Rz. 15

Gehört eine Immobilie zum Nachlass, sind alle Miterben im Grundbuch einzutragen, § 47 GBO. Der Eintragung ist der Hinweis auf die Erbengemeinschaft hinzuzusetzen. Der Anteil des Miterben an der Erbengemeinschaft ist nicht anzugeben.[39] Der Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs kann von jedem Miterben erfolgen, § 13 Abs. 1 S. 2 GBO.[40] Er muss darauf gerichtet sein, dass gleichzeitig alle Miterben eingetragen werden, denn das Grundbuch muss den neuen Rechtszustand insgesamt richtig wiedergeben.[41] Die Zustimmung der übrigen Miterben, § 22 Abs. 2 GBO, muss in der Form des § 29 GBO erfolgen. Entbehrlich ist die Zustimmung in den Fällen der §§ 22, 35 GBO. Ersetzt werden kann die Zustimmung durch rechtskräftige Verurteilung. Bei Pfändung eines Erbteils entsteht dadurch kein Recht an dem Grundstück, sondern (lediglich) an dem Erbteil. Dieses Recht kann dann wiederum bspw. zur Teilungsversteigerung gem. § 180 ZVG genutzt werden (zu Einzelheiten siehe Rdn 24).

[39] Demharter, GBO, § 47 Rn 22: "Widerspricht dem Wesen des Gesamthandsverhältnisses und kann die Eintragung inhaltlich unzulässig machen".
[40] KG OLGE 41, 154, 155.
[41] Palandt/Weidlich, § 2032 Rn 14.

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