Rz. 75

Die im Erb- und Pflichtteilsrecht bestehenden unterschiedlichen Auskunftsansprüche sind gedanklich streng voneinander zu trennen: § 2027 BGB regelt den Auskunftsanspruch des Erben gegenüber dem Erbschaftsbesitzer, § 2028 den Auskunftsanspruch gegenüber dem Hausgenossen und § 2057 BGB den Auskunftsanspruch des Abkömmlings gegenüber dem zur Ausgleichung verpflichteten Abkömmling. Aus Abs. 1 S. 1 ergibt sich der Auskunftsanspruch des pflichtteilsberechtigten Nichterben gegenüber dem Erben.[336]

[336] Kerscher/Riedel/Lenz, Pflichtteilsrecht, § 11 Rn 3.

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