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Es wird in der Praxis häufig übersehen, dass die Nachlassgelder, die der Testamentsvollstrecker für sich verwendet hat, nach § 246 BGB mit dem gesetzlichen Zinssatz von 4 % zu verzinsen sind. Ist der Testamentsvollstrecker mit der Herausgabe in Verzug, fällt ggf. unter dem Gesichtspunkt der §§ 288, 2219 BGB ein höherer Zinssatz an. Die Verzinsungspflicht ist unabhängig von einer Bösgläubigkeit. Klagen auf Zahlungen von Zinsen sind gegen den Testamentsvollstrecker persönlich zu richten.

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