Rz. 2
Vor der Teilung schützt § 2059 S. 1 BGB das Eigenvermögen der Miterben, die den Pflichtteil grundsätzlich als Gesamtschuldner schulden, § 2058 BGB. Hat ein Miterbe das Recht zur Haftungsbeschränkung verloren, so haftet er bis zur Teilung gem. § 2059 Abs. 1 S. 2 BGB mit seinem Eigenvermögen nur für seinen Anteil (entspricht Erbquote) an der Pflichtteilslast.
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