Rz. 21

Erklärt ein Miterbe, sein Vorkaufsrecht ausüben zu wollen, liegt darin keine Kostenübernahmeerklärung i.S.v. § 29 Nr. 2 GNotKG. Auch wenn der Miterbe materiell-rechtlich verpflichtet ist, die Kosten über den Erbschaftskauf zu tragen, ist der Notar nicht befugt, dem Miterben die Kosten für die Beurkundung des Erbteilskaufvertrages direkt in Rechnung zu stellen.[51]

[51] OLG Düsseldorf JurBüro 1994, 283.

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