Fachbeiträge & Kommentare zu Erbrecht

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Rechtsfolgen

Rz. 10 Wird die Formvorschrift verletzt, ist der Erbverzicht nichtig, § 125 BGB. Dasselbe gilt auch für einen Vertrag, der auf eine Verpflichtung zum Abschluss eines Erbverzichts gerichtet ist. Eine Heilung ist nicht möglich. Das gilt auch, wenn die Abfindung oder sonstige Gegenleistung bereits erbracht wurde.[17] Nach der zutreffenden, h.M. wird bei einem formwirksamen Erbver...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / ee) Nachlassverwaltung

Rz. 40 Nach der Legaldefinition des § 1975 BGB ist die Nachlassverwaltung eine Nachlasspflegschaft zum Zweck der Befriedigung der Gläubiger. Demgegenüber ist die Nachlasspflegschaft des § 1960 BGB auf die Wahrung der Interessen des oder der Erben ausgerichtet, insbesondere dient sie der Sicherung und dem Erhalt des Nachlasses.[106]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Anfechtungsmöglichkeit

Rz. 27 Als Willenserklärungen sind sowohl die Ausschlagungs- als auch die Annahmeerklärung grundsätzlich nach den Regeln der §§ 119 ff. BGB anfechtbar. Im Übrigen enthält § 2308 Abs. 2 BGB eine Spezialregelung bezüglich der Anfechtungsmöglichkeiten des Pflichtteilsberechtigten.[100] Die Anfechtung ist vor diesem Hintergrund insbesondere bei Vorliegen eines Inhalts- oder eine...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / V. Sonderfälle

Rz. 12 Hat der Erblasser nach § 2181 BGB die Zeit der Erfüllung eines Vermächtnisses dem freien Belieben des Beschwerten überlassen, ist im Zweifel das Vermächtnis mit dem Tod des Beschwerten fällig. Rz. 13 Ein konkretes Anwendungsfeld findet sich in der Jastrow‘schen Klausel. Verlangt ein Kind nach dem Tod des Erstversterbenden von dem Längstlebenden seinen Pflichtteil, so e...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Voraussetzungen

Rz. 2 Voraussetzung des § 2377 BGB ist, dass ein Rechtsverhältnis zwischen dem Erblasser und dem seine Erbschaft verkaufenden Erben bestanden hat, das mit dem Erbfall durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erlischt. Dies bedeutet, dass § 2377 BGB beim Verkauf eines Erbteils keine Anwendung findet, weil insoweit Rechtsverhältnisse zwische...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Rechtsfolgen

Rz. 11 Die Abs. 1 unterfallenden Verfügungen sind "im Falle des Eintritts der Nacherbfolge unwirksam". In Bezug auf die Rechtsfolgen ist daher zwischen der Zeit vor und nach dem Nacherbfall zu unterscheiden. Bis zum Eintritt des Nacherbfalls ist die Verfügung wirksam. Der Vorerbe kann daher z.B. wirksam einen auf die Dauer der Vorerbschaft beschränkten Nießbrauch am Nachlass...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Teilerbverzichtsvertrag

Rz. 56 Der Überlebende kann sich auch in einem Teilerbverzichtsvertrag die Befugnis einräumen lassen, den Bedachten durch Vermächtnis zu beschweren,[147] wobei zu beachten ist, dass dadurch die Rechte etwaiger wechselbezüglich eingesetzter Ersatzerben oder anderer ersatzweise Bedachter nicht berührt werden.[148] Eine lediglich formlos erklärte Zustimmung des Bedachten zu der...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Rücktrittsrecht

Rz. 2 Nach dem Tod des Vertragspartners kann der Rücktritt nach § 2296 BGB nicht mehr erklärt werden, insbesondere ist die Erklärung gegenüber den Erben unwirksam.[1] Das Rücktrittsrecht erlischt aber nicht, es ändert sich nur die Rücktrittsform: Der Erblasser kann die vertragsmäßigen Verfügungen durch Testament einseitig aufheben, S. 1. Eine Ausnahme hiervon gilt im Zweifel...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines/Normzweck

