Rz. 51

Nach der Entscheidung des BVerfG im Jahr 2001[61] stellte der BGH im Jahr 2004[62] erste, später verfeinerte und ergänzte Grundsätze für die Beurteilung von Regelungen in Eheverträgen auf.[63]

Prinzipiell dürfen Ehegatten die Fragen des Zugewinns, des nachehelichen Unterhalts und des Versorgungsausgleichs vertraglich regeln. Ist der Vertrag aber nicht "Ausdruck und Ergebnis gleichberechtigter Lebenspartnerschaft", sondern spiegelt er "eine einseitige Dominanz eines Ehepartners" wieder, hat der Staat durch eine richterliche Inhaltskontrolle dem "Grenzen zu setzen".[64] Um diese Vorgaben umzusetzen, hat der BGH die sog. "Kernbereichslehre" entwickelt: Ein Ehegatte wird unzumutbar einseitig belastet, je mehr durch den Vertrag in den Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts eingegriffen wird. Es wurde nach dem Schutzbedürfnis gestaffelt ein Rangverhältnis aufgestellt.

 

Rz. 52

Die Prüfung selbst erfolgt in zwei Stufen, wobei die Wirksamkeitskontrolle an § 138 Abs. 1 BGB[65] und die Ausübungskontrolle an § 242 BGB anknüpft:

(1) Bei der Wirksamkeitskontrolle kommt es auf die Umstände im Zeitpunkt des Vertragsschlusses an. Objektive Kriterien können die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Ehegatten, die geplante oder bereits bestehende Ausgestaltung der ehelichen Verhältnisse und die Auswirkungen der Eheschließung auf die Ehegatten und deren Kinder sein. Subjektive Umstände sind der Zweck, der mit der Vereinbarung insgesamt verfolgt wird, und die Beweggründe der Ehegatten für einzelne Regelungen.

(2) Für die Ausübungskontrolle wird geprüft, ob das Festhalten an dem Vertrag im Rahmen der Scheidung missbräuchlich ist. Das Vertrauen in die Regelung muss weniger schutzwürdig sein. Ein wichtiger Ansatzpunkt ist es, wenn die ehelichen Lebensverhältnisse sich anders als geplant entwickelt haben.

[61] BVerfGE 103, 89 = NJW 2001, 957.
[62] BGHZ 158, 81 = NJW 2004, 930.
[63] BGH NJW 2005, 2391; NJW 2005, 2386; NJW 2005, 1370; NJW 2005, 137; NJW 2006, 2331; BGHZ 170, 77 = NJW 2007, 907.
[64] BVerfGE 103, 89, 89 = NJW 2001, 957; vgl. zudem Horn, ZEV 2010, 295, 296 f.
[65] Vgl. Ludyga, § 5 Rn 5 f.

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