Fachbeiträge & Kommentare zu Erbrecht

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / aa) Allgemeines

Rz. 58 Das Gesetz enthält nur wenige Vorschriften, die dem Nachlasspfleger ausdrücklich Aufgaben und Pflichten zuweisen. Im Hinblick auf die Fülle von möglichen, zweckmäßigen Tätigkeiten i.R.d. Nachlasspflegschaft ist eine vollständige gesetzliche Regelung auch kaum möglich.[153] Die Aufgaben und Pflichten des Nachlasspflegers ergeben sich aus dem Zweck der Pflegschaft, die ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Rechtsfolgen

Rz. 5 Der Erblasser kann den Rücktritt vom gesamten Erbvertrag oder auch nur von einzelnen vertragsmäßigen Verfügungen erklären (zum Umfang des Rücktrittsrechts vgl. die Ausführungen zu den einzelnen Rücktrittsvorschriften, §§ 2293–2295 BGB); die Wirksamkeit der übrigen vertragsmäßigen Verfügungen richtet sich nach §§ 2085, 2279 Abs. 1 BGB, beim zweiseitigen Erbvertrag nach ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Trennung von Angebot und Annahme

Rz. 7 Angebot und Annahme müssen nicht gleichzeitig (also nicht bei Anwesenheit beider Teile) abgegeben werden, §§ 128, 152 BGB. Die zu beurkundende Annahmeerklärung ist dann nicht empfangsbedürftig. Die Trennung von Angebot und Annahme sollte aber vermieden werden. Wenn der Erblasser vor der Annahme eines Verzichtsangebotes verstorben ist, kann das Angebot von seinen Erben ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 4. Verlangen

Rz. 23 Inhaltlich ist das Verlangen gerichtet auf Mitwirkung bei allen für eine Auseinandersetzung erforderlichen Maßnahmen.[44] In Teilen ist diese Pflicht vergleichbar mit der Mitwirkungspflicht bei § 2038 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 BGB (siehe § 2038 Rdn 13). Dennoch darf nicht übersehen werden, dass Auseinandersetzung gerade keine Verwaltung ist und Maßstab der Handlungspflicht da...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Rechtsfolgen

Rz. 8 § 2070 BGB gibt lediglich an, welche Abkömmlinge des Dritten nicht bedacht sind. Es sind lediglich diejenigen, die nach dem Erbfall erzeugt worden sind, ausgenommen, nicht jedoch diejenigen, die vor dem Erbfall erzeugt und nach dem Erbfall lebend geboren wurden. Hängt die Zuwendung von einer aufschiebenden Bedingung ab oder von einem bestimmten Anfangstermin und tritt ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Höchstpersönliche Veränderung bzw. Vernichtung

Rz. 6 Auch wenn der Erblasser grundsätzlich die Einwirkung auf die Urkunde höchstpersönlich vornehmen muss, ist anerkannt, dass er sich hierfür eines Dritten bedienen kann, wenn dieser mit seinem Willen die Einwirkung vornimmt.[28] Nicht erforderlich ist, dass dies in Anwesenheit des Erblassers erfolgt.[29] Der Dritte muss hierbei wie ein unselbstständiges Werkzeug des Erbla...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Verfahrensfragen

Rz. 12 Auch wenn beim Verschaffungsvermächtnis ein Dritter in die Erfüllung des Vermächtnisses eingeschaltet ist, ist der Anspruch und gegebenenfalls die Klage gegen den mit dem Vermächtnis Beschwerten zu richten. Der Bedachte kann nicht unmittelbar auf Wertersatz (Abs. 2 S. 2) klagen, auch wenn die Verschaffung des Vermächtnisses mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden is...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Allgemeines

Rz. 6 Errichten Verlobte, Geschwister, Partner nichtehelicher Lebensgemeinschaften verschiedenen Geschlechts oder andere dritte Personen ein gemeinschaftliches Testament, ist dieses als solches nichtig. Diesen Personen steht nur die Möglichkeit zur Verfügung, entweder zwei getrennte Einzeltestamente zu errichten oder durch notariellen Erbvertrag (§ 2276 BGB) zu verfügen. Ein...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

