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Durch den Erbvertrag werden keine schuldrechtlichen Verpflichtungen begründet, es entstehen keine Ansprüche gegen den Erblasser.[7] Rechte und Pflichten des Bedachten entstehen erst mit dem Erbfall (§§ 1922, 2032, 2176 BGB); es besteht auch keine rechtlich gesicherte Anwartschaft, denn der Bedachte erhält keine Rechtsposition, die vererbt oder übertragen werden könnte.[8] Demzufolge sind erbrechtliche Ansprüche zu Lebzeiten des Erblassers nicht vormerkbar, selbst wenn der Erblasser die Eintragung bewilligt,[9] und auch nicht pfändbar.[10]

[7] BGHZ 12, 115, 118 = NJW 1954, 633.
[8] BGHZ 37, 319.
[9] BayObLG FamRZ 2003, 486; BGHZ 12, 115, 118 = NJW 1954, 633.
[10] LG Trier ZErb 2018, 308 zur Pfändbarkeit von Pflichtteilsansprüchen vor Eintritt des Erbfalls.

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