Rz. 1 Für die Fälle der anfänglichen objektiven Unmöglichkeit und des Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot durch die Vermächtnisanordnung bestimmt § 2171 BGB die Unwirksamkeit des Vermächtnisses. Insoweit liegt eine Abweichung vom allgemeinen Schuldrecht vor. Nach deren Bestimmungen steht selbst die anfängliche objektive Unmöglichkeit der Wirksamkeit des Vertrages nicht e...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Allgemeines

Rz. 7 Fraglich ist daher, ob die als gemeinschaftliches Testament nichtigen Verfügungen zumindest als einseitige letztwillige Verfügungen wirksam aufrechterhalten bleiben können. Diskutiert wird, ob eine Aufrechterhaltung als Einzeltestamente im Wege der Umdeutung nach § 140 BGB möglich ist. Aus § 2265 BGB wurde ursprünglich ein Verbot für Nicht-Ehegatten hergeleitet, gemein...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Erfüllungsverpflichtung

Rz. 2 Die Pflicht des Käufers zur Erfüllung der Nachlassverbindlichkeiten kann vertraglich abbedungen werden.[3] Der Verkäufer haftet im Außenverhältnis nach wie vor für die Nachlassverbindlichkeiten, da die Erfüllungspflicht des Abs. 1 nicht wie eine Schuldübernahme, sondern wie eine Erfüllungsübernahme i.S.v. § 415 Abs. 3 BGB wirkt.[4] Nicht unter die Erfüllungspflicht fal...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Lastenverteilung bei Vermächtnissen

Rz. 5 In Abweichung zu § 2148 BGB, wonach Miterben im Innenverhältnis die Vermächtnislast entsprechend dem Verhältnis ihrer Erbteile tragen, bestimmt die Vorschrift des § 2320 BGB, dass der Ersatzmann nicht nur die Pflichtteilslast, sondern auch die Last für ein vom Pflichtteilsberechtigten angenommenes Vermächtnis zu tragen hat. Die Regel gilt auch für Vermächtnisse, die de...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Begriff

Rz. 13 Unentgeltlich ist eine Verfügung nach stetiger Rspr.[57] dann, wenn ihr objektiv kein vollwertiges Entgelt gegenübersteht und subjektiv der Vorerbe dies entweder erkannt hat oder es bei ordnungsgemäßer Verwaltung des Nachlasses unter Berücksichtigung seiner Pflicht, den Nachlass an den Nacherben herauszugeben (§ 2130 BGB), hätte erkennen müssen.[58] Die subjektiven Vo...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Vorerbe

Rz. 20 Der Vorerbe erhält das Vorausvermächtnis unabhängig von seinem Erbteil. Er ist daher in der Regel von den Beschränkungen der Nacherbfolge (§ 2110 Abs. 2 BGB) und den Verfügungsbeschränkungen des § 2113 BGB befreit. Im Zweifel soll es nicht der Nacherbschaft unterliegen.[41] Der Erblasser kann eine anderweitige Regelung treffen. Er kann daher den Nacherben als Nachverm...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I.S.  1

Rz. 3 Die bereits bestimmte Inventarfrist wird von Gesetzes wegen unwirksam mit dem Zeitpunkt der Anordnung der Nachlassverwaltung oder der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens. Beim Nachlassinsolvenzverfahren steht dem nicht entgegen, dass u.U. eine Eigenverwaltung (durch den Erben) in Betracht kommen kann.[2] Rz. 4 Die Wirkungen treten nur dann ein, wenn die Frist bei ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Personenkreis, dem die Ausschlagung des Vermächtnisses zustattenkommt

Rz. 2 Fällt das Vermächtnis, mit welchem der Alleinerbe oder die Miterben beschwert waren, fort, kommt die Ausschlagung diesen zustatten. Die Grundregel des § 2318 Abs. 1 BGB gilt insoweit nicht.[3] Die Pflichtteilslast hat der durch die Ausschlagung Begünstigte i.H.d. erlangten Vorteils allein zu tragen. Eine Abwälzung der Pflichtteilslast auf Vermächtnisnehmer oder Auflage...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / F. Haftungsfallen