Rz. 3 Die Bezugnahme erfolgt durch formlose Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht. Ist dem Erben eine Inventarfrist gesetzt, muss die Erklärung dem Nachlassgericht innerhalb der Frist zugehen. Insbesondere bei Fristsetzung ist es tunlich, die Erklärung dem zuständigen Nachlassgericht (§ 343 FamFG) gegenüber entweder schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abzugeb...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Gewillkürte Erbfolge

Rz. 3 Nach Abs. 2 gilt die Grundregel des Abs. 1 im Zweifel auch für den Fall der gewillkürten Erbfolge; es handelt sich hier um eine Auslegungsregel. Voraussetzung ist, dass der Erblasser den gesetzlichen Erbteil des Pflichtteilsberechtigten einem anderen zugewendet hat.[4] Die Ersetzung des Pflichtteilsberechtigten durch einen Ersatzmann muss der Erblasser bewusst vorgenom...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / VIII. Wirkung des Widerrufs

Rz. 32 Nach § 2270 Abs. 1 BGB werden bei wirksamem Widerruf die wechselbezüglichen Verfügungen des anderen Ehegatten unwirksam. Die Ehegatten sind dann in diesem Rahmen frei, neu zu testieren, d.h. soweit nicht andere, weiterhin geltende wechselbezügliche Verfügungen die Testiermöglichkeiten begrenzen. Auch diese müssten dann widerrufen werden.[65] Oftmals werden aber die Wi...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Nachträgliche Änderung der Entscheidung

Rz. 18 Ändern sich nach der Entscheidung über den Stundungsantrag die Verhältnisse, so kann das Nachlassgericht seine eigene rechtskräftige Entscheidung und auch eine rechtskräftige Entscheidung des Prozessgerichts aufheben oder ändern, § 1382 Abs. 2 S. 2 i.V.m. Abs. 6 BGB. Haben sich die Parteien vergleichsweise geeinigt, gilt die Änderungs- bzw. Aufhebungsbefugnis auch ins...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

Rz. 2 Die Bestimmung regelt von der Einsicht ausgehend, dass es der Inventarfrist in den aufgezeigten Fällen nicht bedarf, insgesamt drei Fallkonstellationen im Zusammenhang mit der Inventarfrist:mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Gebühren des Notars

Rz. 21 Erklärt ein Miterbe, sein Vorkaufsrecht ausüben zu wollen, liegt darin keine Kostenübernahmeerklärung i.S.v. § 29 Nr. 2 GNotKG. Auch wenn der Miterbe materiell-rechtlich verpflichtet ist, die Kosten über den Erbschaftskauf zu tragen, ist der Notar nicht befugt, dem Miterben die Kosten für die Beurkundung des Erbteilskaufvertrages direkt in Rechnung zu stellen.[51]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Normzweck

Rz. 1 Unter Anwachsung (Akkreszenz) versteht man die anteilige Erhöhung der Erbteile der übrigen eingesetzten Erben bei Wegfall eines Erben (vgl. im Gesellschaftsrecht § 38 Abs. 1 S. 1 BGB). Die gesetzliche Normierung der Anwachsung gründet sich auf den vom Gesetzgeber unter bestimmten Voraussetzungen vermuteten der gesetzlichen Erbfolge entgegenstehenden Willen des Erblasse...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Antrag auf Erteilung eines Erbscheins

Rz. 23 Der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins ist formlos möglich. Jedoch bestimmt § 352 Abs. 3 S. 2 FamFG, dass der Antragsteller die Richtigkeit der nach § 352 Abs. 1 und 2 FamFG zu erteilenden Angaben an Eides Statt vor Gericht oder einem Notar versichert. Da das Nachlassgericht jedoch auf die Versicherung an Eides Statt verzichten kann, empfiehlt es sich, vor Antragst...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Höhe der allgemeinen Erbquote (Abs. 1 und Abs. 2)

Rz. 7 Nach Abs. 1 ist der Ehepartner neben Verwandten der ersten Ordnung zu ¼ als Erbe berufen. Neben Verwandten der zweiten Ordnung steht dem überlebenden Ehepartner eine gesetzliche Erbquote von ½ zu. Dies gilt auch dann, wenn die Verwandten zweiter Ordnung nur Abkömmlinge eines Elternteils des Erblassers sind.[18] Steht der überlebende Ehepartner in Konkurrenz zu Erben dr...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Normzweck

