Leitsatz (amtlich)

Zur Feststellung des Errichtungszeitpunkts bei datumsgleichen Testamenten

 

Verfahrensgang

LG Schweinfurt (Beschluss vom 18.11.2003; Aktenzeichen 22 T 210/01)

AG Bad Kissingen (Aktenzeichen VI 123/02)

 

Tenor

I. Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 5) gegen den Beschluss des LG Schweinfurt vom 18.11.2003 wird zurückgewiesen.

II. Der Antrag des Beteiligten zu 5) auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird abgewiesen.

III. Den Beteiligten zu 1) bis 3) wird für das Verfahren der weiteren Beschwerde Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt R beigeordnet.

IV. Der Beteiligte zu 5) hat die den Beteiligten zu 1) bis 3) im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen Kosten zu erstatten.

V. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 74.137 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Der im Alter von 48 Jahren zwischen dem 23. und 26.2.2000 verstorbene Erblasser war mit der Beteiligten zu 1) verheiratet; aus der Ehe entstammen zwei Kinder, die Beteiligten zu 2) und 3). Der Beteiligte zu 4) ist ein außereheliches Kind, der Beteiligte zu 5) ist der ältere Bruder des Erblassers.

Der Erblasser litt unter einer langjährigen schweren Alkoholkrankheit mit Arzneimittelabusus (Clomethiazol). Er hielt sich wiederholt zu Entgiftungen und Therapien in verschiedenen Kliniken auf. Allein in dem Krankenhaus für Psychiatrie und Psychotherapie (KPP) wurde er dreizehn Mal über längere Zeit stationär behandelt. Aus dieser Klinik wurde er nach seinem zwölften Aufenthalt am 30.9.1999 entlassen. Er begab sich in sein Wohnanwesen; seine Frau und seine Kinder lebten bereits zu diesem Zeitpunkt von ihm getrennt.

Unter dem Datum 1.10.1999 verfasste der Erblasser zwei privatschriftliche Testamente. In einem Testament setzte er die Beteiligten zu 1) bis 3) als Erben ein, in dem anderen den Beteiligten zu 5). In welcher zeitlichen Reihenfolge die Testamente errichtet wurden, geht aus den Urkunden nicht hervor.

Die Beteiligte zu 1) beantragte zunächst einen Erbschein, der sie und die Beteiligten zu 2) und 3) als Erben zu je 1/3 aufgrund Testaments ausweisen sollte. Diesen Antrag wies das AG mit Beschluss vom 22.3.2000 zurück mit der Begründung der Erblasser sei am 1.10.1999 auf Grund seiner langjährigen Alkoholerkrankung nicht mehr testierfähig gewesen; es sei gesetzliche Erbfolge eingetreten. Im Hinblick darauf stellte die Beteiligte zu 1) den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins entsprechend der gesetzlichen Erbfolge, der bezeugen sollte, dass sie zu 1)/2 und die Beteiligten zu 2) bis 4) zu je 1/6 Erben geworden seien. Der Beteiligte zu 5) beantragte einen Erbschein, der ihn als Alleinerben aufgrund Testaments ausweisen sollte.

Mit Beschluss vom 7.6.2000 wies das Nachlassgericht den Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 5) zurück und ordnete die Erteilung eines Erbscheins zu Gunsten der Beteiligten zu 1) (1/2) und der Beteiligten zu 2) bis 4) (je 1/6) auf Grund gesetzlicher Erbfolge an. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Beteiligten zu 5) wies das LG mit Beschluss vom 12.9.2000 zurück. Das Nachlassgericht erteilte am 17.10.2000 den seinem Beschluss vom 7.6.2000 entsprechenden Erbschein.

Auf erneuten Antrag des Beteiligten zu 5) erholte das Nachlassgericht zur Frage der Testierfähigkeit des Erblassers ein psychiatrisches Sachverständigengutachten. Mit Beschluss vom 26.7.2001 wies das Nachlassgericht den auf Erteilung eines Alleinerbscheins gerichteten Antrag des Beteiligten zu 5) zurück. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 5) hob das LG mit Beschluss vom 18.1.2002 den Beschluss des Nachlassgerichts auf und wies dieses an, dem Beteiligten zu 5) einen Erbschein als Alleinerben zu erteilen. Das Nachlassgericht zog den Erbschein vom 17.10.2000 ein und erteilte am 11.4.2002 dem Beteiligten zu 5) einen Erbschein an, der ihn als Alleinerben auswies. Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) bis 3) hob der Senat mit Beschluss vom 23.8.2002 die Entscheidung des LG auf und verwies die Sache zu neuer Behandlung und Entscheidung an das LG zurück.

Das LG holte über den Zustand des Erblassers nach einem Suizidversuch am 2.10.1999 schriftliche Stellungnahmen der beteiligten Ärzte ein; ferner hörte es den Beteiligten zu 5) erneut an. Mit Beschluss vom 18.11.2003 wies das LG die Beschwerde des Beteiligten zu 5) gegen den Beschluss des Nachlassgerichts vom 26.7.2001 zurück. Das Nachlassgericht zog am 20.1.2004 den Erbschein vom 11.4.2002 ein und erteilte am 28.1.2004 der Beteiligten zu 1) einen Erbschein, der diese als Miterbin zu 1)/2, die Beteiligten zu 2) bis 4) als Miterben zu je 1/6 ausweist.

Mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 4.5.2004 hat der Beteiligte zu 5) gegen den Beschluss des LG Beschwerde eingelegt mit dem Ziel, einen Erbschein als Alleinerbe zu erhalten. Ferner hat er Prozesskostenhilfe für das Verfahren der weiteren Beschwerde beantragt.

Die Beteiligten zu 1) bis 3) sind der weiteren Beschwerde entgegengetreten und haben ihrerseits Gewährung von Proz...

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