Rz. 10
Wird die Formvorschrift verletzt, ist der Erbverzicht nichtig, § 125 BGB. Dasselbe gilt auch für einen Vertrag, der auf eine Verpflichtung zum Abschluss eines Erbverzichts gerichtet ist.
Eine Heilung ist nicht möglich. Das gilt auch, wenn die Abfindung oder sonstige Gegenleistung bereits erbracht wurde.[17]
Nach der zutreffenden, h.M. wird bei einem formwirksamen Erbverzicht zumindest bei Erfüllung der Erblasserverpflichtung ein Mangel des Kausalgeschäfts nach dem Rechtsgedanken des § 311b Abs. 1 S. 2 BGB geheilt.[18]
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