Rz. 1 Das Gesetz vermutet den Willen des Erblassers, Abkömmlinge nach den Grundsätzen der Stammeserbfolge[1] an seiner gesamten wirtschaftlichen Lebensleistung gleichmäßig teilhaben zu lassen. Es ordnet deshalb an, dass lebzeitige Zuwendungen unter den Voraussetzungen der Abs. 1–3 BGB auf den künftigen Erbteil anzurechnen sind. Ob es sich hierbei um eine Art gesetzlicher Ver...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 6. Zwischenverfügungen

Rz. 40 Eine Zwischenverfügung kann vom Nachlassgericht erlassen werden, wenn objektiv für die Erteilung des Erbscheins Unterlagen fehlen (Geburts-, Sterbeurkunde). Das Gericht verbindet auch eine solche Zwischenverfügung in der Praxis mit einer Frist. Im Lichte von § 28 Abs. 2 FamFG hat das Nachlassgericht zur Förderung des Verfahrens dem Antragsteller Gelegenheit zu geben, ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / a) Pauschale Erhöhung um ein Viertel

Rz. 9 Nach Abs. 3 i.V.m. § 1371 Abs. 1 BGB erhöht sich die nach Abs. 1 ermittelte Erbquote pauschal um ein weiteres Viertel, und zwar unabhängig davon, ob der überlebende Ehepartner einen Anspruch auf Zugewinnausgleich gehabt hätte, und unabhängig davon, aus welchen Gründen die Ehe geschlossen wurde und wie lang sie bestand.[22] Erbt der Ehepartner daher neben Verwandten der...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Gestaltungshinweise, Haftungsfallen

Rz. 15 Sieht man vom Sonderfall des Nachlassinsolvenzverfahrens ab, hat der Miterbe hier ernsthafte Gestaltungsmöglichkeiten nur über das Rechtsinstitut des Aufgebotsverfahrens. Dabei sind unter Berücksichtigung der Anzahl der Miterben, der zu verteilenden Masse sowie der "Übersichtlichkeit" des Nachlasses der eventuelle Nutzen einer Beschränkung auf eine anteilige Haftung s...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Herausgabe der mittelbaren Sachfrüchte und Rechtsfrüchte

Rz. 4 Die mittelbaren Sachfrüchte (Mietzinsforderung aus der Vermietung einer Nachlasssache) und Rechtsfrüchte (Darlehenszinsen aus einem vom Erblasser gewährten Darlehen) werden durch Rechtsgeschäft mit Mitteln der Erbschaft erworben, so dass auch hier das Surrogationsprinzip des § 2019 BGB greift und der Herausgabeanspruch deshalb dinglichen Charakter hat.[4] Für eine Eins...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Grundsätzliches

Rz. 2 Es handelt sich bei § 2166 BGB um eine Auslegungsregel: Im Zweifel besteht eine Verpflichtung des Vermächtnisnehmers gegenüber dem Erben, den Gläubiger rechtzeitig zu befriedigen. Die im Zweifel sich aus § 2165 Abs. 1 BGB ergebende Pflicht des Vermächtnisnehmers, die Belastung des Grundstücks mit einer Hypothek hinzunehmen, kann so nicht durch § 1143 BGB unterlaufen we...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Erklärung des letzten Willens

Rz. 17 Will der Erblasser ein Dreizeugentestament errichten, erklärt er den drei Zeugen seinen letzten Willen. Die drei Zeugen müssen die Bereitschaft zur Entgegennahme der Erklärung signalisieren und die Absicht haben und sich darüber im Klaren sein, dass sie für die richtige Wiedergabe der Erklärung des Erblassers verantwortlich sind.[20] Andernfalls ist das Testament nich...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Grundsätzliches

