht vom Erblasser geschrieben worden sein. Einschränkungen hinsichtlich...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Rücktritt

Rz. 3 Die Rücktrittserklärung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die der notariellen Beurkundung bedarf. Den Grund des Rücktritts muss die Rücktrittserklärung nicht enthalten, weil § 2296 BGB anders als § 2297 BGB (Rücktritt nach dem Tod des Vertragspartners) nicht auf § 2336 Abs. 2 BGB verweist, wonach der Grund der Entziehung in der Verfügung angegebe...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Begriff und Bedeutung des Erbscheins

Rz. 1 Der Erbschein dient als Zeugnis über die Erfolge. Er dokumentiert die Erbberechtigung und den Anteil des jeweiligen Erben am Nachlass; hingegen dürfen in den Erbschein keine Angaben über konkrete einzelne Gegenstände des Nachlasses aufgenommen werden. Ebenso dürfen im Erbschein keine Angaben über vorhandene Verbindlichkeiten verzeichnet werden.[1] Die wichtigste Aufgab...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / aa) Prozesspflegschaft

Rz. 35 Die Nachlasspflegschaft auf Antrag gem. § 1961 BGB stellt gleichfalls eine Nachlasspflegschaft dar. Auch die Nachlasspflegschaft nach § 1961 BGB kann nur in den Fällen des Abs. 1 angeordnet werden. Im Übrigen unterscheiden sich die beiden Rechtsinstitute jedoch vor allem darin, dass die Nachlasspflegschaft nach § 1960 BGB von Amts wegen angeordnet wird, während die Na...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / b) Pflichtteilsrestanspruch

Rz. 20 Neben dem Vermächtnis besteht – abhängig von dessen Wert bzw. der Höhe des Pflichtteilsanspruchs – unter Umständen auch der Pflichtteilsrestanspruch. Dieser ist aber nur so weit durchsetzbar, wie der Pflichtteil den Wert des Vermächtnisses übersteigt. Anrechnungs- und Ausgleichspflichten sind beim Wertvergleich von Pflichtteil und Vermächtnis zu berücksichtigen.[79] I...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Vor der Teilung

Rz. 2 Vor der Teilung schützt § 2059 S. 1 BGB das Eigenvermögen der Miterben, die den Pflichtteil grundsätzlich als Gesamtschuldner schulden, § 2058 BGB. Hat ein Miterbe das Recht zur Haftungsbeschränkung verloren, so haftet er bis zur Teilung gem. § 2059 Abs. 1 S. 2 BGB mit seinem Eigenvermögen nur für seinen Anteil (entspricht Erbquote) an der Pflichtteilslast.mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Erfüllung von Nachlassverbindlichkeiten

Rz. 7 Eine Beeinträchtigung liegt nicht vor, wenn der Vorerbe in Erfüllung einer vom Erblasser bereits eingegangenen Nachlassverbindlichkeit verfügt, ein Vermächtnis erfüllt oder eine Teilungsanordnung befolgt;[30] der Vorerbe kann daher z.B. aufgrund einer vom Erblasser bewilligten Löschungsvormerkung (§ 1179 BGB) die Löschung bewilligen.[31] Die Gegenmeinung[32] hält hinge...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Abhängigkeit der Zuwendung von der Auflage

Rz. 2 Kraft Gesetzes ist die Zuwendung von der Auflage unabhängig. Wendet der Erblasser bspw. eine Rente für die Unterhaltung seines Grabes zu und entscheidet er sich später für ein Seebegräbnis, entfällt die Auflage und mit ihr die Rente. Dem Erblasser bleibt es jedoch unbenommen, in den Grenzen des rechtlich Möglichen die Wirksamkeit einer Zuwendung von der Erfüllung der A...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Darlegungs- und Beweislast

Rz. 156 Der Anspruchsberechtigte hat im Prozess substantiiert darzulegen und ggf. auch zu beweisen, dass bestimmte lebzeitig zugewendete Gegenstände ohne die erfolgten Schenkungen Bestandteile des Nachlasses geworden wären.[570] Darüber hinaus trägt er auch die Beweislast für die Unentgeltlichkeit der Zuwendungen[571] und für die von ihm behaupteten Werte der Zuwendungsgegen...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / V. Unmöglichkeit

Rz. 9 Ist die Erfüllung des Verschaffungsvermächtnisses zur Zeit des Erbfalls objektiv unmöglich, liegt ein unwirksames Vermächtnis nach § 2171 BGB vor.[23] Tritt die objektive Unmöglichkeit, die nicht von dem Beschwerten zu vertreten ist, nach dem Erbfall ein, ist nach h.M. der erlangte Ersatz oder Ersatzanspruch herauszugeben, § 285 BGB.[24] Hat der Beschwerte die Unmöglic...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Gemeinschaftliches Testament bei Lebenspartnern

Rz. 5 Durch das Gesetz zur Gleichstellung gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaften (LPartG) v. 16.2.2001[6] wurde bis zum 31.9.2017 auch Lebenspartnern i.S.d. § 1 LPartG die Möglichkeit eröffnet, ein gemeinschaftliches Testament zu errichten, vgl. § 10 Abs. 4 S. 1 LPartG; § 10 Abs. 4 S. 2 LPartG erklärt dazu die für das gemeinschaftliche Testament unter Ehegatten geltend...mehr