Leitsatz (amtlich)

Die Vorschrift des § 63 III 2 FamFG greift auch ein bei einer Beschwerde eines Beteiligten gegen einen unstreitigen Feststellungsbeschluss des Nachlassgerichts, der dem Antragsteller nicht zugestellt wurde, weil eine Bekanntgabe unstreitiger Feststellungsbeschlüsse grundsätzlich gemäß § 352 e I 4 FamFG entbehrlich ist.

Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Beschwerdeführer - etwa durch Übersendung des Erbscheins - Kenntnis vom Erlass des antragsgemäßen Feststellungsbeschlusses hatte.

 

Normenkette

FamFG § 63 Abs. 3 S. 2, § 352e Abs. 1 S. 4

 

Verfahrensgang

AG Hagen (Aktenzeichen 36 VI 419/17)

 

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte zu 1) trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 4.000,- EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Beteiligten zu 1) und 2) sind die Töchter der Erblasserin, der Beteiligte zu 3) ist deren Ehemann.

Die Beteiligte zu 1) hatte unter Berufung auf die gesetzliche Erbfolge die Erteilung eines Erbscheins beantragt, der den Beteiligten zu 3) zum Miterben zu 1/2-Anteil und sie und die Beteiligte zu 2) zu Miterben zu je 1/4-Anteil nach der Erblasserin ausweisen sollte. Der Beteiligte zu 3) war der Erteilung des Erbscheins - zunächst - unter Berufung auf ein vorgebliches Ehegattentestament entgegen getreten, in dem die Erblasserin ihn zu ihren Alleinerben bestimmt habe. Das Nachlassgericht hatte daraufhin Termin anberaumt, zu dem es Zeugen geladen hatte. In diesem Termin hatte das Nachlassgericht die Beteiligten angehört. Daraufhin hatte der Beteiligte zu 3) seine Einwendungen gegen den beantragten Erbschein fallen gelassen.

Das Nachlassgericht erließ am 16. August 2017 einen Feststellungsbeschluss und erteilte unter dem gleichen Datum den Erbschein antragsgemäß.

Der Feststellungsbeschluss enthält keine Kostenentscheidung; seine förmliche Zustellung an die Beteiligten unterblieb.

Unter dem 15. September 2017 erteilte das Amtsgericht Hagen der Beteiligten zu 1) für das Erbscheinerteilungsverfahren eine Kostenrechnung, mit der ihr unter Berücksichtigung eines Geschäftswertes von 34.000,- EUR Gerichtskosten in Höhe von insgesamt 395,50 EUR in Rechnung gestellt wurden.

Mit Schriftsatz vom 5. Juni 2018 hat der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 1) beantragt, dem Beteiligten zu 3) die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Mit Verfügung vom 19. Juni 2018 teilte die Nachlassrichterin der Beteiligten zu 1) mit, dass eine Kostenentscheidung nach Beendigung des Erbscheinserteilungsverfahrens nicht mehr möglich sein dürfte. Es sei beabsichtigt, den Schriftsatz vom 5. Juni 2018 als Beschwerde gegen die in dem Feststellungsbeschluss vom 16. August 2017 unterlassene Kostenentscheidung anzusehen. Diese sei jedoch wegen Fristversäumung unzulässig.

Mit Schriftsatz vom 6. Juli 2018 teilte der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 1) mit, dass diese "mit dem vom Gericht angenommenen Rechtsstand nicht einverstanden" sei, insbesondere weil ein nicht zugestellter Feststellungsbeschluss keine Frist auslösen könne.

Mit Beschluss vom 6. September 2018 hat das Nachlassgericht der Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 16. August 2018 nicht abgeholfen und dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Nachlassgericht hat das in den Schriftsätzen des Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1) vom 5. Juni 2018 und 6. Juli 2018 geäußerte Begehren zutreffend als eine auf den Kostenpunkt beschränkte Beschwerde gegen den Feststellungsbeschluss vom 16. August 2017 aufgefasst. Die Beteiligte zu 1) hat in diesen Schriftsätzen hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie sich dagegen wendet, dass in dem Feststellungsbeschluss eine Kostenentscheidung zu Lasten des Beteiligten zu 3) unterblieben ist. Ihr auf die Herbeiführung einer für sie günstigen Kostenentscheidung gerichtetes Begehren kann danach als Beschwerde gegen die unterlassene Kostenentscheidung verstanden werden (vgl. zu einer vergleichbaren Konstellation, Senat, Beschluss vom 3. Februar 2016, 15 W 579/15, ErbR 2016, 273). Dies gilt insbesondere, nachdem die Beteiligte zu 1) dem Hinweis des Nachlassgerichts, dass es ihre Eingaben als Beschwerde gegen den Feststellungsbeschluss verstehe, nicht entgegen getreten ist.

Die auf den Kostenpunkt beschränkte Beschwerde ist auch statthaft. Der von der unterbliebenen oder stillschweigenden Entscheidung über die Gerichtskosten / Anordnung der Erstattung der außergerichtlichen Kosten in seinen Rechten beeinträchtigte Beteiligte kann den Feststellungsbeschluss auf den Kostenpunkt beschränkt in zulässiger Weise mit der Beschwerde anfechten (Senat aaO; Zimmermann in Keidel, FamFG, 19. Auflage, 2017, § 82, Rn. 7a; Meyer-Holz in Keidel, a. a. O., § 58 Rn. 95).

Die Beschwerde ist jedoch unzulässig, weil - wie bereits das Nachlassgericht in der Nichtabhilfeentscheidung ausgeführt hat- sie nicht innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist des § 63 Abs. 1 FamFG eingeleg...

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