Rz. 2 Das Untervermächtnis findet keine ausdrückliche gesetzliche Regelung. Es wird jedoch im Gesetz (§ 2147 BGB) vorausgesetzt.[2] Von einem Untervermächtnis spricht man, wenn ein Vermächtnisnehmer seinerseits mit einem Vermächtnis beschwert ist. Von Bedeutung ist der gesetzliche Anwendungsfall des Nachvermächtnisses (§ 2191 Abs. 1 BGB). Hier gilt der erste Vermächtnisnehme...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die "Verschweigungseinrede" soll den Erben gegen die Nachteile schützen, die daraus entstehen können, dass ihm Nachlassverbindlichkeiten erst lange Zeit nach dem Erbfall bekannt werden.[1] Das wird dadurch erreicht, dass Gläubiger, die ihre Forderung später als fünf Jahre nach dem Erbfall geltend machen, wie ausgeschlossene Gläubiger (§ 1973 BGB) behandelt werden.[2] D...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Gem. § 2199 BGB kann der Erblasser den Testamentsvollstrecker ermächtigen, einen oder mehrere Mitvollstrecker oder einen Nachfolger zu ernennen. Durch § 2199 BGB wird der Testamentsvollstrecker in die Lage versetzt, vor seiner Kündigung einen Dritten zu seinem Nachfolger zu ernennen und anschließend zu kündigen, so dass sein Amt auf die ernannte Person übergehen kann. ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / d) Geltendmachung des Pflichtteils

Rz. 41 Ist in der Klausel nichts Gegenteiliges bestimmt, wird der Ausschluss nicht im Schlusserbfall durch den Eintritt in Verhandlungen über die Ansprüche ausgelöst, auch wenn im Hintergrund die ansonsten erfolgende Geltendmachung des Pflichtteils droht.[115] Auch in der Geltendmachung eines bloßen Auskunftsanspruchs liegt noch keine Geltendmachung des Pflichtteils i.S.d. P...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Verfügungsfreiheit

Rz. 2 Der Erblasser ist zwar erbrechtlich, nicht aber schuldrechtlich gebunden; er kann weiterhin über sein Vermögen unter Lebenden verfügen (§ 2286 BGB), sich insbesondere auch auf den Todesfall verpflichten, z.B. durch Nachfolgeklauseln im Gesellschaftsvertrag[4] oder Zuwendungen an Dritte nach § 331 BGB.[5]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Welches Recht ist anwendbar?

Rz. 7 Für die Bestimmung des Kreises der Personen, die gesetzliche Erben sind, ist der Zeitpunkt des Erbfalls maßgebend,[14] nicht dagegen der Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung. Bei der Einsetzung von Schlusserben ist der Eintritt des Schlusserbfalls maßgeblich. Es ist daher auf den Tod des Längstlebenden abzustellen.[15] Für das anzuwendende Recht ist auc...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / V. Grundschulden

Rz. 9 Grundsätzlich gilt § 2166 BGB nicht bei Grundschulden. Wurde jedoch die Grundschuld zur Sicherung einer Forderung bestellt, ist § 2166 BGB entsprechend anzuwenden, da gerade die Interessenlage des § 2166 BGB gegeben ist.[21] Rz. 10 Trifft den Vermächtnisnehmer gegenüber dem Erben die Verpflichtung, den Grundschuldgläubiger aufgrund entsprechender Anwendung des Abs. 1 zu...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / aa)S.  1: Keine wesentliche Veränderung

Rz. 45 Eine wesentliche Veränderung des Nachlassgegenstandes ist keine ordnungsgemäße Verwaltung mehr und kann daher weder mehrheitlich beschlossen noch verlangt werden, Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 745 Abs. 3 BGB. "Wesentlich" ist eine Veränderung i.S.v. Abs. 3, wenn durch die beabsichtigte Verwaltungsmaßnahme die Zweckbestimmung oder Gestalt des Nachlasses in einschneidender Weise...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Rechtsfolgen

Rz. 10 Die Widerrufswirkung und somit die Aufhebung der aus amtlicher Verwahrung genommenen Urkunde tritt ein, wenn seitens des Erblassers ein Antrag auf Rückgabe vorliegt, die Rückgabe höchstpersönlich an ihn erfolgte und der Erblasser zum Zeitpunkt der Antragstellung testierfähig gewesen ist. Liegen diese Voraussetzungen vor, tritt die Widerrufswirkung unabhängig davon ein...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Schuldner des Anspruchs

Rz. 21 Schuldner des Unterhaltsanspruchs ist für den Fall, dass der nasciturus Alleinerbe wird, das Kind. Dieses haftet beschränkt auf den Nachlass (siehe Rdn 18). Vor der Geburt kann der Anspruch jedoch nur gegen einen nach § 1960 BGB oder nach § 1961 BGB auf Antrag der werdenden Mutter bestellten Nachlasspfleger geltend gemacht werden.[25] Darüber hinaus ist gem. § 2213 Ab...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines/Normzweck

