Rz. 13

Die Frist zur Ausübung (siehe hierzu Rdn 14) des Vorkaufsrechts beginnt für jeden Vorkaufsberechtigten individuell mit Zugang der Mitteilung über den Abschluss des Kaufvertrages.[29] Diese Mitteilung hat gem. § 469 Abs. 1 S. 1 BGB unverzüglich (§ 121 Abs. 1 S. 1 BGB) durch den veräußernden Miterben zu erfolgen. Die Frist beginnt jedoch gleichfalls, wenn der Käufer den Miterben von dem Vertrag mitteilt (§ 469 Abs. 1 S. 2 BGB) oder wenn der Miterbe bei der Beurkundung des Vertrages anwesend war.[30] Eine Mitteilung an Dritte (Ehepartner, Kinder) ist hingegen nicht ausreichend.[31] Die Mitteilung bedarf keiner Form, daher kann sie auch mündlich oder durch einen Beauftragten erfolgen. Es muss sich für den Empfänger jedoch erkennbar um eine rechtlich erhebliche Erklärung und nicht lediglich um eine gesprächsweise Äußerung handeln.[32] Wird der vereinbarte Kaufpreis nicht mitgeteilt, liegt keine Mitteilung i.S.v. § 469 Abs. 1 BGB vor. Vielmehr muss der Verpflichtete die Vertragsbedingungen, die für die Entschließung des Vorkaufsberechtigten von Bedeutung sein können, klar, richtig und vollständig mitteilen. Maßgebend für den Beginn der Frist ist nicht die Kenntnis, sondern die Mitteilung vom Inhalt des Kaufvertrages.[33] Dies gilt auch für Vertragsergänzungen und -änderungen.[34] Die Frist ist Ausschlussfrist, keine Verjährungsfrist (§ 194 Abs. 1 BGB). Daher kann der Fristlauf auch nicht gehemmt werden. Sie läuft nur einmal und beginnt auch nicht von neuem, wenn der Erbteil innerhalb der Frist weiter veräußert wird, da die Voraussetzungen des § 2034 BGB nur beim ersten Verkauf vorliegen.[35] Etwaige Genehmigungen müssen innerhalb der Frist des § 2034 Abs. 2 BGB erfolgen.[36]

[29] BGH ZErb 2002, 75, 76 = NJW 2002, 820, 821.
[30] MüKo/Gergen, § 2034 Rn 29.
[31] BGH WM 1979, 1066.
[32] MüKo/Gergen, § 2034 Rn 29 m.w.N.
[33] BGH WM 1962, 720.
[34] Soergel/Wolf, § 2034 Rn 14.
[35] MüKo/Gergen, § 2034 Rn 31.
[36] Palandt/Weidenkaff, § 469 Rn 4.

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