Rz. 2

Verkäufer ist der veräußernde Miterbe. Die Übertragung des Anteils erfolgt durch Einigung zwischen verkaufendem Miterben und Käufer und Übergabe, § 929 BGB. Regelmäßig wird dies zusammen mit dem Verpflichtungsgeschäft in derselben Urkunde vereinbart werden, notwendig ist es jedoch nicht. Die Formulierung "können ausüben" ist missverständlich und lässt zunächst vermuten, dass die Miterben alternativ das Vorkaufsrecht entweder gegenüber Verkäufer oder Käufer ausüben können. Abs. 1 S. 2 stellt jedoch klar, dass das gegenüber dem Verkäufer bestehende Vorkaufsrecht erlischt. Die Miterben haben also keine Wahlmöglichkeit, sondern müssen das Vorkaufsrecht nach der Übertragung gegenüber dem Käufer ausüben. Der Fristlauf des § 2034 Abs. 2 S. 1 BGB wird durch die Übertragung und die Mitteilung hiervon nicht beeinflusst, es ändert sich lediglich der Erklärungsempfänger.

 

Rz. 3

Ist das Vorkaufsrecht bereits zuvor gegenüber dem Verkäufer ausgeübt worden, so bedarf es keiner nochmaligen Erklärung gegenüber dem Käufer nach der Übertragung.[2]

[2] MüKo/Gergen, § 2035 Rn 2a.

I. Erlöschen des Vorkaufrechts

 

Rz. 4

Abs. 1 S. 2 ergänzt die irreführende "Kann"-Formulierung des Abs. 1 S. 1. Da das Vorkaufsrecht gegenüber dem Verkäufer nicht mehr besteht, bleibt den Miterben ausschließlich noch die Möglichkeit, gegenüber dem Käufer das Vorkaufsrecht auszuüben.

II. Unverzüglich benachrichtigen

 

Rz. 5

Der Verkäufer muss die Miterben unverzüglich i.S.v. § 121 BGB benachrichtigen. An die Benachrichtigung sind keine besonderen Anforderungen zu stellen. Insbesondere ist keine Form zu beachten. Die Person des Käufers und künftigen Erklärungsempfängers hat sich bereits zuvor aus der Erklärung nach § 2034 Abs. 2 S. 1 BGB zu ergeben. Voraussetzung für den Lauf der Frist des § 2034 Abs. 2 S. 1 BGB ist ohnedies die ordnungsgemäße Mitteilung vom Verkauf (siehe hierzu § 2034 Rdn 13).

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