Rz. 48

In der Lit. wird teilweise versucht, für bestimmte Fallkonstellationen eine Sittenwidrigkeit solcher Wiederverheiratungsklauseln zu begründen.[134] Dabei wird man sich von der Faustregel leiten lassen können, dass eine Sittenwidrigkeit desto eher droht, je weniger dem überlebenden Ehegatten im Fall der Wiederverheiratung verbleiben soll. Gleichfalls wird vertreten, dass eine Sittenwidrigkeit dann in Betracht kommen soll, wenn die Klausel den Zweck hat, den überlebenden Ehegatten über den Tod hinaus zu binden und ihn im Fall der Wiederheirat mit Enterbung zu bestrafen (sog. Zölibatsklausel). Beweispflichtig dafür wäre derjenige, der sich auf Sittenwidrigkeit beruft.[135]

Das OLG Saarbrücken hat in einer eingehend begründeten Entscheidung eine Wiederverheiratungsklausel für sittenwidrig erklärt.[136]

 

Rz. 49

 

Praxistipp

Will man hier angesichts der vorgenannten Entscheidung des OLG Saarbrücken auf der sicheren Seite sein, wird man daher empfehlen, dem Überlebenden für den Fall der Wiederheirat zumindest wertmäßig seinen Pflichtteil und den Zugewinnausgleich zu belassen. Gleichfalls wird empfohlen, dass die Beschränkungen des Überlebenden für den Fall der Wiederheirat nicht weiter gehen sollten, als dass der Überlebende ab der Wiederheirat zum Vorerben eingesetzt ist, der Nacherbfall aber erst mit seinem Tod eintreten soll.[137] Das BayObLG hatte eine Klausel mit Anordnung der gesetzlichen Erbfolge im Fall der Wiederheirat für unbedenklich erklärt.[138]

[134] Vgl. dazu Überblick bei Mayer, in: Reimann/Bengel/Mayer, § 2269 Rn 59.
[135] MüKo/Musielak, § 2269 Rn 45.
[136] OLG Saarbrücken v. 15.10.2014 – 5 U 19/13, Rn 50 ff., zit. nach juris = DNotZ 2015, 691.
[137] Palandt/Weidlich, § 2269 Rn 17; Otte, AcP 187, 603.

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