Rz. 45

Gem. Abs. 2 gelten die in Abs. 1 unter Nr. 1–4 enumerativ aufgezählten Pflichtteilsentziehungsgründe nicht nur für die Entziehung des Pflichtteils eines Abkömmlings. Vielmehr unterliegen auch die Entziehungen des Eltern- bzw. des Ehegattenpflichtteils denselben Anforderungen. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der gleichgeschlechtliche Lebenspartner gem. § 10 Abs. 6 S. 2 LPartG dem Ehegatten gleichgestellt ist.

 

Rz. 46

Rechtfertigung für das Bestehen der Möglichkeit der Pflichtteilsentziehung ist grundsätzlich ein sozialwidriges Fehlverhalten des Pflichtteilsberechtigten, das es für den Erblasser unzumutbar erscheinen lässt, die Mindestteilhabe des Pflichtteilsberechtigten an seinem Nachlass hinzunehmen. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich bei dem Pflichtteilsberechtigten um einen Abkömmling, den Ehegatten/gleichgeschlechtlichen Lebenspartner oder einen Elternteil handelt.[143]

[143] Vgl. insoweit BT-Drucks 16/8954, S. 25; siehe auch Hölscher/Mayer, in Mayer/Süß/Tanck/Bittler, HB Pflichtteilsrecht, § 8 Rn 36.

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