Rz. 1 Die Vorschrift stellt eine Haftungsbeschränkung für den Beschwerten dar. § 2186 BGB ist eine zeitliche Beschränkung für die Geltendmachung des Untervermächtnisses, während die §§ 2187, 2188 BGB den Umfang der Haftung des beschwerten Hauptvermächtnisnehmers regeln.[1] Der Vermächtnisnehmer soll dem Untervermächtnisnehmer nicht weiter haften als mit dem, was er selbst au...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Wahlrecht des Erben

Rz. 8 Der Erbe hat ein Wahlrecht, ob er gegen den Erbschaftsbesitzer oder den Erbschaftserwerber vorgehen möchte. Dies führt zu Schwierigkeiten, da Erbschaftsbesitzer und Erbschaftserwerber nicht als Gesamtschuldner haften[14] und eine Doppelbefriedigung des Erben ausgeschlossen werden muss. Der Erbe hat nur die Wahl zwischen den Ansprüchen, er kann aber nicht aus beiden Ans...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Normzweck

Rz. 1 Die §§ 2127–2129 BGB geben dem Nacherben vorbeugende Kontroll- und Sicherungsmittel im Hinblick auf seinen Anspruch aus § 2130 BGB. Bis zum Eintritt des Nacherbfalls hat er keinen Schadensersatzanspruch gegen den Vorerben wegen nicht ordnungsgemäßer Verwaltung.[1] Erste Stufe dieser außerordentlichen Rechte ist der Auskunftsanspruch gem. § 2127 BGB, mittels dessen sich...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / e) Hypothetischer Wille

Rz. 103 Im Übrigen ist die Umdeutung nur möglich, wenn anzunehmen ist, dass der Erklärende für den Fall, dass er die Nichtigkeit erkannt hätte, das andere Geschäft tatsächlich gewollt hätte. Maßgeblich ist der hypothetische Wille des Erblassers bei Errichtung des Rechtsgeschäfts.[371] Bei der Feststellung des hypothetischen Willens handelt es sich um eine Bewertungsfrage, ni...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / V. Verfügungsunterlassungsvertrag

Rz. 6 Nach § 2286 BGB kann der Erblasser über sein Vermögen unter Lebenden verfügen. Um das zu vermeiden, kann ein schuldrechtlicher Vertrag geschlossen werden (§ 137 S. 2 BGB), in dem sich der Erblasser verpflichtet, nicht über den Gegenstand der erbrechtlichen Anordnung zu verfügen (Verfügungsunterlassungsvertrag). Ein solcher Vertrag ist grundsätzlich auch formlos gültig,...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / a) Allgemeines

Rz. 110 Das Bestehen einer Anrechnungspflicht nach § 2315 BGB ändert an der Anwendbarkeit von § 2325 BGB nichts. Es lässt das Bestehen des Pflichtteilsergänzungsanspruchs sowie auch den Weg seiner Berechnung prinzipiell unberührt.[415] Rz. 111 Das Verhältnis von § 2325 BGB zu § 2316 BGB ist bislang nicht abschließend geklärt. Neben den Fällen des "unzureichenden Nachlasses" s...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Zum Verständnis der Terminologie ist klarzustellen, dass, wenn der Gesetzgeber in dieser Vorschrift von der "unbeschränkten Haftung" des Erben spricht, er die "unbeschränkbare Haftung“ des Erben meint.[1] Ausgehend davon versucht nun die Bestimmung eine zusammenfassende Aufzählung der Rechtsfolgen zu geben, die der Verlust des Rechts zur Haftungsbeschränkung mit sich b...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 5. Bindung des Schiedsgerichts an das materielle Recht

Rz. 35 Inwieweit das Schiedsgericht an das materielle Recht gebunden ist oder nach Billigkeit zu entscheiden hat, hängt vom Inhalt der Schiedsklausel ab. Das Schiedsgericht kann auch über solche Fragen entscheiden, die sich nicht komplett aus dem materiellen Recht oder dem Testament ergeben. Hierunter fällt z.B. die Entscheidung über die Auseinandersetzung des Nachlasses[39]...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Urteilskraft

