Rz. 23

Der beurkundende Notar muss auf das Vorkaufsrecht gem. §§ 17, 20 BeurkG der Erben hinweisen,[52] nicht hingegen auf die Ausübungsfrist von zwei Monaten.[53] Anders sieht es beim Rechtsanwalt aus, der einen vorkaufsberechtigten Erben vertritt und von einem zum Vorkauf berechtigenden Verkauf erfährt. Hier muss der Rechtsanwalt umfassend nicht nur über die Länge der Frist an sich belehren und beraten, sondern auch und gerade auf den Fristbeginn hinweisen (siehe Rdn 13). Für den Rechtsanwalt des vorkaufsberechtigten Miterben ist es wichtig, darauf zu achten, die Ausübung des Vorkaufsrechts gegenüber dem "richtigen" Erklärungsempfänger auszuüben. Ist das Vorkaufsrecht gem. § 2035 Abs. 1 S. 2 BGB erloschen, so wäre ein gleichwohl erklärtes Vorkaufsrecht unwirksam, wenn der Vorkaufsberechtigte zuvor von der Übertragung benachrichtigt worden ist. Ferner muss der Rechtsanwalt durch geeignete Maßnahmen (Zustellung durch Gerichtsvollzieher) dafür sorgen, dass die rechtzeitige Ausübung des Vorkaufsrechts gegenüber dem richtigen Erklärungsempfänger beweiskräftig festgestellt ist. Sofern der Rechtsanwalt die Erklärung der Ausübung des Vorkaufrechts für seinen Mandanten vornimmt, sollte eine Vollmacht des Mandanten im Original beigefügt sein; andernfalls kann der Empfänger die Erklärung gem. § 174 Abs. 1 S. 1 BGB zurückweisen.

[53] BGH WM 1968, 1042, 1043.

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