Fachbeiträge & Kommentare zu Erbrecht

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Eintritt der Rechtshängigkeit

Rz. 2 Die Haftungsverschärfung beginnt mit der Rechtshängigkeit des Erbschaftsanspruchs. Diese tritt nach § 261 ZPO durch Klageerhebung (d.h. Zustellung der Klagschrift nach § 253 Abs. 1 ZPO) ein. Wird der Anspruch erst im Laufe des Prozesses erhoben, tritt Rechtshängigkeit mit seiner Geltendmachung in der mündlichen Verhandlung oder mit der Zustellung eines den Erforderniss...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Verkauf von wesentlichen Nachlassgegenständen

Rz. 3 § 2030 BGB findet keine Anwendung, wenn lediglich wesentliche Nachlassgegenstände als Einzelsachen verkauft werden, ohne dass dem Erwerber damit "die Sorge um die Abwicklung des Nachlasses" anvertraut wird.[4] Es ist vielmehr erforderlich, dass ein Erbschaftskauf (Veräußerung der Erbschaft als Ganzes) oder eine Erbteilsanteilsübertragung Hintergrund für die (Mit-)Inbes...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Frist

Rz. 2 Die Anfechtungsfrist beträgt ein Jahr (Abs. 1). Sie beginnt grundsätzlich mit der Kenntnis vom Anfechtungsgrund, bei Anfechtbarkeit wegen Drohung mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufhört (Abs. 2). Es ist die Kenntnis aller für die Anfechtung wesentlicher Tatumstände erforderlich,[1] auch die Kenntnis von der entsprechenden Verfügung, wobei ausreichend ist, ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / b) Umdeutung einer letztwilligen Verfügung in ein Rechtsgeschäft unter Lebenden

Rz. 97 Die Umdeutung eines Testaments in ein Rechtsgeschäft unter Lebenden ist ebenfalls grundsätzlich möglich.[351] Der Umdeutung eines Testaments in ein Schenkungsversprechen[352] kann allerdings das Formerfordernis des § 518 Abs. 1 BGB oder die Anwendbarkeit von § 2301 Abs. 1 BGB entgegenstehen. Der Umdeutung kann auch die Tatsache entgegenstehen, dass ein Schenkungsversp...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Pflichtverletzung bei Unterlassen

Rz. 2 Die schuldhafte Verletzung der Anzeigepflicht führt zur Schadensersatzpflicht des Verkäufers nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 2384 BGB [9] zum Ersatz des dem Nachlassgläubiger hieraus resultierenden Schadens. Ein Schadensersatzanspruch gegen den Verkäufer entsteht dann nicht, wenn der Käufer bereits der Anzeige nachgekommen ist, Abs. 1 S. 2. Gleiches gilt, wenn der Nachla...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Wirkung der Veröffentlichung

Rz. 3 Die Veröffentlichung der Anordnung der Nachlassverwaltung ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung für den Eintritt derselben.[3] Nach h.M. wird die Anordnung der Nachlassverwaltung wirksam mit der Bekanntmachung (§§ 40, 41 Abs. 1, 15 FamFG) an den/die Erben, den Testamentsvollstrecker oder den Nachlasspfleger.[4] Der Zeitpunkt der Veröffentlichung ist vor allem im Hinblick...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)Gesetzliche Erben der dritten Ordnung sind die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. (2)Leben zur Zeit des Erbfalls die Großeltern, so erben sie allein und zu gleichen Teilen. (3)1Lebt zur Zeit des Erbfalls von einem Großelternpaar der Großvater oder die Großmutter nicht mehr, so treten an die Stelle des Verstorbenen dessen Abkömmlinge. 2Sind Abkömmlinge nicht v...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Verfahrensfragen

Rz. 5 Der als Schlusserbe eingesetzte Dritte kann gegen den überlebenden Ehegatten auf Feststellung seiner Erbeinsetzung klagen,[8] wenn er ein schutzwürdiges Interesse hat, z.B. wenn der überlebende Ehegatte entgegen der eingetretenen Bindung abweichend letztwillig verfügt oder von der Unwirksamkeit infolge der Anfechtung ausgeht; auch eine Feststellungsklage zwischen zwei ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Bestimmung des Anteils

