Rz. 21

Es wird – ebenso wie beim Ausschluss der Auseinandersetzung, § 2044 BGB – teilweise vertreten, die Teilungsanordnung könne auch "die Rechtsnatur einer Auflage" haben.[65] Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Die Teilungsanordnung ist kein Oberbegriff für alle sonstigen Möglichkeiten neben der Erbeinsetzung, Verfügungen von Todes wegen zu treffen. Hierfür sind im Gesetz keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, noch gibt es hierfür eine Notwendigkeit. Es liegt gerade keine Teilungsanordnung vor, wenn eine Regelung in Form einer Auflage getroffen worden ist. Dies ist nicht etwas ähnliches, sondern etwas anderes und voneinander abzugrenzen. Die Teilungsanordnung ist eine Gestaltungsmöglichkeit des Erblassers sui generis (siehe Rdn 17).

[65] So z.B. Staudinger/Löhnig, § 2048 Rn 9.

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