Rz. 97

Die Umdeutung eines Testaments in ein Rechtsgeschäft unter Lebenden ist ebenfalls grundsätzlich möglich.[351] Der Umdeutung eines Testaments in ein Schenkungsversprechen[352] kann allerdings das Formerfordernis des § 518 Abs. 1 BGB oder die Anwendbarkeit von § 2301 Abs. 1 BGB entgegenstehen. Der Umdeutung kann auch die Tatsache entgegenstehen, dass ein Schenkungsversprechen zu einer größeren Bindung des Erblassers führt als eine letztwillige Verfügung. Diese kann jederzeit widerrufen werden.[353] Möglich ist auch die Umdeutung eines in einem formnichtigen Testament angeordneten Geldvermächtnisses in ein Schuldanerkenntnis gem. § 781 BGB.[354]

Nach der Rspr. ist auch die Umdeutung eines vertragsmäßigen Vermächtnisses, welches auf den Erlass einer Darlehensschuld des Bedachten beim Tod des Erblassers gerichtet war, in einen auf den Tod befristeten schenkweisen Erlass des Darlehens möglich. Dieser Erlass war bereits unter Lebenden vollzogen und konnte somit den Vorschriften über Schenkungen unter Lebenden unterstellt werden. Als Vermächtnis wäre diese Zuwendung an der Bindungswirkung einer früheren Verfügung von Todes wegen gescheitert.[355]

[351] OLG München OLGE 35, 374.
[352] Zur Zulässigkeit BGH NJW 1978, 423.
[353] Lange/Kuchinke, § 34 V 1e.
[354] OLG München OLGE 35, 374.
[355] BGH NJW 1978, 423; zust. Staudinger/Otte (2013), § 2084 Rn 6; dagegen Tiedtke, NJW 1978, 2572; siehe auch Olzen, Die vorweggenommene Erbfolge, 1984, S. 245 f.; teils krit. Schubert, JR 1978, 289; im Erg. zust. Krampe, Die Konversion des Rechtsgeschäfts, 1980, S. 187 (wohlwollende Auslegung möglich).

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