Rz. 6 Die Bestimmung des Anteils kann der Erblasser dem Beschwerten oder einem Dritten übertragen. Das Bestimmungsrecht kann dabei auch einem Bedachten selbst zustehen.[6] Rz. 7 In entsprechender Anwendung des § 2151 Abs. 2 BGB ist die Bestimmungserklärung vom Beschwerten gegenüber dem Bedachten und von dem Dritten gegenüber dem Beschwerten abzugeben.[7] Die Erklärung muss au...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Rechtsfolge

Rz. 8 Die bedingte oder befristete Annahme oder Ausschlagung ist insgesamt unwirksam. Eine teilweise Unwirksamkeit nur der Bedingung nach § 139 BGB wird in diesen Fällen kaum angenommen werden können.[15] Derartige Erklärungen können im Einzelfall jedoch als Annahme und Verpflichtung zur Übertragung des Erbteils auf den Begünstigten ausgelegt werden (§§ 2033, 2371, 2385 BGB)...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Rücknahme aus der Verwahrung

Rz. 5 Mit der Rücknahme gilt der Erbvertrag als aufgehoben.[11] Voraussetzung der Rücknahme ist daher, dass der Erbvertrag nur Verfügungen von Todes wegen und keine anderen Erklärungen wie ein Rechtsgeschäft unter Lebenden oder Pflichtteilsverzicht enthält. Enthält ein zurückgenommener Erbvertrag den Widerruf früherer Verfügungen von Todes wegen, dann werden diese im Zweifel...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Rechtsgrundverweisung

Rz. 2 § 2025 BGB enthält eine Rechtsgrundverweisung auf die Vorschriften des Deliktsrechts.[1] Der Surrogationsgrundsatz des § 2019 BGB wird durch § 2025 BGB nicht ausgeschlossen, so dass nur dann Raum für Schadensersatzansprüche des Erben ist, wenn der entstandene Schaden über den Wert des erhaltenen Surrogates hinausgeht.[2] Der Fall der Erlangung von Erbschaftsgegenstände...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Sittenwidrigkeit der Wiederverheiratungsklausel

Rz. 48 In der Lit. wird teilweise versucht, für bestimmte Fallkonstellationen eine Sittenwidrigkeit solcher Wiederverheiratungsklauseln zu begründen.[134] Dabei wird man sich von der Faustregel leiten lassen können, dass eine Sittenwidrigkeit desto eher droht, je weniger dem überlebenden Ehegatten im Fall der Wiederverheiratung verbleiben soll. Gleichfalls wird vertreten, da...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Herausgabeanspruch

Rz. 1 Der Herausgabeanspruch nach § 2362 BGB ist ein direkter Anspruch des wirklichen Erben gegenüber dem bisherigen durch den Erbschein ausgewiesenen Erben. Dieser Anspruch auf Herausgabe des Erbscheins an das Nachlassgericht stellt für den wirklichen Erben eine Möglichkeit dar, die schädlichen Wirkungen eines unrichtigen Erbscheins zu vermeiden, ohne ein ggf. zeitlich läng...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / a) Sachen

Rz. 4 Gegenstand eines Vermächtnisses können bewegliche und unbewegliche Sachen (körperliche Gegenstände) i.S.d. § 90 BGB sein. Ebenso können Sachgesamtheiten (Sachbegriff nach § 92 BGB) Gegenstand eines Vermächtnisses sein. Nicht Gegenstand eines Vermächtnisses können dagegen wesentliche Bestandteile einer Sache sein (§§ 93, 94 BGB). Dies gilt selbst dann, wenn sie in steue...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Haftung des Nachlassgerichts

Rz. 128 Das Nachlassgericht ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 und 2 zur Nachlasssicherung verpflichtet. Im Falle schuldhafter Amtspflichtverletzung bei der Durchführung der Sicherungsmaßnahmen, etwa der Beaufsichtigung des Nachlasspflegers, haftet der Staat den Erben nach Art. 34 GG, § 839 BGB. Eine Haftung gegenüber den Nachlassgläubigern kommt nicht in Betra...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Allgemeines

