Rz. 4

Der Erblasser muss den Rücktritt nicht ausdrücklich erklären. Die Rücktrittserklärung kann auch darin liegen, dass der Erblasser neue zu dem Erbvertrag in Widerspruch stehende Verfügungen trifft[4] oder in dem neuen Testament nur einzelne Verfügungen wiederholt und andere, die nicht mehr seinem Willen entsprechen, bewusst weglässt.[5] Bei mehreren Vertragspartnern kommt § 2297 BGB nur dann in Betracht, wenn alle Vertragspartner verstorben sind; ist einer der Vertragspartner noch am Leben, ist der Rücktritt nach § 2296 Abs. 2 BGB zu erklären.[6] Hat der Erblasser bereits zu Lebzeiten des Vertragspartners den Rücktritt durch Testament erklärt, dann ist diese Rücktrittserklärung unwirksam; sie wird auch nicht durch den nachfolgenden Tod des Vertragspartners wirksam.[7] Ist der Erblasser nicht sicher, ob der Vertragspartner noch lebt, dann kann er notariell beurkundet den Rücktritt erklären, die Rücktrittserklärung ggf. öffentlich zustellen (§ 132 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 185 ff. ZPO) und zugleich vorsorglich ein Aufhebungstestament errichten, § 2297 BGB.

[4] Soergel/Wolf, § 2297 Rn 2.
[5] OLG Köln NJW-RR 1992, 1418 = FamRZ 1993, 242.
[6] MüKo/Musielak, § 2297 Rn 2.
[7] Staudinger/Kanzleiter, § 2297 Rn 6.

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