Rz. 23 Der beurkundende Notar muss auf das Vorkaufsrecht gem. §§ 17, 20 BeurkG der Erben hinweisen,[52] nicht hingegen auf die Ausübungsfrist von zwei Monaten.[53] Anders sieht es beim Rechtsanwalt aus, der einen vorkaufsberechtigten Erben vertritt und von einem zum Vorkauf berechtigenden Verkauf erfährt. Hier muss der Rechtsanwalt umfassend nicht nur über die Länge der Fris...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Kenntnis von der beeinträchtigenden Verfügung

Rz. 6 Weitere Voraussetzung ist die Kenntnis des Pflichtteilsberechtigten von der beeinträchtigenden Verfügung. Beeinträchtigende Verfügungen i.S.d. Vorschrift sind Verfügungen von Todes wegen oder Rechtsgeschäfte unter Lebenden, insbesondere ergänzungspflichtige Schenkungen i.S.d. §§ 2325, 2326 BGB, die parallel oder kumulativ zusammentreffen können.[8] Eine Verfügung von T...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Ausschluss der gesetzlichen Erbfolge

Rz. 3 Voraussetzung für die Anwachsung ist zunächst, dass die eingesetzten Erben nach dem Willen des Erblassers die alleinigen Erben sein sollen und die gesetzliche Erbfolge vollständig ausgeschlossen sein soll. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn die Erbteile den Nachlass erschöpfen (also kein Fall des § 2088 BGB), wenn ein Fall des § 2089 BGB vorliegt oder wenn im Fall...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Beeinträchtigungsabsicht

Rz. 5 Das Gesetz verlangt, dass der Erblasser die Absicht hatte, den Vertragserben zu beeinträchtigen. Die frühere Rspr. verlangte daher, dass für den Erblasser bei der Schenkung die Minderung der Erwerbsaussichten des Vertragserben im Vordergrund gestanden haben muss. Abgesehen davon, dass der Erblasser nur in wenigen Ausnahmefällen ein solches Ziel verfolgen wird, wurde de...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 8. Zuwendung einer Immobilie als wesentlicher Bestandteil des Nachlasses

Rz. 40 Hat die Erblasserin ihr gesamtes Vermögen testamentarisch verteilt, indem sie mehreren Personen Geldbeträge sowie einzelne bewegliche Nachlassgegenstände als "Erben" zuwendet, während ein Heim den wesentlichen Vermögensgegenstand, nämlich ein Reihenhaus, "erben" soll, so liegt lediglich im Hinblick auf die Zuwendung des Reihenhausgrundstücks eine Erbeinsetzung vor, wä...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / VII. Aufwendungsersatz

Rz. 29 Neben dem Vergütungsanspruch besteht ein Aufwendungsersatzanspruch, wenn die Voraussetzungen der §§ 670, 2218 BGB gegeben sind. Hierunter fallen auch die Ausgaben, die für die Inanspruchnahme von Hilfspersonen entstanden sind, wie z.B. Anwaltskosten zur Durchführung eines Prozesses bzw. die Inanspruchnahme eines Steuerberaters. Ist der Testamentsvollstrecker selbst Re...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Sonderregelungen

Rz. 13 Die Ausgleichsregelungen des Abs. 1 konkurrieren nicht mit den Ansprüchen gegen den Erbschaftsbesitzer nach §§ 2018 ff. BGB, denn der vorläufige Erbe besitzt nicht (rückwirkend) als Erbschaftsbesitzer,[28] wohl aber gelten §§ 2018 ff. BGB bei einer Anfechtung nach §§ 2078 f., 142 BGB. Der endgültige Erbe kann von dem Ausschlagenden jedoch nach § 2027 Abs. 2 BGB Auskun...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 6. Subjektive Erheblichkeit beim gemeinschaftlichen Testament

Rz. 59 Beim gemeinschaftlichen Testament ist die subjektive Erheblichkeit bei einem Ehegatten ausreichend.[188] Nach Ansicht des OLG Hamm sei jedoch bei der Prüfung der Erheblichkeit der Wille beider Ehegatten zu berücksichtigen.[189] Diese Ansicht hat sich jedoch nicht durchgesetzt. Die Grenze zieht hier nur der Maßstab der guten Sitten oder ein gesetzliches Verbot.[190]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

