Rz. 8

Dem Bedachten obliegt der Nachweis der Unbedingtheit des Vermächtnisses, wenn der Beschwerte behauptet, das Vermächtnis sei unter einer aufschiebenden Bedingung ausgesetzt worden. Ohne rechtliche Bedeutung ist jedoch die Behauptung des Beschwerten, wenn der Wortlaut der letztwilligen Verfügung keine Anhaltspunkte für eine aufschiebende Bedingung hergibt.[6]

 

Rz. 9

Den Beschwerten trifft die Beweislast für seine Behauptung, das Vermächtnis sei unter einer auflösenden Bedingung ausgesetzt worden. Auch für diese Behauptung muss sich in der letztwilligen Verfügung zumindest eine Andeutung finden.[7]

 

Rz. 10

Bei unterschiedlicher Auffassung darüber, ob das Vermächtnis befristet sei, trägt der Bedachte die Beweislast für den Anfangstermin und der Beschwerte für den Endtermin.[8] Besteht Streit über den Eintritt der Bedingung, obliegt dem Bedachten die Beweislast bei der aufschiebenden Bedingung und dem Beschwerten für die auflösende Bedingung.

 

Rz. 11

Diese Beweislastverteilung gilt im Fall der Alt. 2 entsprechend.[9]

[6] Vgl. hierzu Baumgärtel/Schmitz, § 2178 Rn 1 m.w.N.
[7] Vgl. Baumgärtel/Schmitz, § 2178 Rn 1.
[8] Baumgärtel/Schmitz, § 2178 Rn 2.
[9] Baumgärtel/Schmitz, § 2178 Rn 4.

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