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Der Feststellung, welche der letztwilligen Verfügungen die spätere bzw. welche die frühere ist, kommt keine besondere Bedeutung zu, wenn alle Verfügungen von Todes wegen Angaben über den Errichtungszeitpunkt machen. Liegen mehrere Verfügungen von Todes wegen gleichen Datums vor, gelten sie grundsätzlich als gleichzeitig errichtet[6] und Abs. 1 findet keine Anwendung. Die mit gleichem Datum errichteten letztwilligen Verfügungen sind dann hinsichtlich ihrer widersprechenden Verfügungen unwirksam.[7] Gleiches gilt, wenn die letztwilligen Verfügungen kein Datum haben und der Errichtungszeitpunkt sich nicht anderweitig nachweisen lässt. Liegt hingegen ein Testament mit und ein Testament ohne Datum vor, so ist nach h.M. das Testament, dessen zeitliche Errichtung nicht nachgewiesen werden kann, als das frühere Testament anzusehen und bei Widersprüchen als unwirksam zu betrachten.[8]

[7] BayObLG NJW-RR 1991, 392; a.A. Sonntag, ZEV 1996, 1.
[8] Bamberger/Roth/Litzenburger, § 2258 Rn 4; Palandt/Weidlich, § 2258 Rn 1; MüKo/Hagena, § 2258 Rn 8.

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