Rz. 2 Verkäufer ist der veräußernde Miterbe. Die Übertragung des Anteils erfolgt durch Einigung zwischen verkaufendem Miterben und Käufer und Übergabe, § 929 BGB. Regelmäßig wird dies zusammen mit dem Verpflichtungsgeschäft in derselben Urkunde vereinbart werden, notwendig ist es jedoch nicht. Die Formulierung "können ausüben" ist missverständlich und lässt zunächst vermuten...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / VII. Ergänzende Regelungen und entsprechende Anwendung der Bestimmung

Rz. 18 Nach § 1989 BGB ist die Bestimmung entsprechend anzuwenden, wenn ein Nachlassinsolvenzverfahren durch Verteilung der Masse oder durch einen Insolvenzplan beendet wurde. Nach § 2060 Nr. 1 BGB haftet jeder Miterbe nach der Teilung nur für den seinem Erbteil entsprechenden Teil einer Nachlassverbindlichkeit, wenn der Gläubiger im Aufgebotsverfahren ausgeschlossen worden ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Mehr als ein Stamm von Abkömmlingen

Rz. 3 Ausgleichung findet nur unter Abkömmlingen der Zahl (n ≥ 2) statt, also nicht unter dem einzigen Abkömmling und der Ehefrau des Erblassers. Als Abkömmlinge zählen ausschließlich die Verwandten in absteigender gerader Linie (§§ 1589 S. 1, 1924 Abs. 1, BGB),[2] also Kinder, Enkel, Urenkel usw., wobei sich das Verwandtschaftsverhältnis ausschließlich nach materiellem Fami...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

Rz. 2 "Inventarfrist" im Sinne dieser Bestimmung ist die ursprüngliche Inventarfrist (§§ 1994 Abs. 1 S. 1, 1995 Abs. 1 und 2 BGB),[1] die auf Antrag verlängerte Frist (§ 1995 Abs. 3 BGB), die neu bestimmte Frist (§ 1996 Abs. 1 BGB) und die bei unabsichtlicher Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit neu bestimmte Frist (§ 2005 Abs. 2 BGB). Eine Hemmung der Jahresfrist des § 1996...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Gegenstand des Herausgabeanspruchs

Rz. 6 Die Nutzungen sind, soweit sie noch vorhanden sind, in Natur herauszugeben. Ist der Erbschaftsbesitzer zur Herausgabe nicht in der Lage, hat er nach §§ 818 Abs. 2 u. 3, 2021 BGB den Wert zu erstatten. Dies gilt auch für die Fälle, in welchen lediglich ein schuldrechtlicher Herausgabeanspruch besteht.[7] Für die schuldhaft nicht gezogenen Nutzungen haftet der gutgläubig...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 2222 BGB dient dem Schutz des Nacherben. Die Nacherbenvollstreckung umfasst nur die Ausübung der Rechte des Nacherben während der Dauer der Vorerbschaft. Durch § 2222 BGB soll der Vorerbe wirksam beaufsichtigt werden. Diese Art der Testamentsvollstreckung ist somit streng von der Testamentsvollstreckung abzugrenzen, die lediglich die Nacherbschaft im Rahmen einer Ver...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Bewertung

Rz. 5 Der Vermächtnisnehmer soll nur insoweit zur Befriedigung des Gläubigers verpflichtet sein, als die Schuld durch den Wert des Grundstücks gedeckt wird. Bei der Bestimmung des Verkehrswertes (§ 2311 BGB) ist auf den Wert des Grundstücks im Zeitpunkt des Eigentumsübergangs auf den Vermächtnisnehmer, der Eintragung im Grundbuch, abzustellen (§§ 873, 925 BGB).[9] Es ist nic...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Nachfolge bei Kapitalgesellschaft

