Rz. 7

Angebot und Annahme müssen nicht gleichzeitig (also nicht bei Anwesenheit beider Teile) abgegeben werden, §§ 128, 152 BGB. Die zu beurkundende Annahmeerklärung ist dann nicht empfangsbedürftig. Die Trennung von Angebot und Annahme sollte aber vermieden werden. Wenn der Erblasser vor der Annahme eines Verzichtsangebotes verstorben ist, kann das Angebot von seinen Erben nicht mehr angenommen werden, weder beim Erb- noch – nach der h.M. – beim Pflichtteilsverzicht.[7] Eine Umdeutung in einen Erbschafts-, Erbauseinandersetzungsvertrag, Erbteilsverkauf o.Ä. erscheint denkbar, wenn alle lebzeitig Beteiligten dann auch Erben werden.[8] Auf der anderen Seite macht auch der Tod des Verzichtenden die Annahme unmöglich.[9] Eine Annahme danach ist nicht mehr möglich (zum Verlust der Geschäftsfähigkeit vgl. § 2347 Rdn 10–14).

[7] BGHZ 134, 60; v. Proff zu Irnich, DNotZ 2017, 84, 91; a.A. BeckOK BGB/Litzenburger, § 2348 Rn 6.
[8] Vgl. v. Proff zu Irnich, DNotZ 2017, 84, 92.
[9] In diese Richtung auch Staudinger/Schotten, § 2348 Rn 14 m.w.N.; vgl. zudem Reimann, ZEV 1996, 420, 421 f.; Reul, MittRhNotK 1997, 373, 375.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge