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Bei der Frage der Vererblichkeit von Gestaltungsrechten gilt, dass diese grundsätzlich auf die Erben übergehen, soweit sie nicht höchstpersönlich sind. Mit dem jeweiligen Rechtsverhältnis gehen nach § 1922 BGB das Recht auf Wandlung und Minderung (§ 437 BGB) und das Recht auf Kündigung und Rücktritt auf die Erben über. Das Vorkaufsrecht kann nach § 473 BGB vererblich gestellt werden.[75] Das zeitlich beschränkte Vorkaufsrecht ist nach § 473 S. 2 BGB im Zweifel vererblich. Ebenso vererblich ist das Recht zur Annahme und Ausschlagung einer Erbschaft. Das Recht auf Anfechtung gem. §§ 119 ff. BGB ist vererblich, es sei denn, es wurde ausschließlich dem Erblasser vorbehalten, bspw. bei der Anfechtung eines Adoptionsvertrags.[76] Ebenso vererblich sind das Recht zur Genehmigung eines Handelns eines vollmachtslosen Vertreters – und zwar auch bei Vorliegen des § 181 BGB,[77] das Recht zum Widerruf nach § 178 BGB, das Wahlrecht nach § 263 BGB und die Bestimmungsrechte der §§ 315, 316 BGB. Keine Auswirkung nach § 130 Abs. 2 BGB hat auf die Wirksamkeit von Willenserklärungen die Tatsache, dass der Erblasser vor dem Zugang der Willenserklärung verstirbt.[78] Der Erbe ist des Weiteren so wie der Erblasser nach § 873 Abs. 2 BGB gebunden, wenn das einzutragende Recht vererblich war.[79] Wurde zugunsten des Erblassers bereits eine Eintragungsbewilligung erteilt, ist nach dem Ableben des Erblassers der Erbe einzutragen.[80]

[76] BGH FamRZ 1969, 479; BGH NJW 1951, 308.
[77] OLG Hamm MDR 1979, 277.
[78] Vgl. Harder, FamRZ 1976, 418; Roth, NJW 1992, 791.
[79] Jungs, Rpfleger 1996, 14.
[80] LG Düsseldorf MDR 1981, 153; vgl. zur Anfechtung und den Rechten nach dem AnfechtungsG BGH NJW 1996, 3006.

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