Rz. 1

Der Erbschein dient als Zeugnis über die Erfolge. Er dokumentiert die Erbberechtigung und den Anteil des jeweiligen Erben am Nachlass; hingegen dürfen in den Erbschein keine Angaben über konkrete einzelne Gegenstände des Nachlasses aufgenommen werden. Ebenso dürfen im Erbschein keine Angaben über vorhandene Verbindlichkeiten verzeichnet werden.[1] Die wichtigste Aufgabe des Erbscheins ist dessen Klarstellungsfunktion gegenüber Dritten, wonach der im Erbschein benannte Erbe durch den Erbschein tatsächlich als Rechtsnachfolger ausgewiesen wird.[2] Die Rechtsvermutung gem. § 2365 BGB für die Richtigkeit und Vollständigkeit seines Inhalts verdeutlicht die Funktion des Erbscheins als Legitimationspapier des Erben. Dem ausstellenden Nachlassgericht fällt deshalb ein hohes Maß an Verantwortung für die Überprüfung der Angaben des Erbscheinsantragstellers zu, da der Erbschein öffentlichen Glauben genießt und damit dem Grundbuch gleichgestellt ist.[3]

 

Rz. 2

Dem Rechtsverkehr wird durch den ausgestellten Erbschein dokumentiert, dass das Nachlassgericht im Zuge seiner Ermittlungen zu dem amtlichen Ergebnis gekommen ist, dass der in dem Erbschein ausgewiesene Erbe tatsächlich Rechtsnachfolger des Verstorbenen geworden ist, ggf. mit den im Erbschein versehenen Einschränkungen.[4]

 

Rz. 3

Der Erbschein dient dem Verkehrsschutz und ist durch die Ausstellung durch das Nachlassgericht auch öffentliche Urkunde i.S.v. §§ 415 ff. ZPO. Als öffentliche Urkunde bescheinigt er die rechtlichen Verhältnisse nach dem Tode des Erblassers und die durch ihn u.U. verfügten Beschränkungen des Erben.[5] Über die tatsächlichen Verhältnisse des Nachlasses darf im Erbschein nichts aufgenommen werden.

[1] MüKo/Grziwotz, § 2353 Rn 1; Scheer, Erbschein, 1990, S. 32.
[2] Soergel/Zimmermann, § 2353 Rn 1.
[3] Lange/Kuchinke, § 39 Rn 1; MüKo/Mayer, § 2353 Rn 1.
[4] Soergel/Zimmermann, § 2353 Rn 1; Scheer, Erbschein, 1990, S. 33.
[5] MüKo/Grziwotz, § 2353 Rn 6.

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