Rz. 17 § 2267 BGB stellt lediglich eine – erleichterte – Form zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments zur Verfügung. Den Ehegatten stehen selbstverständlich auch alle anderen Formen der Testamentserrichtung zur Verfügung, insbesondere die Testierformen des öffentlichen Testaments, §§ 2231 Nr. 1, 2232 BGB. Gleiches gilt für die Formen zur Errichtung von Nottestamen...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Verschaffungsauflage (§§ 2169 Abs. 1, 2170 Abs. 1 BGB)

Rz. 21 Ist eine Auflage wirksam, die einen Gegenstand zum Inhalt hat, der zur Zeit des Erbfalls nicht zur Erbschaft gehört, hat der Beschwerte den Gegenstand dem Begünstigten zu verschaffen (§ 2170 Abs. 1 BGB). Ist der Beschwerte zur Verschaffung außerstande, so hat er den Wert zu entrichten. Ist die Verschaffung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich, so kann sich...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Ehegatten, Lebenspartner

Rz. 4 Für die Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments gelten die §§ 2229 ff. BGB; berechtigt sind nur Ehegatten, § 2265 BGB und Lebenspartner, § 10 Abs. 4 LPartG. Dagegen kann der Erbvertrag auch von anderen Personen geschlossen werden (vgl. auch die Ausführungen Vor §§ 2274 ff. BGB), so dass nicht gefordert werden kann, dass die Ehegatten bereits zum Zeitpunkt der Erri...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Inhaltskontrolle bei Eheverträgen

Rz. 51 Nach der Entscheidung des BVerfG im Jahr 2001[61] stellte der BGH im Jahr 2004[62] erste, später verfeinerte und ergänzte Grundsätze für die Beurteilung von Regelungen in Eheverträgen auf.[63] Prinzipiell dürfen Ehegatten die Fragen des Zugewinns, des nachehelichen Unterhalts und des Versorgungsausgleichs vertraglich regeln. Ist der Vertrag aber nicht "Ausdruck und Erg...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Anspruchsentstehung

Rz. 19 Grundsätzlich entsteht der Vermächtnisanspruch mit dem Erbfall (§ 2176 BGB). Die Annahme des Vermächtnisses durch den Bedachten ist nicht erforderlich. Handelt es sich um ein Vermächtnis, das unter einer aufschiebenden Bedingung steht, einer Befristung unterliegt oder bei dem die Person des Bedachten noch nicht feststeht, fällt das Vermächtnis zu einem späteren Zeitpu...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Vergrößerter Erbteil

Rz. 2 Nach Abs. 1 rückt der Nacherbe im Zweifel in den gesamten Erbteil des Vorerben ein, also auch soweit eine Erweiterung durch Erbteilserhöhung wegen Wegfalls eines Miterben gem. § 1935 BGB, durch Anwachsung gem. § 2094 BGB oder durch Ersatzerbenberufung gem. § 2096 erfolgt ist. Ob der Miterbe vor oder nach dem Nacherbfall wegfällt, ist ohne Belang, da in den Fällen von §...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 6. Genossenschaften

Rz. 61 Aufgrund § 77 Abs. 1 GenG kommt es mit dem Tod eines Genossen zum Übergang der Mitgliedschaft auf den Erben, welche aber mit dem Schluss des Geschäftsjahres endet, in dem der Erbfall eingetreten ist. Allerdings kann das Statut nach § 77 Abs. 2 GenG von dieser befristeten Nachfolgeklausel eine Abweichung vorsehen und die Fortsetzung der Mitgliedschaft anordnen. Alle Mi...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Nur Klage

Rz. 2 Die Anfechtung kann nur im Wege der Klage (oder Widerklage), nicht durch bloße Anfechtungserklärung oder einredeweise erfolgen. Die Notwendigkeit einer klageweisen Geltendmachung resultiert aus dem besonderen Bedürfnis nach Klarheit und Offenkundigkeit der Anfechtungshandlung. Es handelt sich um eine Gestaltungsklage, die bei Erfolg zu einem Gestaltungsurteil führt.[1]...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Gleichstellung von pflichtteilsberechtigten Eltern und Ehegatten mit pflichtteilsberechtigten Abkömmlingen (Abs. 2)

