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Das Vorkaufsrecht wird durch formlose Erklärung gegenüber dem veräußernden Miterben ausgeübt, § 464 Abs. 1 BGB. Es ist nicht erforderlich, dass bereits eine Mitteilung gem. § 469 Abs. 1 BGB erfolgt ist.[37] Ist der Erbanteil bereits dinglich auf den Käufer übertragen, so ist das Vorkaufsrecht ihm gegenüber auszuüben, § 2035 BGB, bzw. gegenüber dem nachfolgenden Empfänger, § 2037 BGB. Wurde das Vorkaufsrecht jedoch bereits gegenüber dem veräußernden Miterben ausgeübt und der Erbanteil erst danach auf den Erwerber übertragen, so ist § 2035 Abs. 1 S. 1 BGB entsprechend anzuwenden.[38] Die Erklärung ist unwirksam, wenn sie gegen Treu und Glauben verstößt.[39] Das ist bspw. dann der Fall, wenn der Vorkaufsberechtigte offenbar nicht in der Lage ist, seine Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag zu erfüllen, oder die Erfüllung des Vertrages ablehnt. Die Höhe der Quote, mit der ein Miterbe am Nachlass beteiligt ist, hat keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der Erklärung. Auch wenn der vorkaufende Erbe lediglich noch einen geringen Anteil an der Erbengemeinschaft hat und der Käufer bereits die Anteile der übrigen Miterben erworben hat, bleibt die Ausübung des Vorkaufrechts zulässig.[40]

[37] Palandt/Weidenkaff, § 469 Rn 3.
[39] Palandt/Weidlich, § 2034 Rn 3.
[40] BGH WM 1972, 503, 505.

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