Rz. 5

In Abweichung zu § 2148 BGB, wonach Miterben im Innenverhältnis die Vermächtnislast entsprechend dem Verhältnis ihrer Erbteile tragen, bestimmt die Vorschrift des § 2320 BGB, dass der Ersatzmann nicht nur die Pflichtteilslast, sondern auch die Last für ein vom Pflichtteilsberechtigten angenommenes Vermächtnis zu tragen hat. Die Regel gilt auch für Vermächtnisse, die der Erblasser trotz wirksamer Pflichtteilsentziehung angeordnet hat.[12] Soweit der Wert des Vermächtnisses hinter dem Pflichtteil zurückbleibt, ist vom Ersatzmann im Innenverhältnis gem. Abs. 1 Alt. 1 auch die Last des Pflichtteilsrestanspruchs nach § 2307 Abs. 1 S. 2 BGB zu tragen.[13] Die Bestimmung des Abs. 1 Alt. 2 gilt auch dann, wenn das Vermächtnis den Wert des Pflichtteilsanspruchs übersteigt.[14]

[12] Mot. V 422; Soergel/Dieckmann, § 2320 Rn 5.
[13] MüKo/Lange, § 2320 Rn 8.
[14] MüKo/Lange, § 2320 Rn 8; Soergel/Dieckmann, § 2320 Rn 5.

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