Rz. 45 Gem. Abs. 2 gelten die in Abs. 1 unter Nr. 1–4 enumerativ aufgezählten Pflichtteilsentziehungsgründe nicht nur für die Entziehung des Pflichtteils eines Abkömmlings. Vielmehr unterliegen auch die Entziehungen des Eltern- bzw. des Ehegattenpflichtteils denselben Anforderungen. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der gleichgeschlechtliche Lebenspartner gem. § 10 Abs. ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Verbindung beider Testamentsformen

Rz. 36 Grundsätzlich ist die Errichtung eines öffentlichen Testaments auch durch eine Verbindung der drei in § 2232 BGB vorgesehenen Testamentsformen möglich, indem die mündliche Erklärung auf ein vorliegendes und übergebenes offenes oder verschlossenes Schriftstück unmittelbar oder als Anlage gem. § 9 BeurkG Bezug nimmt.[56] Dabei ist als Besonderheit zu verlangen, dass die...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die in § 2019 BGB für den Erbschaftsanspruch, in § 2041 BGB für die Erbengemeinschaft und § 2111 BGB für die Vor- und Nacherbfolge normierte dingliche Surrogation ist eine erbrechtliche Besonderheit. Sie führt im Fall des § 2041 BGB zu einer unmittelbaren Ersetzung der Nachlassgegenstände durch den Ersatzgegenstand und bewahrt nach der ratio legis die Miterben und Nach...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / E. Form, Kosten

Rz. 12 Auf Verlangen des Nacherben ist die Einwilligung in öffentlich beglaubigter Form (§ 129 BGB) zu erteilen, S. 2. Die Form dient lediglich Beweiszwecken.[27] Ein Formerfordernis kann sich jedoch aus anderen Bestimmungen ergeben. So ist für die Zustimmung zu Grundstücksverfügungen § 29 GBO zu beachten. Für die Verpflichtung des Nacherben, einer Grundstücksverfügung des V...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / a) Allgemeines

Rz. 28 Rechte aus familienrechtlichen Beziehungen des Erblassers, wie bspw. das Recht auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe, die elterliche Sorge oder die Unterhaltspflicht nach § 1601 BGB (vgl. auch § 1615 BGB) sind grundsätzlich nicht vererblich. Gleiches gilt für das Recht des nicht verheirateten Vaters, seine Vaterschaft anzuerkennen oder die bereits anerkannte Vaterschaf...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Niederschrift oder Umschlag

Rz. 38 Gem. § 13 Abs. 3 BeurkG muss der Notar auch bei Übergabe einer Schrift eine Niederschrift über die Errichtung einer Verfügung von Todes wegen erstellen und eigenhändig unter Beifügung seiner Amtsbezeichnung unterzeichnen. Fehlt diese Unterschrift, so macht dies jedoch die Beurkundung dann wegen § 35 BeurkG ausnahmsweise nicht unwirksam, wenn der Notar zumindest die Au...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / d) Veränderung der Vermögensverhältnisse des Erblassers

Rz. 70 Wenn sich der Erblasser bei Errichtung des Testaments unzutreffende Vorstellungen über seine Vermögensverhältnisse macht, die im Zeitpunkt des Erbfalls bestehen, kann hier ebenfalls die ergänzende Auslegung zum Zuge kommen.[269] Nach h.M. in der Lit. sowie nach geltender Rspr. ändert sich an der Erbeinsetzung bei ausdrücklicher Einsetzung von Erbquoten auch dann nicht...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 8. Gestaltungsrechte

Rz. 32 Bei der Frage der Vererblichkeit von Gestaltungsrechten gilt, dass diese grundsätzlich auf die Erben übergehen, soweit sie nicht höchstpersönlich sind. Mit dem jeweiligen Rechtsverhältnis gehen nach § 1922 BGB das Recht auf Wandlung und Minderung (§ 437 BGB) und das Recht auf Kündigung und Rücktritt auf die Erben über. Das Vorkaufsrecht kann nach § 473 BGB vererblich ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / V. Fristsetzung zur Ergänzung des Inventars (Abs. 2)