Rz. 13 GmbH-Anteile gehen ebenso auf die Erbengemeinschaft über[36] wie vererblich gestellte Anteile an einer Personengesellschaft oder eines Einzelhandelsgeschäfts:[37] Die Geschäftsanteile der GmbH sind gem. § 15 Abs. 1 GmbHG vererblich. Dies kann auch nicht durch die Satzung ausgeschlossen werden. Die Satzung kann zwar weitere Voraussetzungen für die Abtretung des Gesells...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)1Der Widerruf einer Verfügung, die mit einer Verfügung des anderen Ehegatten in dem in § 2270 bezeichneten Verhältnis steht, erfolgt bei Lebzeiten der Ehegatten nach der für den Rücktritt von einem Erbvertrag geltenden Vorschrift des § 2296. 2Durch eine neue Verfügung von Todes wegen kann ein Ehegatte bei Lebzeiten des anderen seine Verfügung nicht einseitig aufheben. (2)...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Auslegungsregel

Rz. 68 Die Auslegungsregel beruht auf einer angeblichen Lebenserfahrung, dass Ehegatten i.d.R. wollen, dass ein Vermächtnis erst mit dem Tod des Längerlebenden anfällt.[175] Sie greift demnach nicht ein, wenn demjenigen, der sich darauf beruft, der Beweis gelingt, dass eine der vorgenannten Varianten von den gemeinsam testierenden Ehegatten gewollt war. Bei einseitigen Kinde...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Verfahrensfragen/Beweislast

Rz. 7 Derjenige, der ein Untervermächtnis geltend macht, hat den Tod des Erblassers, die wirksame Aussetzung des Untervermächtnisses und die Stellung des Hauptvermächtnisnehmers bzw. Ersatzbeschwerten i.S.d. § 2161 S. 2 BGB darzutun und zu beweisen. Da das Vermächtnis von selbst anfällt, muss der Untervermächtnisnehmer nicht beweisen, dass der Hauptbedachte das Vermächtnis a...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)Die Verfügung des Vorerben über ein zur Erbschaft gehörendes Grundstück oder Recht an einem Grundstück oder über ein zur Erbschaft gehörendes eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk ist im Falle des Eintritts der Nacherbfolge insoweit unwirksam, als sie das Recht des Nacherben vereiteln oder beeinträchtigen würde. (2)1Das Gleiche gilt von der Verfügung über einen Erbscha...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Rechtsstellung des Bedachten

Rz. 4 Durch den Erbvertrag werden keine schuldrechtlichen Verpflichtungen begründet, es entstehen keine Ansprüche gegen den Erblasser.[7] Rechte und Pflichten des Bedachten entstehen erst mit dem Erbfall (§§ 1922, 2032, 2176 BGB); es besteht auch keine rechtlich gesicherte Anwartschaft, denn der Bedachte erhält keine Rechtsposition, die vererbt oder übertragen werden könnte....mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Freigabeverlagen

Rz. 4 Nach h.M.[6] können nur alle Miterben gemeinsam das Verlagen auf Freigabe stellen, weil die Geltendmachung den Charakter einer Verfügung über den verlangten Nachlassgegenstand hat. Dementsprechend sei § 2039 BGB unanwendbar, da der Freigabeanspruch nicht zum Nachlass gehöre. Nach hier vertretener Auffassung fällt der Freigabeanspruch, wie auch der Anspruch aus § 2218 B...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 5. Gewalt

Rz. 29 Schließlich sind auch solche letztwilligen Verfügungen unwirksam, die durch Gewalteinwirkung oder Drohung zustande kommen. Dies fällt allerdings streng genommen nicht unter den Anwendungsbereich des Abs. 4, da "vis absoluta" bereits das Vorliegen einer zurechenbaren Willenserklärung als solche verhindert, während "vis compulsiva" lediglich die Anfechtbarkeit der Erklä...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Verfahrensfragen/Beweislast

Rz. 15 Wer sich darauf beruft, dass die Auslegungsregel des Abs. 1 greift, nach der der Vermächtnisnehmer im Zweifel verpflichtet sein soll, den Erben von der Schuld zu befreien, wenn das vermachte Grundstück mit einer Hypothek zur Sicherung einer Forderung gegen den Erblasser belastet ist, trägt dafür die Darlegungs- und Beweislast.[28] Rz. 16 Im Fall des Abs. 2 kann sich de...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / f) Wann muss die Fehlvorstellung vorliegen, die eine Anfechtung rechtfertigt?

