Rz. 5
Der Erblasser kann die Vererblichkeit der Nacherbenanwartschaft ausschließen. Die Vererblichkeit kann hierbei ganz ausgeschlossen oder auf einen bestimmten Personenkreis, z.B. Abkömmlinge oder Familienangehörige, beschränkt werden.[17] Abs. 2 S. 1 enthält eine Auslegungsregel,[18] die nur greift, soweit die individuelle Auslegung keinen abweichenden Erblasserwillen ergibt.[19] Wer sich auf einen Erblasserwillen beruft, der von der Auslegungsregel abweiche, trägt die Beweislast.[20] Bei einer lückenhaften Verfügung ist erforderlichenfalls der hypothetische Erblasserwille nach den Grundsätzen der ergänzenden Auslegung zugrunde zu legen.[21] Hat der Erblasser ausschließlich engste Familienangehörige bedacht, aber keine Regelung über die Vererblichkeit der Nacherbenanwartschaft getroffen, bestehen hinsichtlich der Vererblichkeit Bedenken, die durch eine ergänzende Auslegung auszuräumen sind.[22] Der Umstand allein, dass als Nacherbe ein Abkömmling des Erblassers eingesetzt ist, spricht hingegen noch nicht gegen eine Vererblichkeit, wenn auch in diesem Fall der Wille des Erblassers, sein Vermögen in der Familie zu halten, besonders häufig im Vordergrund stehen wird.[23] Denkbar ist auch eine "mittlere Lösung", wonach der Erblasser eine Vererbung des Nacherbenrechts nicht vollständig ausschließen, sondern auf Familienangehörige beschränken wollte.[24]
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