Rz. 56

Der Überlebende kann sich auch in einem Teilerbverzichtsvertrag die Befugnis einräumen lassen, den Bedachten durch Vermächtnis zu beschweren,[147] wobei zu beachten ist, dass dadurch die Rechte etwaiger wechselbezüglich eingesetzter Ersatzerben oder anderer ersatzweise Bedachter nicht berührt werden.[148] Eine lediglich formlos erklärte Zustimmung des Bedachten zu der ihn beeinträchtigenden letztwilligen Verfügung ist unwirksam.[149] Nur ausnahmsweise kann dem Bedachten, der sich auf die Formunwirksamkeit seiner Zustimmung beruft, der Einwand der Arglist entgegengehalten werden.[150] Unwirksam sind daher alle neuen letztwilligen Verfügungen des Überlebenden, wenn und soweit sie die Rechte oder auch nur die wirtschaftliche Position der im gemeinschaftlichen Testament bedachten Personen beeinträchtigen.[151] Insoweit ist auch keine Ausnahme zu machen bei Verfügungen, die auf eine sittliche Pflicht Rücksicht nehmen oder die anstandshalber erfolgen.[152]

[147] OLG Köln FamRZ 1983, 837; Staudinger/Kanzleiter, § 2271 Rn 38.
[148] OLG Hamm FamRZ 1982, 203; Staudinger/Kanzleiter, § 2271 Rn 38; Kanzleiter, ZEV 1997, 261.
[149] MüKo/Musielak, § 2271 Rn 16; Soergel/Wolf, § 2271 Rn 17.
[150] RGZ 134, 325, 327; BGH DNotZ 1958, 495, 497 = FamRZ 1958, 275.
[151] Staudinger/Kanzleiter, § 2271 Rn 33.
[152] BGH NJW 1978, 423; Staudinger/Kanzleiter, § 2271 Rn 33; restriktiv auch MüKo/Musielak, § 2271 Rn 18, der in besonders gearteten Ausnahmefällen jedoch im Wege der ergänzenden Testamentsauslegung zur Zulässigkeit solcher Verfügungen gelangen will.

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