Rz. 10 Ist das Inventar unvollständig, ohne dass die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt sind, kann dem Erben eine neue (oder im Falle eines unrichtigen freiwilligen Inventars eine erste)[26] Inventarfrist zur Vervollständigung seiner bisherigen Angaben gesetzt werden (Abs. 2). Im Grunde ist es selbstverständlich, dass die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vorliegen dürfen, da...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Nachvermächtnisanfall

Rz. 10 Da es sich bei dem Nachvermächtnis um ein aufschiebend bedingtes oder befristetes Vermächtnis (§ 2177 BGB) handelt, fällt es, sofern der Erblasser nichts anderes bestimmt hatte, mit dem Tod des ersten Vermächtnisnehmers an (Abs. 2 i.V.m. § 2119 Abs. 1 BGB). Ist der Nachvermächtnisnehmer vor dem Nachvermächtnisanfall verstorben, sind dessen Abkömmlinge im Zweifel Ersat...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Der Erbvertrag entfaltet nur eine (erbrechtliche) Bindungswirkung, so dass der Erblasser weiterhin über sein Vermögen unter Lebenden verfügen kann (§ 2286 BGB), nicht dagegen durch Verfügungen von Todes wegen; § 2289 BGB regelt dabei die Rechtsfolgen einer Verfügung von Todes wegen, die gegen die Bindungswirkung einer vertragsmäßigen – nicht zwingend auch wechselbezügl...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Sonstige Konkurrenzen

Rz. 12 Neben der Anfechtung nach §§ 1954 ff. BGB ist ein Widerruf – abgesehen von den Fällen des § 130 BGB – nicht möglich.[42] Auch für die Anwendung des Wegfalls der Geschäftsgrundlage auf die Annahme- oder Ausschlagungserklärung (§ 313 BGB) ist kein Raum.[43] Kein Fall des Abs. 1 ist schließlich die Gläubigeranfechtung im Insolvenzverfahren nach § 129 InsO oder nach §§ 1 ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Allgemeines

Rz. 1 Ein gemeinschaftliches Testament kann wirksam nur von Ehegatten errichtet werden. Voraussetzung für die Wirksamkeit des jeweiligen gemeinschaftlichen Testaments ist das Bestehen einer rechtsgültigen Ehe zum Zeitpunkt der Testamentsabfassung. Die Eheschließung kann nicht nur durch öffentliche Urkunden belegt werden, sondern auch durch alle sonst zulässigen Beweismittel....mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Pflichtteilsverzicht

Rz. 25 Beim Pflichtteilsverzicht verändern sich die Erbquoten nicht.[30] Errichtet der Erblasser keine letztwillige Verfügung, erbt der Verzichtende. Enterbt der Erblasser den Verzichtenden, kann dieser auch keinen Pflichtteilsanspruch geltend machen. Die Quoten der anderen Erben verändern sich nicht. Es ergeben sich bspw. diese Folgen: (1.) Der unverheiratete Erblasser, desse...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Form, Frist

Rz. 4 Die Form richtet sich nach § 2282 Abs. 3 BGB (notarielle Beurkundung), die Frist nach § 2283 Abs. 1 BGB, vgl. die Erläuterungen dort. Ergänzend ist anzumerken, dass die Anfechtung, die vor einem tatsächlich unzuständigen Gericht, das sich selbst aber irrtümlich für zuständig hält, nach § 2 Abs. 3 FamFG wirksam ist.[4]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / ff) Schenkungen unter Auflage

Rz. 23 Erfolgt eine Schenkung unter der Bestimmung von Auflagen, hat dies keinen Einfluss auf die Unentgeltlichkeit.[98] Teilweise wird sogar vertreten, der Wert der Auflage sei bei der Bewertung der Zuwendung nicht einmal abzugsfähig,[99] so dass der Abgrenzung zur gemischten Schenkung erhebliche Bedeutung zukommt. Bei wirtschaftlicher Betrachtung des Problems kann diese An...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines/Normzweck

Rz. 1 Sinn und Zweck der Vorschrift ist es, erbrechtliche Schwebezustände nicht auf unabsehbare Zeit andauern zu lassen. § 2162 BGB entspricht so der für die Nacherbfolge geltenden Regelung des § 2109 Abs. 1 S. 1 BGB. Dem Erblasser wird so die Möglichkeit genommen, seine Willensmacht über alle nachfolgenden Generationen zu erstrecken. Die Regelung entspricht auch dem Gedanke...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Rechtsfolgen