Rz. 44 Eine Anfechtung ist nur dann möglich, wenn der Erblasser im Zeitpunkt der Testamentserrichtung von irrigen positiven Vorstellungen ausgegangen ist bzw. für den Fall, dass ein bestimmter Umstand durch den Erblasser nicht bedacht wurde.[107] Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des Gesetzes "zu der Verfügung bestimmt worden ist". Der Erblasser kann zu der von ihm err...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Entsprechende Anwendung von § 746 BGB

Rz. 47 § 746 BGB Wirkung gegen Sondernachfolger Haben die Teilhaber die Verwaltung und Benutzung des gemeinschaftlichen Gegenstands geregelt, so wirkt die getroffene Bestimmung auch für und gegen die Sondernachfolger. Rz. 48 Sondernachfolger i.S.v. § 746 BGB im Recht der Erbengemeinschaft ist der Erbschaftskäufer, §§ 2371 ff. BGB, sowie der Pfändungsgläubiger.[150] Jede wirks...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / b) Ausdrückliche Ersatzerbenbenennung

Rz. 16 Die Ersatzerben (Gleiches gilt für die Ersatzvermächtnisnehmer) können zu solchen entweder durch Auslegung (§§ 2069, 2190 BGB) oder durch ausdrückliche Benennung in der letztwilligen Verfügung werden. Diskutiert wird, ob die Wirkung des § 2349 BGB auch in jedem Fall eintreten soll, wenn eine ausdrückliche Ersatzerbenberufung vorliegt. Insoweit könnte der Wille des Erb...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Verfahrensfragen/Beweislast

Rz. 8 Dem Bedachten obliegt der Nachweis der Unbedingtheit des Vermächtnisses, wenn der Beschwerte behauptet, das Vermächtnis sei unter einer aufschiebenden Bedingung ausgesetzt worden. Ohne rechtliche Bedeutung ist jedoch die Behauptung des Beschwerten, wenn der Wortlaut der letztwilligen Verfügung keine Anhaltspunkte für eine aufschiebende Bedingung hergibt.[6] Rz. 9 Den Be...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Grundsätzliches

Rz. 2 Die Vorschrift ist nur dann anwendbar, wenn das i.R.d. Hauptvermächtnisses Zugewendete nicht zur Erfüllung des Untervermächtnisses ausreicht. Für die Beantwortung der Frage, ob das dem Hauptvermächtnisnehmer Zugewendete für die Erfüllung des Untervermächtnisses ausreichend ist, kommt es darauf an, was der Hauptvermächtnisnehmer tatsächlich wirtschaftlich erhalten hat. ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Weitere Fälle der Schlusserbeneinsetzung

Rz. 26 Eine nicht ausdrückliche Schlusserbeneinsetzung kann sich auch aus einer Verteilung nach Gegenständen ergeben, selbst wenn dabei bzgl. eines der Gegenstände offenbleibt, wer diesen erhalten soll.[64] Die Anordnung, dass ein Kind im Fall der Anfechtung des Testaments auf den Pflichtteil verwiesen sein soll, kann dagegen nicht als Schlusserbeneinsetzung ausgelegt werden...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Verfahrensfragen und Prozesstaktik

Rz. 8 Unter dem Gesichtspunkt der Kostentragungspflicht dürfte es selten sinnvoll sein, einer erhobenen Auseinandersetzungsklage die Einrede nach § 2045 BGB entgegenzuhalten: Taktisch klüger wird es zumeist sein, auf eine Entscheidung zu drängen, während noch Nachlassverbindlichkeiten bestehen, und der Auseinandersetzungsklage den Einwand des nicht teilungsreifen Nachlasses ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 4. Widerruf

Rz. 25 Besteht keine der vorgenannten Verknüpfungen, kann sich der Erblasser nach § 2253 Abs. 1 BGB durch Widerruf von den seinem aktuellen Willen nicht mehr entsprechenden Verfügungen lösen. Nach seinem Tod bestehen des Weiteren möglicherweise Anfechtungsgründe, § 2078 Abs. 2 BGB.[105] Der Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen kann zu Lebzeiten nur nach § 2271 Abs. 1 S. 1...mehr