Rz. 68

Die Auslegungsregel beruht auf einer angeblichen Lebenserfahrung, dass Ehegatten i.d.R. wollen, dass ein Vermächtnis erst mit dem Tod des Längerlebenden anfällt.[175] Sie greift demnach nicht ein, wenn demjenigen, der sich darauf beruft, der Beweis gelingt, dass eine der vorgenannten Varianten von den gemeinsam testierenden Ehegatten gewollt war. Bei einseitigen Kindern des Erstversterbenden kann die Auslegung ergeben, dass ein Vermächtnis des Längerlebenden um den nach dem ersten Erbfall verlangten Pflichtteil zu korrigieren ist.[176] Die Auslegungsregel des Abs. 2 greift auch ein bei Vorliegen von zwei Einzeltestamenten, wenn dann durch ein gemeinschaftliches Testament oder Erbvertrag ein Vermächtnis angeordnet wurde, welches bei Tod des Überlebenden zu erfüllen ist.[177]

[175] BGH FamRZ 1961, 432.
[177] BGH FamRZ 1960, 432.

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