Rz. 12 Besteht die Verlobung im Zeitpunkt des Todes des Erblassers nicht mehr, wurde sie also vorher aufgelöst, hat dies die Unwirksamkeit der zugunsten der Verlobten getroffenen Verfügungen zur Folge, jedoch unter Berücksichtigung des Abs. 3. Keine Anwendung findet Abs. 2 für den Fall, dass das Verlöbnis durch den Tod der bedachten Person aufgelöst worden ist. Unerheblich f...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines/Normzweck

Rz. 1 Die Vorschrift des § 2182 BGB regelt wie § 2183 BGB die Haftung des Beschwerten für Mängel an dem vermachten Gegenstand. Keine Anwendung findet die Vorschrift im Falle eines Stückvermächtnisses. Wird eine Sache im Rahmen eines Stückvermächtnisses vermacht, ist davon auszugehen, dass der Erblasser dem Bedachten nicht mehr zuwenden wollte, als er selbst besaß.[1] Von der...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / a) Regelvergütung

Rz. 18 mindestens aber der höchste Betrag der Vorstufe. Beispiel Bei einem Nachlass von 260.000 EUR beträgt der Grundbetrag nicht 7.800 EUR (= 3 % aus 260.000 EUR), sondern 10.000 EUR (= 4 % aus 250.000 EUR). Bei einer Nacherbentestamentsvollstreckung er...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / E. Querverweise

Rz. 75 Die im Erb- und Pflichtteilsrecht bestehenden unterschiedlichen Auskunftsansprüche sind gedanklich streng voneinander zu trennen: § 2027 BGB regelt den Auskunftsanspruch des Erben gegenüber dem Erbschaftsbesitzer, § 2028 den Auskunftsanspruch gegenüber dem Hausgenossen und § 2057 BGB den Auskunftsanspruch des Abkömmlings gegenüber dem zur Ausgleichung verpflichteten A...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Gutgläubiger Erwerb

Rz. 24 Gem. Abs. 3, der § 161 Abs. 3 BGB entspricht, wird der gute Glaube desjenigen, dem gegenüber der Vorerbe verfügt, nach den allg. Vorschriften der §§ 892, 893, 932, 1032, 1207, 1208 BGB, §§ 16, 17 SchiffsRG, §§ 15, 16 LuftFzgG geschützt. Da der Vorerbe als Berechtigter verfügt, finden diese Vorschriften nur entsprechende Anwendung. Der Gutglaubensschutz bezieht sich zu...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / V. Ausschluss

Rz. 8 Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser auch bei Kenntnis der Sachlage die Verfügung getroffen hätte (§§ 2078 Abs. 1 u. 2, 2279 S. 2 BGB), ferner, wenn der Erblasser sich selbst treuwidrig verhält,[19] im Falle des § 2078 Abs. 2 BGB den Eintritt des Umstandes selbst vereitelt,[20] nicht bloß erschwert,[21] oder eine Adoption vornimmt,...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / e) Testamentsvollstrecker und unternehmerische Tätigkeit

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / bb) Positive Vorstellungen

Rz. 36 Nach dem Wortlaut des Gesetzes setzt das Vorliegen eines Irrtums seitens des Erblassers eine "positive Vorstellung" über die tatsächlichen Umstände voraus. Ein Motivirrtum liegt in jedem Falle vor, wenn der Erblasser eine bewusste Vorstellung von einem bestimmten Umstand hat und er hierdurch zu dem Irrtum veranlasst worden ist (subjektive Überzeugung). Der Erblasser b...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Testierfreiheit

Rz. 1 Der Grundsatz der Testierfreiheit ist im Gesetz nicht geregelt. Auch bzgl. des Verhältnisses der gesetzlichen zur testamentarischen Erbfolge enthält das Gesetz keine Regelung. Die §§ 1937–1941 BGB nennen die wichtigsten Verfügungen, die der Erblasser treffen kann. Daraus folgt, dass diese Regelungen somit die gesetzliche Verankerung der Testierfreiheit darstellen. Dies...mehr