Rz. 2

Kraft Gesetzes ist die Zuwendung von der Auflage unabhängig. Wendet der Erblasser bspw. eine Rente für die Unterhaltung seines Grabes zu und entscheidet er sich später für ein Seebegräbnis, entfällt die Auflage und mit ihr die Rente. Dem Erblasser bleibt es jedoch unbenommen, in den Grenzen des rechtlich Möglichen die Wirksamkeit einer Zuwendung von der Erfüllung der Auflage abhängig zu machen. Soll die Zuwendung dann vollständig entfallen, handelt es sich um eine auflösende Bedingung, andernfalls um eine Einschränkung der Zuwendung.[1] Die Beweislast für eine Abhängigkeit der Zuwendung von der Auflage trägt, wer mit dieser Begründung die Unwirksamkeit der Zuwendung geltend macht.[2]

[1] Vgl. dazu Lange/Kuchinke, § 30 I 3 Fn 19.
[2] Staudinger/Otte, § 2195 Rn 3; MüKo/Rudy, § 2195 Rn 2.

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