Rz. 15

Wer sich darauf beruft, dass die Auslegungsregel des Abs. 1 greift, nach der der Vermächtnisnehmer im Zweifel verpflichtet sein soll, den Erben von der Schuld zu befreien, wenn das vermachte Grundstück mit einer Hypothek zur Sicherung einer Forderung gegen den Erblasser belastet ist, trägt dafür die Darlegungs- und Beweislast.[28]

 

Rz. 16

Im Fall des Abs. 2 kann sich der Erbe nur dann an den Vermächtnisnehmer halten, wenn er nachweist, dass er keine Befriedigung von einem Dritten erlangen kann. Beispielsweise: Anspruch des Bürgen auf Befreiung nach § 775 BGB oder Anspruch auf Ausgleichung unter Gesamtschuldnern nach § 426 BGB.[29] Der Nachweis der Zahlungsunfähigkeit des Dritten muss dabei nicht durch Erhebung einer Vorausklage gegen den Dritten und anschließende fruchtlose Zwangsvollstreckung geführt werden. Es sind auch andere Beweisführungsmöglichkeiten zulässig.[30]

 

Rz. 17

Ist der Vermächtnisnehmer minderjährig, muss ein gesetzlicher Vertreter bei der Übertragung mitwirken, sofern die Vermächtniserfüllung nicht lediglich rechtlich vorteilhaft für ihn ist (§ 107 BGB). Besteht eine Übernahmepflicht für eine Hypothek, ist die Übereignung des Grundstücks rechtlich nachteilig i.S.d. § 107 BGB.[31]

[28] Baumgärtel/Schmitz, § 2166 Rn 1.
[29] MüKo/Rudy, § 2166 Rn 6.
[30] Baumgärtel/Schmitz, § 2160 Rn 2.
[31] Keim, ZEV 2011, 563–568 (564).

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