Rz. 2

Die Pflicht des Käufers zur Erfüllung der Nachlassverbindlichkeiten kann vertraglich abbedungen werden.[3] Der Verkäufer haftet im Außenverhältnis nach wie vor für die Nachlassverbindlichkeiten, da die Erfüllungspflicht des Abs. 1 nicht wie eine Schuldübernahme, sondern wie eine Erfüllungsübernahme i.S.v. § 415 Abs. 3 BGB wirkt.[4] Nicht unter die Erfüllungspflicht fallen Verbindlichkeiten, für die der Verkäufer nach § 2376 BGB haftet, wie etwa eine Zugewinnausgleichsschuld nach § 1371 Abs. 2 und 3 BGB, obwohl es sich dabei um eine Nachlassverbindlichkeit handelt.[5] Ausgleichungspflichten sind keine Nachlassverbindlichkeiten.[6] Die Erfüllungspflicht des Käufers gehört nicht zu den Verbindlichkeiten, die mit den Pflichten des Verkäufers in einem synallagmatischen Verhältnis i.S.v. §§ 320 ff. BGB stehen.[7] Dies hat zur Folge, dass der Verkäufer mit seinen Pflichten vorleistungspflichtig ist und seine Leistung dem Käufer gegenüber nicht von der Zug um Zug zu bewirkenden Befreiung von der Haftung für Nachlassverbindlichkeiten abhängig machen kann.[8] Der Käufer macht sich jedoch schadensersatzpflichtig bei Nichterfüllung seiner Verpflichtungen aus § 2378 BGB.[9]

[3] Staudinger/Olshausen, § 2378 Rn 3; MüKo/Musielak, § 2378 Rn 2; Soergel/Zimmermann, § 2378 Rn 2.
[4] Staudinger/Olshausen, § 2378 Rn 3; Bamberger/Roth/Mayer, § 2378 Rn 1.
[5] Staudinger/Olshausen, § 2378 Rn 5; MüKo/Musielak, § 2378 Rn 2; Bamberger/Roth/Mayer, § 2378 Rn 1.
[6] Staudinger/Olshausen, § 2378 Rn 5.
[7] RGZ 101, 185, 192; Staudinger/Olshausen, § 2378 Rn 4; MüKo/Musielak, § 2378 Rn 3; Bamberger/Roth/Mayer, § 2378 Rn 1.
[8] Staudinger/Olshausen, § 2378 Rn 4; Bamberger/Roth/Mayer, § 2378 Rn 1.
[9] Staudinger/Olshausen, § 2378 Rn 4; MüKo/Musielak, § 2378 Rn 3; Bamberger/Roth/Mayer, § 2378 Rn 1.

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