Rz. 21

Ist eine Auflage wirksam, die einen Gegenstand zum Inhalt hat, der zur Zeit des Erbfalls nicht zur Erbschaft gehört, hat der Beschwerte den Gegenstand dem Begünstigten zu verschaffen (§ 2170 Abs. 1 BGB). Ist der Beschwerte zur Verschaffung außerstande, so hat er den Wert zu entrichten. Ist die Verschaffung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich, so kann sich der Beschwerte durch Entrichtung des Wertes befreien (§ 2170 Abs. 2 BGB).[14]

[14] Kipp/Coing, S. 375 f.; Lange/Kuchinke, § 30 II.

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