Rz. 4

Entsprechend § 1056 Abs. 2 S. 1 BGB ist der Nacherbe berechtigt, das Miet- bzw. Pachtverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zu kündigen, er ist also an vereinbarte Vertragslaufzeiten oder abweichende vertragliche Kündigungsfristen nicht gebunden.[7] Bei Wohnraum sind allerdings die Kündigungsbeschränkungen durch das soziale Mietrecht zu beachten (§§ 573 ff. BGB). Der Nacherbe braucht die Kündigung nicht sofort nach Eintritt der Nacherbfolge vorzunehmen, sondern kann sie – in den Grenzen der Verwirkung – auch später noch erklären.[8] Übergibt der Vorerbe dem Nacherben die Miet- bzw. Pachtsache bereits vor Eintritt des Nacherbfalls, entsteht das Kündigungsrecht des Nacherben entsprechend § 1056 Abs. 2 S. 2 BGB gleichwohl erst mit dem Nacherbfall. Der Mieter bzw. Pächter hat kein Kündigungsrecht. Er kann dem Nacherben entsprechend § 1056 Abs. 3 BGB eine angemessene Frist zur Erklärung über die Ausübung der Kündigung setzen, nach deren Ablauf die Kündigung ausgeschlossen ist.

 

Rz. 5

Hat der Mieter dem Vorerben einen abwohnbaren oder verlorenen Baukostenzuschuss gewährt, ist sein Kündigungsrecht in entsprechender Anwendung der §§ 57a57c ZVG beschränkt.[9] Das in § 57a ZVG vorgesehene Kündigungsrecht ist nach Sinn und Zweck dem des Nacherben ähnlich, weshalb der in § 57c ZVG enthaltene Ausschluss des Kündigungsrechts, solange der Baukostenzuschuss noch nicht getilgt oder (beim verlorenen Zuschuss) als getilgt anzusehen ist, i.R.d. § 2135 BGB analoge Anwendung finden muss.[10]

 

Rz. 6

Das Kündigungsrecht des Nacherben besteht nicht, wenn der Nacherbe der Vermietung/Verpachtung zugestimmt hat. Diese Zustimmung kann vom Nacherben gem. § 2120 BGB beansprucht werden, wenn die Vermietung/Verpachtung zur ordnungsgemäßen Verwaltung erforderlich ist.[11]

[7] Vgl. nur Staudinger/Frank, § 1056 Rn 16.
[8] Staudinger/Frank, § 1056 Rn 16; Soergel/Harder-Wegmann, § 2135 Rn 3; MüKo/Grunsky, § 2135 Rn 3.
[9] Staudinger/Avenarius, § 2135 Rn 12; Soergel/Harder-Wegmann, § 2135 Rn 4; MüKo/Grunsky, § 2135 Rn 4.
[10] Staudinger/Avenarius, § 2135 Rn 12; Soergel/Harder-Wegmann, § 2135 Rn 4.
[11] RGRK/Johannsen, § 2135 Rn 5; MüKo/Grunsky, § 2135 Rn 3.

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