Rz. 22 Ergeht ein Leistungsurteil über ein der Verwaltung unterliegendes Nachlassrecht des Testamentsvollstreckers, hat dieses Urteil nach § 327 Abs. 2 ZPO auch Rechtswirkung für und gegen den Erben. Dementsprechend kann in den Nachlass nach § 748 Abs. 1 ZPO vollstreckt werden. § 748 ZPO gilt ab dem Tod des Erblassers und nicht erst ab Annahme des Amts durch den Testamentsvo...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Vermeidung einer Sittenwidrigkeit

Rz. 69 Da höchstrichterlich noch nicht entschieden wurde, ob bei Erb- und Pflichtteilsverträgen eine Inhaltskontrolle überhaupt möglich ist, ist es auch nicht sicher, ob und ggf. wie vorbeugend gestaltet werden sollte. Gleichwohl wird eine Anpassung der Vertragsgestaltung schon empfohlen.[106] Es werden sogar detaillierte Aufklärungs- und Formulierungsvorschläge angeboten. Ob...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Verkauf von wesentlichen Nachlassgegenständen

Rz. 3 § 2030 BGB findet keine Anwendung, wenn lediglich wesentliche Nachlassgegenstände als Einzelsachen verkauft werden, ohne dass dem Erwerber damit "die Sorge um die Abwicklung des Nachlasses" anvertraut wird.[4] Es ist vielmehr erforderlich, dass ein Erbschaftskauf (Veräußerung der Erbschaft als Ganzes) oder eine Erbteilsanteilsübertragung Hintergrund für die (Mit-)Inbes...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / b) Umdeutung einer letztwilligen Verfügung in ein Rechtsgeschäft unter Lebenden

Rz. 97 Die Umdeutung eines Testaments in ein Rechtsgeschäft unter Lebenden ist ebenfalls grundsätzlich möglich.[351] Der Umdeutung eines Testaments in ein Schenkungsversprechen[352] kann allerdings das Formerfordernis des § 518 Abs. 1 BGB oder die Anwendbarkeit von § 2301 Abs. 1 BGB entgegenstehen. Der Umdeutung kann auch die Tatsache entgegenstehen, dass ein Schenkungsversp...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Pflichtverletzung bei Unterlassen

Rz. 2 Die schuldhafte Verletzung der Anzeigepflicht führt zur Schadensersatzpflicht des Verkäufers nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 2384 BGB [9] zum Ersatz des dem Nachlassgläubiger hieraus resultierenden Schadens. Ein Schadensersatzanspruch gegen den Verkäufer entsteht dann nicht, wenn der Käufer bereits der Anzeige nachgekommen ist, Abs. 1 S. 2. Gleiches gilt, wenn der Nachla...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Wirkung der Veröffentlichung

Rz. 3 Die Veröffentlichung der Anordnung der Nachlassverwaltung ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung für den Eintritt derselben.[3] Nach h.M. wird die Anordnung der Nachlassverwaltung wirksam mit der Bekanntmachung (§§ 40, 41 Abs. 1, 15 FamFG) an den/die Erben, den Testamentsvollstrecker oder den Nachlasspfleger.[4] Der Zeitpunkt der Veröffentlichung ist vor allem im Hinblick...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Der Fiskus kann die ihm als gesetzlichem Erbe angefallene Erbschaft nicht ausschlagen (§ 1942 Abs. 2 BGB). Das hat den Zweck, dass der Nachlass nicht herrenlos wird (vgl. § 1942 Rdn 1 ff.). Deshalb schützt das Gesetz den Fiskus anderweitig vor den Gefahren, die sich aus dem Anfall der Erbschaft hinsichtlich der Haftung wegen Nachlassverbindlichkeiten ergeben können. De...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Bestimmung des Anteils

Rz. 6 Die Bestimmung des Anteils kann der Erblasser dem Beschwerten oder einem Dritten übertragen. Das Bestimmungsrecht kann dabei auch einem Bedachten selbst zustehen.[6] Rz. 7 In entsprechender Anwendung des § 2151 Abs. 2 BGB ist die Bestimmungserklärung vom Beschwerten gegenüber dem Bedachten und von dem Dritten gegenüber dem Beschwerten abzugeben.[7] Die Erklärung muss au...mehr