Rz. 56
Der Überlebende kann sich auch in einem Teilerbverzichtsvertrag die Befugnis einräumen lassen, den Bedachten durch Vermächtnis zu beschweren,[147] wobei zu beachten ist, dass dadurch die Rechte etwaiger wechselbezüglich eingesetzter Ersatzerben oder anderer ersatzweise Bedachter nicht berührt werden.[148] Eine lediglich formlos erklärte Zustimmung des Bedachten zu der ihn beeinträchtigenden letztwilligen Verfügung ist unwirksam.[149] Nur ausnahmsweise kann dem Bedachten, der sich auf die Formunwirksamkeit seiner Zustimmung beruft, der Einwand der Arglist entgegengehalten werden.[150] Unwirksam sind daher alle neuen letztwilligen Verfügungen des Überlebenden, wenn und soweit sie die Rechte oder auch nur die wirtschaftliche Position der im gemeinschaftlichen Testament bedachten Personen beeinträchtigen.[151] Insoweit ist auch keine Ausnahme zu machen bei Verfügungen, die auf eine sittliche Pflicht Rücksicht nehmen oder die anstandshalber erfolgen.[152]
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